Konsequenzen für den Einkauf von Medizinprodukten
Katerstimmung nach Kaufrausch
von Antonius Spier und Sören Schroll, AMD TÜV - Medizintechnik
Zusammenfassung:
Der Kostendruck im Gesundheitswesen zwingt die Hersteller/ Lieferanten von
medizinisch-technischen Geräten zunehmend zu niedrigeren Verkaufspreisen.
Für den Betreiber der Geräte rückt daher die Betrachtung des
Instandhaltungsaufwandes und anderer Folgekosten immer mehr in den
Mittelpunkt und wird zu einem wesentlichen Entscheidungskriterium für den
Einkauf. Langjährige und kostspielige (Voll-) Wartungsverträge, sehr kurze
Wartungsintervalle oder ein häufiger, prophylaktischer Wechsel von
Verschleißteilen, sind ein beliebtes Instrument einiger Hersteller, um die
geringen Gewinnmargen beim Verkauf wett zu machen. Die Kosten für die
Instandhaltung und den Betrieb übersteigen oft schnell den
Anschaffungspreis.

Seit dem 14. Juni 1998 benötigen fast alle neuen Medizinprodukte das europäische
CE". Vom einfachen Verbrauchsmaterial bis hin zum hochtechnisierten
Medizingerät. Fehler bei der Beschaffung werden in Zukunft gnadenlos bestraft.
Mit der im Sommer 1998 erschienenen Betreiberverordnung MPBetreibV werden die bisherigen
Regelungen verschiedener nationaler Vorschriften (wie z.B. der Medizingeräteverordnung
für die technische Sicherheit, der Eichordnung für die Meßgenauigkeit und des
Arzneimittelgesetzes für die Sterilität) angepaßt und zusammengefaßt. Medizinprodukte
dienen in erster Linie der Prävention, Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation und
erzielen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung primär physikalisch (und nicht
pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch). Der Begriff des Medizinproduktes ist
dabei sehr weit gefaßt. Beispielsweise ist auch die für ein einwandfreies Funktionieren
eines Medizingerätes eingesetzte Software ein Medizinprodukt. Keine Medizinprodukte
im Sinne des MPG sind u.a. Arzneimittel, Kosmetika, Blut/Blutbestandteile und
Transplantate oder Gewebe/Zellen sowie persönliche Schutzausrüstungen.
Beim Einkauf sind vor allem die Produktzulassung, die Zweckbestimmung, die
Kombinationsmöglichkeiten und die Betreiberpflichten zu beachten. Zur Vermeidung
unnötiger Risiken und Kosten ist es insbesondere bei diesbezüglichen Zweifelsfällen
ratsam, sich vom Hersteller/Lieferanten immer geeignete Unterlagen geben oder
entsprechende Bescheinigungen ausstellen zu lassen.
Praktisch alle neuen Medizinprodukte mit Ausnahme von In-vitro-Diagostika"
wie Laborgeräte und Reagenzien benötigen als Produktzulassung eine
CE-Kennzeichnung nach dem Medizinprodukterecht. Fehlende Kennzeichnungen aufgrund von
Sonderregelungen wie z.B. der sog. Abverkaufsfrist und ähnlichem bedürfen fundierter
Nachweise seitens des Lieferanten. Vor allem ist folgendes zu beachten: CE-Kennzeichnungen
von Medizinprodukten auf anderer Grundlage als dem Medizinprodukterecht, z.B. lediglich
nach den Vorschriften über Elektromagnetische Verträglichkeit" EMV, sind
nicht mehr ausreichend.
Zweckbestimmung beachten
Für Anwender und Betreiber ist es von entscheidender rechtlicher Bedeutung, daß sie
die Medizinprodukte nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung gemäß den Angaben des
Herstellers (vgl. Abbildung 1) einsetzen. Um finanzielle Verluste und rechtliche
Sanktionen zu vermeiden, sollte schon beim Einkauf unbedingt darauf geachtet werden, daß
die angegebene Zweckbestimmung des Medizinproduktes mit dem beabsichtigten Einsatz
kongruent ist! In Zweifelsfällen kann eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des
Herstellers oder des Lieferanten das Haftungsrisiko deutlich reduzieren.
Kennzeichnung |
Gebrauchsanweisung |
Werbung |
ß |
ß |
ß |
Z W E C K B E
S T I M M U N G |
Abbildung 1: Informationsquellen zur Zweckbestimmung
Hinweis:
Sofern die Zweckbestimmung des Medizinproduktes nicht offensichtlich ist, muß
der Hersteller diese ausdrücklich angeben!
Produktzulassung beachten
Ist eine CE-Kennzeichnung vorhanden? Ist es eine CE-Kennzeichnung nach
Medizinproduktegesetz oder nach EMV-Gesetz ?
Die Übergangsfrist zum erstmaligen Inverkehrbringen" ohne
CE-Kennzeichnung ist bereits abgelaufen. Um eine Umsetzung des Medizinproduktegesetzes
kostenneutral zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber jedoch für den Abverkauf"
von Lagerbeständen eine Sonderregelung geschaffen. Danach dürfen bereits in Verkehr
gebrachte Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung bis zum 30.06.2001 erstmalig in
Betrieb genommen werden. Das bedeutet auch, daß ein Zwischenhändler auch weiterhin noch
MedGV-Geräte verkaufen darf oder ein Krankenhausbetreiber seine Lagerbestände an
Medizinprodukten (Kanülen, Spritzen, Katheter etc.) erstmalig in Betrieb nehmen
kann. Um sicher zu gehen, empfiehlt es sich, bei der Beschaffung die Rechtsgrundlage für
das erstmalige Inverkehrbringen zu hinterfragen und eventuell eine schriftliche
Bestätigung einzuholen.
Instandhaltungshinweise beachten
Der Kostendruck auf die Betreiber von Medizintechnik zwingt die Hersteller/Lieferanten
oft zu niedrigen Einstandspreisen". Die Betrachtung des
Instandhaltungsaufwandes und anderer Folgekosten wird dadurch immer mehr zu einem
wesentlichen Bestandteil des Beschaffungswesens.
Ein niedriger Preis bei der Beschaffung sollte z.B. nicht durch langjährige und
kostspielige (Voll-) Wartungsverträge oder sehr kurze Wartungsintervalle erkauft werden!
In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß Wartungshinweise des
Herstellers laut Betreiberverordnung nur" zu beachten sind, für
sicherheitstechnische und meßtechnische Kontrollen es jedoch bei den entsprechenden
Geräten eine Durchführungspflicht gibt. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluß
eines Instandhaltungsvertrages existiert definitiv nicht!
Durch fachlich-technische und kaufmännische Prüfungen der Instandhaltungshinweise in
der Gebrauchsanweisung lassen sich gegebenenfalls hohe Folgekosten vermeiden. Aufgrund der
Komplexität sollte der Einkauf in schwierigen Fällen immer unter Beteiligung von
technisch versiertem Personal (Medizintechnische Abteilung) oder eines unabhängigen
Sachverständigen erfolgen. Teilweise sind z.B. Umfang und Fristen von Wartungsmaßnahmen
verhandelbar.
Kombinierten Betrieb beachten
Wer Medizinprodukte miteinander kombiniert und betreibt, die dafür nicht ausdrücklich
gemäß ihrer Zweckbestimmung vorgesehen sind, kann sich strafbar machen! Er kann aus
juristischer Sicht zum Hersteller werden, ohne jedoch die Anforderungen hierfür zu
erfüllen. Unter Umständen muß das neu kombinierte Produkt einem aufwendigen
Konformitätsbewertungsverfahren nach § 14 MPG unterzogen werden. Unnötige Kosten und
haftungsrechtliche Konsequenzen sind vermeidbar, wenn bereits beim Einkauf darauf geachtet
wird, ob Medizinprodukte gemäß ihrer Zweckbestimmung für eine Kombination mit anderen
Produkten geeignet sind (z.B. Zubehör, Verbrauchsmaterialien).
So sollten z.B. bei der Verwendung von Spritzen eines Herstellers in Verbindung mit der
Infusionsspritzenpumpe eines anderen Herstellers immer die Gebrauchsanweisung der
Infusionsspritzenpumpe und die Herstellerinformationen zur Spritze beachtet werden.
Hierin müssen Hinweise zu finden sein, ob eine solche Kombination zulässig ist. Für den
Betreiber empfiehlt es sich, eine konkrete zusätzliche Bescheinigung von den Herstellern
oder Lieferanten zu fordern.
Die Kombination von CE-gekennzeichneten Medizinprodukten mit MedGV-Geräten"
ist in ähnlicher Weise problematisch. Sie hängt in erster Linie von der Zweckbestimmung
des mit CE-Kennzeichnung versehenen Gerätes ab. Eine SUV-Bescheinigung
(Bescheinigung über die sicherheitstechnisch unbedenkliche Verwendungsfähigkeit)
nach MedGV ist für diese Kombination nicht ausreichend.
Einweisungen und Funktionsprüfungen beachten
Ein Produkt muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Leistungsangaben des
Herstellers entsprechen. Anders ausgedrückt: Nur bei bestimmungsgemäßer Verwendung kann
ein Produkt seine Zweckbestimmung voll erfüllen. Aus diesem Grund ist es wichtig und bei
Medizinprodukten der Anlage 1 MPBetreibV vorgeschrieben, daß der Hersteller (oder eine
andere vom Hersteller befugte Person) in die sachgerechte Handhabung, die Anwendung und
den Betrieb des Medizinproduktes einweist. Auch besteht die Anforderung, daß bestimmte
aktive Medizinprodukte am Betriebsort vom Hersteller einer Funktionsprüfung zu
unterziehen sind. Beim Kauf eines Gerätes sollte auf diese Verpflichtung nach § 5
MPBetreibV hingewiesen werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall (auch wenn dies nicht für
alle Medizinprodukte vorgeschrieben ist), Einweisung und Funktionsprüfung zu
dokumentieren.
Wichtige Fragen beim Kauf von Medizinprodukten
· Ist
das Produkt ein Medizinprodukt? Wurde es nach dem Medizinproduktegesetz in Verkehr
gebracht? Ist eine CE-Kennzeichnung vorhanden?
· Wofür
soll das Medizinprodukt verwendet werden?
· Stimmt die
Zweckbestimmung des Produktes mit der beabsichtigten Verwendung überein?
· Ist das
Medizinprodukt unter Beachtung der Sicherheit von Patienten, Anwendern und Dritten für
die beabsichtigte Anwendung geeignet?
· Sind die
voraussichtlichen Anwender ausreichend qualifiziert, um das Produkt zu verwenden?
· Muß ein
Medizinproduktebuch angelegt werden?
· Sind
sicherheitstechnische Kontrollen oder meßtechnische Kontrollen erforderlich? Welche
Fristen und welcher Umfang sind einzuhalten?
· Sind die
Kontrollen auch durch hauseigenes Personal bzw. durch einen herstellerunabhängigen
Dienstleister durchführbar?
· Ist die
Durchführung der Kontrollen abhängig von der Durchführung von
Instandhaltungsmaßnahmen? (Beachtung möglicher Interessenkonflikte)
· Muß
aufgrund der Angaben in den Instandhaltungshinweisen mit hohen Folgekosten für Wartung,
Inspektion o.ä. gerechnet werden?
· Ist das
Produkt für eine evtl. beabsichtigte Kombination mit einem anderen Produkt (z.B.
Zubehör) zugelassen?
· Erfüllt
der Hersteller oder Lieferant die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß MPBetreibV
(Einweisung, Dokumentation, Funktionsprüfung)?
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Literatur
AMD-Medizintechnik (Hrsg.):
Anwender- und Betreiberpflichten für Medizinprodukte. Praxisnahe Einführung mit
den aktuellen Texten von Betreiberverordnung und Medizinproduktegesetz"
Verlag MediVision Berlin, 100 S. DIN A4, ISBN 3-932686-10-1
24,80 DM
Kindler, M.; Menke, W. (Hrsg.):
Medizinproduktegesetz - MPG
Kommentierte Ausgabe mit Arbeitshilfen und Materialien
4. aktualisierte und ergänzte Auflage
Format 17 x 24, ca. 470 Seiten, ecomed-Verlag
ISBN 3-609-64134-7
DM 78,-
Broschüre zur Umsetzung der Betreiberverordnung
Eine sehr praxisnahe und übersichtliche Kommentierung der neuen Vorschriften enthält
ein Sonderband des Newsletters Medizinmarkt fundamental", dem die hier
abgedruckten Texte auszugsweise entnommen wurden (AMD-Medizintechnik (Hrsg.):
Anwender- und Betreiberpflichten für Medizinprodukte", mit Beiträgen von S.
Schroll, A. Spier, M. Kindler u.a., ISBN 3-932686-10-1, 100 Seiten DIN A4, 24,80 DM,
erhältlich bei MediVision GmbH, Berchtesgadener Str. 26, 10825 Berlin, Tel.:
030/78702813, Fax: 030/78702812).

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