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Medizinprodukte-Telegramm (1/2009)

Mit freundlicher Genehmigung der MediVision GmbH Berlin. Ohne Gewähr und Haftung.


SONDERAUSGABE: 4. NOVELLIERUNG DES MPG

Medizinprodukte-Telegramm (1/2009)
 
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(Archiv und Anmeldung: http://www.medizintechnikportal.de/mailing.htm)

Erscheinungsdatum: 25. Januar 2009
Auflage: 3.894 Exemplare

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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

hier nun die erste Ausgabe unseres Newsletters im neuen Jahr. Ein Referentenentwurf zur vierten Novellierung des MPG hat unsere Redaktion erreicht, dessen Inhalt wir mit klopfendem Herzen gelesen und mit spitzen Fingern für Sie aufgearbeitet haben.

Das nun als Referentenentwurf vorliegende Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2007/47/EG vom 5. September 2007, welche Änderungen der Richtlinien 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 93/42/EWG (Medizinprodukte) sowie 98/8/EG (Inverkehrbringen von Biozid-Produkten) enthält. Auch werden Anpassungen der Vorschriften zur Überwachung vorgenommen, welche sich aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 (Akkreditierung/Marktüberwachung) ergeben.

Der Entwurf enthält Änderungen
- des Medizinproduktegesetzes (Artikel 1),
- der Medizinprodukte-Verordnung (Artikel 2),
- der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (Artikel 3),
- der Medizinprodukte-Betreiberverordnung Artikel 4) und
- der Medizinprodukte-Gebührenverordnung (Artikel 5)

Es sind zahlreiche Regelungen überarbeitet bzw. neu aufgenommen worden. Unter anderem wurde es als erforderlich angesehen, für eine einheitliche Anwendung zu sorgen. Im Hinblick auf die technischen Innovationen sollen die Bestimmungen für die klinische Bewertung verschärft werden. In diesem Zusammenhang sieht der Entwurf eine Angleichung an das Arzneimittelrecht vor, so dass klinische Prüfungen von Medizinprodukten künftig einer Genehmigungspflicht unterliegen. Auch sollen einige Zuständigkeiten bei der behördlichen Überwachung von der Landes- auf die Bundesebene übertragen werden und bundeseinheitlichen Vorgaben folgen.

Ihr Redaktionsteam
Wolfgang Menke      Antonius Spier     


INHALTSÜBERSICHT: 

I. GEPLANTE ÄNDERUNGEN ZUM MPG
   1. Software
   2. Klinische Prüfungen
   3. Aufbereitung

II. GEPLANTE ÄNDERUNG VON VERORDNUNGEN ZUM MPG
   4. Ergänzung der Medizinprodukte-Verordnung
   5. Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
   6. Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
   7. Änderung der Medizinprodukte-Gebührenverordnung

Anhang:
Vierte Novellierung des MPG (redaktionell geringfügig angepasste, nicht autorisierte Fassung eines Referentenentwurfs mit Stand 18. Dezember 2008)

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I. GEPLANTE ÄNDERUNGEN ZUM MPG

Mit der Richtlinie 2007/47/EG wurde klargestellt, dass für jedes Medizinprodukt eine klinische Bewertung durchgeführt werden muss. Für Medizinprodukte der Klasse III und für implantierbare Medizinprodukte sind grundsätzlich klinische Prüfungen vorgeschrieben. Die Hersteller haben ebenfalls die Verpflichtung, die klinische Bewertung ihrer Produkte immer auf dem neuesten Stand zu halten und ggf. eine klinische Überwachung nach dem Inverkehrbringen der Produkte (Post Market Clinical Follow-up) durchzuführen.

Viele Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Regelungen zu klinischen Prüfungen bei Medizinprodukten bereits an die Vorgaben der Verordnung 2001/20/EG (klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln) angepasst. Durch die Neufassung des gesamten vierten Abschnitts des MPG soll ein ähnlicher Schritt nun auch in Deutschland gemacht werden Die Genehmigung der klinischen Prüfungen soll zentral durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgen.

Im Medizinproduktebereich bestehen bisher zahlreiche Zuständigkeiten auf Länder- und Bundesebene. Diese Aufgaben sollen künftig bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Hersteller und einer Benannten Stelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zentralisiert werden. Das soll zu einer bundeseinheitlichen Auslegung des Medizinprodukterechtes bei der Einstufung von Medizinprodukten und Abgrenzung zu anderen Produkten führen. Die Intensität der Überwachung durch die Landesbehörden ist bundesweit recht unterschiedlich. Deshalb wird eine  Ermächtigung zum Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Qualitätssicherung der Überwachung aufgenommen.

1. Software
Software kann zukünftig auch eigenständig als Medizinprodukt in Verkehr gebracht werden, bisher konnte sie das nur als Zubehör zu einem Medizinprodukt (§ 3). Software ist dann ein Medizinprodukt, wenn sie spezifisch vom Hersteller für einen der in der Definition für Medizinprodukte genannten medizinischen Zwecke bestimmt ist, wie beispielsweise Programme zur Bildauswertung oder Therapieplanung. Software für allgemeine Zwecke wie Betriebssysteme und Verwaltungsprogramme sind keine Medizinprodukte, auch wenn sie im medizinischen Umfeld eingesetzt werden.

2. Klinische Prüfungen
Eine wesentliche Änderung gegenüber den bisherigen Bestimmungen ist eine Genehmigung durch die zuständige Bundesoberbehörde (§ 20). Bisher konnten Sponsoren im Medizinproduktebereich sofort nach einer formalen Anzeige mit der klinischen Prüfung beginnen, sofern eine beim BfArM registrierte Ethikkommission eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hatte (ohne zustimmende Stellungnahme nach einer Frist von 60 Tagen). Die Erfahrungen der letzten Jahre haben nach Auffassung des Ministeriums gezeigt, dass Ethikkommissionen die Bewertung der sicherheitstechnische Unbedenklichkeit (aktueller § 20 Absatz 1 Nummer 6) des klinisch zu prüfenden Produktes nicht ausreichend erfüllen können. Die Bundesoberbehörde soll die Genehmigungsanträge innerhalb einer vorgegebenen Frist von 30 Kalendertagen prüfen.
Der Medizintechnik-Branchenverband SPECTARIS hat die geplante Angleichung der klinischen Prüfungen für Medizinprodukte und Arzneimittel bereits kritisiert und auf erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Bereichen hingewiesen. Auch befürchtet er Kostensteigerungen durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand.

3. Aufbereitung
An die Aufbereitung und die Aufbereiter von Medizinprodukten sollen teilweise zusätzliche Anforderungen gestellt werden (bei Risikoeinstufung "Kritisch C" sowie nur für den einmaligen Gebrauch deklarierte Artikeln, die unter "Semikritisch B" und "Kritisch B oder C" fallen). Dazu gehört auch eine Zertifizierungspflicht für bestimmte Aufbereiter (§ 37). Entsprechend werden Anforderungen an die Zertifizierung von Aufbereitern und Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen aufgenommen.


II. GEPLANTE ÄNDERUNG VON VERORDNUNGEN ZUM MPG

4. Ergänzung der Medizinprodukte-Verordnung
In die  Medizinprodukte-Verordnung (MPV) wird zusätzlich eine detaillierte Beschreibung für die Pflichten der Hersteller von Sonderanfertigungen und für die Eigenherstellung von In-vitro-Diagnostika aufgenommen.

5. Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
In der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) sind insbesondere Änderungen im Zusammenhang mit korrektiven Maßnahmen bei klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen erforderlich geworden.

6. Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
In der  Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) wird der § 4a geändert, da die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiliBÄK) zwischenzeitlich neu gefasst worden ist. 

7. Änderung der Medizinprodukte-Gebührenverordnung
In der Medizinprodukte-Gebührenverordnung (MPGebührenV) werden vor dem Hintergrund neuer Amtshandlungen für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) neue Gebührentatbestände eingefügt.


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