Verordnung über das Errichten, Betreiben und
Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung
- MPBetreibV -)
vom 29. Juni 1998(BGBl. I S. 1762)
Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3
in Verbindung mit Abs. 5 sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März
1992 (BGBl. I S. 711) nach Anhörung der betroffenen Kreise und
das Bundesministerium für Gesundheit verordnet
- auf Grund des § 22 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des
Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S.
1963) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung, dem Bundesministerium für Wirtschaft
sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit bei Medizinprodukten, die auch der
Strahlenschutzverordnung unterliegen,
- auf Grund des § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des
Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem
Bundesministerium für Wirtschaft,
- auf Grund des § 24 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und,
soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um
Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende
Strahlen verwendet wurden, mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
- auf Grund des § 36 Abs. 4 und 5 des
Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium
des Innern sowie, soweit der Strahlenschutz betroffen ist
oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren
Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wurden, mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt - Anwendungsbereich und
allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Allgemeine Anforderungen
- § 3 Meldungen über Vorkommnisse
- § 4 Instandhaltung
Zweiter Abschnitt - Spezielle Vorschriften
für aktive Medizinprodukte
- § 5 Betreiben und Anwenden
- § 6 Sicherheitstechnische Kontrollen
- § 7 Medizinproduktebuch
- § 8 Bestandsverzeichnis
- § 9 Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen
und der Medizinproduktebücher
- § 10 Patienteninformation bei aktiven
implantierbaren Medizinprodukten
Dritter Abschnitt - Medizinprodukte mit Meßfunktion
- § 11 Meßtechnische Kontrollen
Vierter Abschnitt - Vorschriften für die
Bundeswehr
- § 12 Medizinprodukte der Bundeswehr
Fünfter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
- § 13 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 14 Übergangsbestimmungen
- § 15 Sondervorschriften
- § 16 Änderung der Medizingeräteverordnung
- § 17 Änderung der Eichordnung
- § 18 Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben und
Anwenden von Medizinprodukten nach § 3 Nr. 1 und
8 in Verbindung mit Nr. 2, 3 und 7 des Medizinproduktegesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- In-vitro-Diagnostika nach § 3 Nr. 4 des
Medizinproduktegesetzes,
- Medizinprodukte, die für die klinische Prüfung bestimmt
sind, oder
- Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch
wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich
keine Arbeitnehmer beschäftigt sind.
§ 2
Allgemeine Anforderungen
(1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung
entsprechend nach den Vorschriften dieser Verordnung errichtet,
betrieben und angewendet werden.
(2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet,
betrieben und angewendet werden, die dafür die erforderliche
Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
(3) Miteinander verbundene Medizinprodukte sowie mit Zubehör
einschließlich Software oder mit anderen Gegenständen
verbundene Medizinprodukte dürfen nur betrieben und angewendet
werden, wenn sie dazu unter Berücksichtigung der
Zweckbestimmung und der Sicherheit der Patienten, Anwender,
Beschäftigten oder Dritten geeignet sind.
(4) Der Betreiber darf nur Personen mit dem Errichten und
Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllen.
(5) Der Anwender hat sich vor der Anwendung eines
Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen
Zustand des Medizinproduktes zu überzeugen und die
Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigefügten
sicherheitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise
zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend für die mit dem
Medizinprodukt zur Anwendung miteinander verbundenen
Medizinprodukte sowie Zubehör einschließlich Software und
anderen Gegenständen.
(6) Medizinprodukte der Anlage 2 dürfen nur betrieben und
angewendet werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach § 11 Abs. 2
einhalten.
(7) Sofern Medizinprodukte in Bereichen errichtet, betrieben
oder angewendet werden, in denen die Atmosphäre auf Grund der
örtlichen oder betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig
werden kann, findet die Verordnung über elektrische Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1931)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(8) Die Vorschriften zu den wiederkehrenden Prüfungen von
Medizinprodukten nach den Unfallverhütungsvorschriften bleiben
unberührt, es sei denn, der Prüfumfang ist in den
sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 6 enthalten.
§ 3
Meldungen über Vorkommnisse
Der Betreiber oder Anwender hat
- jede Funktionsstörung,
- jede Änderung der Merkmale oder der Leistungen sowie
- jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der
Gebrauchsanweisung
eines Medizinproduktes, die zum Tode oder zu einer
schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines
Patienten, eines Beschäftigten oder eines Dritten geführt hat
oder hätte führen können, unverzüglich dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte zu melden. Dieses gibt die
Meldung unverzüglich an die für den Betreiber zuständige Behörde
weiter und informiert weiterhin den Hersteller und die für den
Hersteller zuständige Behörde.
§ 4
Instandhaltung
(1) Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder
Einrichtungen mit der Instandhaltung (Wartung einschließlich
Sterilisation, Inspektion, Instandsetzung) von Medizinprodukten
beauftragen, die die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die
erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser
Aufgabe besitzen.
(2) Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von
Medizinprodukten sind unter Beachtung der Angaben des
Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen,
daß der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet
ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern
oder Dritten nicht gefährdet wird.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 werden erfüllt,
wenn die mit der Instandhaltung Beauftragten
- auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über
die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von
Medizinprodukten und
- über die hierfür erforderlichen Räume einschließlich
deren Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung
sowie über die erforderlichen Geräte und sonstigen
Arbeitsmittel
verfügen und in der Lage sind, diese nach Art und Umfang
ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen.
(4) Nach Instandhaltungsmaßnahmen an Medizinprodukten müssen
die für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit wesentlichen
konstruktiven und funktionellen Merkmale geprüft werden, soweit
sie durch die Instandhaltungsmaßnahmen beeinflußt werden können.
(5) Die durch den Betreiber mit den Prüfungen nach Absatz 4
beauftragten Personen, Betriebe oder Einrichtungen müssen die
Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen und bei der Durchführung
und Auswertung der Prüfungen in ihrer fachlichen Beurteilung
weisungsunabhängig sein.
Abschnitt 2
Spezielle Vorschriften für aktive Medizinprodukte
§ 5
Betreiben und Anwenden
(1) Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes
Medizinprodukt nur betreiben, wenn zuvor der
Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen
mit dem Hersteller handelt,
- dieses Medizinprodukt am Betriebsort einer Funktionsprüfung
unterzogen hat und
- die vom Betreiber beauftragte Person anhand der
Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener
Informationen und Instandhaltungshinweise in die
sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb des
Medizinproduktes sowie in die zulässige Verbindung mit
anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör
eingewiesen hat.
Eine Einweisung nach Nummer 2 ist nicht erforderlich, sofern
diese für ein baugleiches Medizinprodukt bereits erfolgt ist.
(2) In der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte dürfen nur
von Personen angewendet werden, die die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 2 erfüllen und die durch den Hersteller oder
durch eine nach Absatz 1 Nr. 2 vom Betreiber beauftragte Person
unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die
sachgerechte Handhabung dieses Medizinproduktes eingewiesen
worden sind.
(3) Die Durchführung der Funktionsprüfung nach Absatz 1 Nr. 1
und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person nach
Absatz 1 Nr. 2 sind zu belegen.
§ 6
Sicherheitstechnische Kontrollen
(1) Der Betreiber hat bei Medizinprodukten, für die der
Hersteller sicherheitstechnische Kontrollen vorgeschrieben hat,
diese nach den Angaben des Herstellers und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik sowie in den vom Hersteller
angegebenen Fristen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Soweit der Hersteller für die in der Anlage 1 aufgeführten
Medizinprodukte keine sicherheitstechnischen Kontrollen
vorgeschrieben und diese auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen
hat, hat der Betreiber sicherheitstechnische Kontrollen nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik und zwar in solchen
Fristen durchzuführen oder durchführen zu lassen, mit denen
entsprechende Mängel, mit denen auf Grund der Erfahrungen
gerechnet werden muß, rechtzeitig festgestellt werden können.
Die Kontrollen nach Satz 2 sind jedoch spätestens alle zwei
Jahre durchzuführen. Die sicherheits-technischen Kontrollen
schließen die Meßfunktionen ein. Für andere Medizinprodukte,
Zubehör, Software und andere Gegenstände, die der Betreiber
bei Medizinprodukten nach den Sätzen 1 und 2 verbunden
verwendet, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Fristen
nach Absatz 1 satz 1 und 3 auf Antrag des Betreibers in begründeten
Fällen verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
ist.
(3) Über die sicherheitstechnische Kontrolle ist ein
Protokoll anzufertigen, das das Datum der Durchführung und die
Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrolle unter Angabe der
ermittelten Meßwerte, der Meßverfahren und sonstiger
Beurteilungsergebnisse enthält. Das Protokoll hat der Betreiber
zumindest bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle
aufzubewahren.
(4) Eine sicherheitstechnische Kontrolle darf nur durchführen,
wer
- auf Grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und durch
praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr für
eine ordnungsgemäße Durchführung der
sicherheitstechnischen Kontrollen bietet,
- hinsichtlich der Kontrolltätigkeit keiner Weisung
unterliegt und
- über geeignete Meß- und Prüfeinrichtungen verfügt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch die Person, die
sicherheitstechnische Kontrollen durchführt, auf Verlangen der
zuständigen Behörde nachzuweisen.
(5) Der Betreiber darf nur Personen mit der Durchführung
sicherheitstechnischer Kontrollen beauftragen, die die in Absatz
4 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 7
Medizinproduktebuch
(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten
Medizinprodukte hat der Betreiber ein Medizinproduktebuch mit
den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 zu führen. Für das
Medizinproduktebuch sind alle Datenträger zulässig, sofern die
in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben während der
Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind . Ein
Medizinproduktebuch nach Satz 1 ist nicht für
elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und
Blutdruckmeßgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur
nichtinvasiven Messung zu führen.
(2) In das Medizinproduktebuch sind folgende Angaben zu dem
jeweiligen Medizinprodukt einzutragen:
- Bezeichnung und sonstige Angaben zur Identifikation des
Medizinproduktes,
- Beleg über Funktionsprüfung und Einweisung nach § 5
Abs. 1,
- Name des nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Beauftragten,
Zeitpunkt der Einweisungen sowie Namen der eingewiesenen
Personen,
- Fristen und Datum der Durchführung sowie das Ergebnis von
vorgeschriebenen sicherheits- und meßtechnischen Kontrollen
und Datum von Instandhaltungen sowie der Name der
verantwortlichen Person oder der Firma, die diese Maßnahme
durchgeführt hat,
- soweit mit Personen oder Institutionen Verträge zur
Durchführung von sicherheits- oder meßtechnischen
Kontrollen oder Instandhaltungsmaßnahmen bestehen, deren
Namen oder Firma sowie Anschrift,
- Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen und
wiederholten gleichartigen Bedienungsfehlern,
- Meldungen von Vorkommnissen an Behörden und Hersteller.
Bei den Angaben nach Nummer 1 sollte die Bezeichnung nach der
vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI) veröffentlichten Nomenklatur für
Medizinprodukte eingesetzt werden. Das Bundesministerium für
Gesundheit macht die Bezugsquelle der jeweils geltenden
Nomenklatur für Medizinprodukte im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen am
Betriebsort jederzeit Einsicht in die Medizinproduktebücher zu
gewähren.
§ 8
Bestandsverzeichnis
(1) Der Betreiber hat für alle aktiven nichtimplantierbaren
Medizinprodukte der jeweiligen Betriebsstätte ein
Bestandsverzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die
Aufnahme in ein Verzeichnis, das auf Grund anderer Vorschriften
geführt wird, ist zulässig.
(2) In das Bestandsverzeichnis sind für jedes Medizinprodukt
nach Absatz 1 folgende Angaben einzutragen:
- Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die Seriennummer,
Anschaffungsjahr des Medizinproduktes,
- Name oder Firma und die Anschrift des nach § 7 des
Medizinproduktegesetzes für das jeweilige Medizinprodukt
Verantwortlichen,
- die der CE-Kennzeichnung hinzugefügte Kennummer der
Benannten Stelle, soweit diese nach den Vorschriften des
Medizinproduktegesetzes angegeben ist,
- soweit vorhanden, betriebliche Identifikationsnummer,
- Standort und betriebliche Zuordnung,
- die vom Hersteller angegebene Frist für die
sicherheitstechnische Kontrolle nach § 6 Abs. 1
Satz 1 oder die vom Betreiber nach § 6 Abs. 1 Satz 2
festgelegte Frist für die sicherheitstechnische Kontrolle.
Bei den Angaben nach Nummer 1 sollte zusätzlich die
Bezeichnung nach der vom Deutschen Institut für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI) veröffentlichten
Nomenklatur für Medizinprodukte eingesetzt werden. § 7 Abs. 2
Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann Betreiber von der Pflicht
zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme
bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis befreien.
Die Notwendigkeit zur Befreiung ist vom Betreiber eingehend zu
begründen.
(4) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger zulässig,
sofern die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer
angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.
(5) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen beim
Betreiber jederzeit Einsicht in das Bestandsverzeichnis zu gewähren.
§ 9
Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen und der Medizinproduktebücher
(1) Die Gebrauchsanweisungen und die dem Medizinprodukt
beigefügten Hinweise sind so aufzubewahren, daß die für die
Anwendung des Medizinproduktes erforderlichen Angaben dem
Anwender jederzeit zugänglich sind.
(2) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, daß die
Angaben dem Anwender während der Arbeitszeit zugänglich sind.
Nach der Außerbetriebnahme des Medizinproduktes ist das
Medizinproduktebuch noch fünf Jahre aufzubewahren.
§ 10
Patienteninformation bei aktiven implantierbaren
Medizinprodukten
(1) Die für die Implantation verantwortliche Person hat dem
Patienten, dem ein aktives Medizinprodukt implantiert wurde,
nach abschluß der Implantation eine schriftliche Information
auszuhändigen, in der die für die Sicherheit des Patienten
nach der Implantation notwendigen Verhaltensanweisungen in
allgemein verständlicher Weise enthalten sind. Außerdem müssen
diese Informationen Angaben enthalten, welche Maßnahmen bei
einem Vorkommnis mit dem Medizinprodukt zu treffen sind und in
welchen Fällen der Patient einen Arzt aufsuchen sollte.
(2) Die für die Implantation eines aktiven Medizinproduktes
verantwortliche Person hat folgende Daten zu dokumentieren und
der Patienteninformation nach Absatz 1 beizufügen:
- Name des Patienten,
- Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die Seriennummer
des Medizinproduktes,
- Name oder Firma des Herstellers des Medizinproduktes,
- Datum der Implantation,
- Name der verantwortlichen Person, die die Implantation
durchgeführt hat,
- Zeitpunkt der nachfolgenden Kontrolluntersuchungen.
Die wesentlichen Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen sind
in der Patienteninformation zu vermerken.
Abschnitt 3
Medizinprodukte mit Meßfunktion
§ 11
Meßtechnische Kontrollen
(1) Der Betreiber hat meßtechnische Kontrollen
- für die in der Anlage 2 aufgeführten Medizinprodukte,
- für die Medizinprodukte, die nicht in der Anlage 2 aufgeführt
sind und für die jedoch der Hersteller solche Kontrollen
vorgesehen hat,
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auf der Grundlage der
anerkannten Regeln der Technik durchzuführen oder durchführen
zu lassen. Meßtechnische Kontrollen können auch in Form von
Vergleichsmessungen durchgeführt werden, soweit diese in der
Anlage 2 für bestimmte Medizinprodukte vorgesehen sind.
(2) Durch die meßtechnischen Kontrollen wird festgestellt,
ob das Medizinprodukt die zulässigen maximalen Meßabweichungen
(Fehlergrenzen) nach Satz 2 einhält. Bei den meßtechnischen
Kontrollen werden die Fehlergrenzen zugrunde gelegt, die der
Hersteller in seiner Gebrauchsanweisung angegeben hat. Enthält
eine Gebrauchsanweisung keine Angaben über Fehlergrenzen, sind
in harmonisierten Normen festgelegte Fehlergrenzen einzuhalten.
Liegen dazu keine harmonisierten Normen vor, ist vom Stand der
Technik auszugehen.
(3) Für die meßtechnischen Kontrollen dürfen, sofern keine
Vergleichsmessungen nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt
werden, nur meßtechnische Normale benutzt werden, die rückverfolgbar
an ein nationales oder internationales Normal angeschlossen sind
und hinreichend kleine Fehlergrenzen und Meßunsicherheiten
einhalten. Die Fehlergrenzen gelten als hinreichend klein, wenn
sie ein Drittel der Fehlergrenzen des zu prüfenden
Medizinproduktes nicht überschreiten.
(4) Die meßtechnischen Kontrollen der Medizinprodukte nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit vom Hersteller nicht anders
angegeben, innerhalb der in Anlage 2 festgelegten Fristen
und der Medizinprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach den vom
Hersteller vorgegebenen Fristen durchzuführen. Soweit der
Hersteller keine Fristen bei den Medizinprodukten nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 angegeben hat, hat der Betreiber meßtechnische
Kontrollen in solchen Fristen durchzuführen oder durchführen
zu lassen, mit denen entsprechende Mängel, mit denen auf
Grund der Erfahrungen gerechnet werden muß, rechtzeitig
festgestellt werden können, mindestens jedoch alle zwei Jahre.
Für die Wiederholungen der meßtechnischen Kontrollen gelten
dieselben Fristen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres,
in dem die Inbetriebnahme des Medizinproduktes erfolgte oder die
letzte meßtechnische Kontrolle durchgeführt wurde. Eine meßtechnische
Kontrolle ist unverzüglich durchzuführen, wenn
- Anzeichen dafür vorliegen, daß das Medizinprodukt die
Fehlergrenzen nach Absatz 2 nicht einhält oder
- die meßtechnischen Eigenschaften des Medizinproduktes
durch einen Eingriff oder auf andere Weise beeinflußt
worden sein könnten.
(5) Meßtechnische Kontrollen dürfen nur durchführen
- für das Meßwesen zuständige Behörden oder
- Personen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4
entsprechend für meßtechnische Kontrollen erfüllen.
Personen, die meßtechnische Kontrollen durchführen, haben
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dies der zuständigen Behörde
anzuzeigen und auf deren Verlangen das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nachzuweisen.
(6) Der Betreiber darf mit der Durchführung der meßtechnischen
Kontrollen nur Behörden oder Personen beauftragen, die die
Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1 erfüllen.
(7) Derjenige, der meßtechnische Kontrollen durchführt, hat
die Ergebnisse der meßtechnischen Kontrolle unter Angabe der
ermittelten Meßwerte, der Meßverfahren und sonstiger
Beurteilungsergebnisse in das Medizinproduktebuch unverzüglich
einzutragen, soweit dieses nach § 7 Abs. 1 zu führen ist.
(8) Die Medizinprodukte sind nach erfolgreicher meßtechnischer
Kontrolle mit einem Zeichen zu kennzeichnen. Aus diesem muß das
Jahr der nächsten meßtechnischen Kontrolle und die Behörde
oder Person, die die meßtechnische Kontrolle durchgeführt
haben, eindeutig und rückverfolgbar hervorgehen.
Abschnitt 4
Vorschriften für die Bundeswehr
§ 12
Medizinprodukte der Bundeswehr
(1) Für Medizinprodukte im Bereich der Bundeswehr stehen die
Befugnisse nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 3
sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung dem
Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten
zuständigen Stellen und Sachverständigen zu.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
Medizinprodukte im Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn
- dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben
gerechtfertigt ist oder
- die Besonderheiten eingelagerter Medizinprodukte dies
erfordern oder
- die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland dies erfordern
und die Sicherheit einschließlich der Meßsicherheit auf
andere Weise gewährleistet ist.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 18
des Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 6 ein Medizinprodukt betreibt oder
anwendet,
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Person, einen Betrieb oder
eine Einrichtung beauftragt,
- entgegen § 4 Abs. 2 eine Reinigung, Desinfektion oder
Sterilisation nicht oder nicht richtig durchführt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 15
Nr. 5 Satz 1 ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet,
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, oder § 11 Abs.
1 Satz 1 oder § 15 Nr. 6 eine Kontrolle nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder
nicht rechtzeitig durchführen läßt,
- entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 ein Protokoll nicht bis zur nächsten
sicherheitstechnischen Kontrolle aufbewahrt,
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
eine Kontrolle durchführt,
- entgegen § 6 Abs. 5 oder § 11 Abs. 6 eine Person mit
einer Kontrolle beauftragt,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1
Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 15 Nr. 8 ein
Medizinproduktebuch oder ein Bestandsverzeichnis gemäß §
8 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt,
- entgegen § 10 Abs. 1 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt
,
- entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 die Aufnahme der Tätigkeit
nicht der zuständigen Behörde anzeigt,
- entgegen § 11 Abs. 7 eine Eintragung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 11 Abs. 8 Medizinprodukte nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig kennzeichnet oder
- entgegen § 15 Nr. 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, ein Medizinprodukt betreibt oder weiterbetreibt.
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14
Übergangsbestimmungen
(1) Soweit ein Medizinprodukt, das nach den §§ 8, 10, 11
Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in den
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, vor dem 7. Juli
1998 betrieben oder angewendet wurde, müssen
- die Funktionsprüfung und Einweisung nach § 5 Abs. 1,
- die sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 6 Abs. 1,
- das Medizinproduktebuch nach § 7 Abs. 1 und das
Bestandsverzeichnis nach § 8 Abs. 1 und
- die meßtechnischen Kontrollen nach § 11 Abs. 1
bis spätestens 1. Januar 1999 dieser Verordnung durchgeführt
oder eingerichtet worden sein. Satz 1 gilt für die Nummern 2
und 4, soweit die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen
bis zum 7. Juli 1998 abgelaufen sind.
(2) Soweit ein Betreiber vor dem 7. Juli 1998 ein Gerätebuch
nach § 13 der Medizingeräteverordnung vom 14. Januar
1985 (BGBl. I S. 93), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 56 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert
worden ist, begonnen hat, darf dieses als Medizinproduktebuch im
Sinne des § 7 weitergeführt werden.
(3) Für die in Anlage 2 aufgeführten medizinischen Meßgeräte,
die nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 77 Abs. 3 der
Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657),
die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1293)
geändert worden ist, am 31. Dezember 1994 geeicht oder gewartet
sein mußten oder für die die Übereinstimmung mit der
Zulassung nach diesen Vorschriften bescheinigt sein mußten,
gilt ab 14. Juni 1998 § 11 mit der Maßgabe, daß die meßtechnischen
Kontrollen nach den Anforderungen der Anlage 15 oder der Anlage 23
Abschnitt 4 der Eichordnung in der genannten Fassung durchgeführt
werden.
§ 15
Sondervorschriften
Für Medizinprodukte, die nach den Vorschriften der
Medizingeräteverordnung in Verkehr gebracht werden dürfen,
gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
- Medizinprodukte nach § 2 Nr. 1 der Medizingeräteverordnung
dürfen außer in den Fällen des § 5 Abs. 10 der
Medizingeräteverordnung nur betrieben werden, wenn sie der
Bauart nach zugelassen sind.
- Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen
worden, dürfen vor der Bekanntmachung der Rücknahme oder
des Widerrufes im Bundesanzeiger in Betrieb genommene
Medizinprodukte nur weiterbetrieben werden, wenn sie der zurückgenommenen
oder widerrufenen Zulassung entsprechen und in der
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 9 der Medizingeräteverordnung
nicht festgestellt wird, daß Gefahren für Patienten, Beschäftigte
oder Dritte zu befürchten sind. Dies gilt auch, wenn eine
Bauartzulassung nach § 5 Abs. 8 Nr. 2 der Medizingeräteverordnung
erloschen ist.
- Medizinprodukte, für die dem Betreiber vor Inkrafttreten
des Medizinproduktegesetzes eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1
der Medizingeräteverordnung erteilt wurde, dürfen nach den
in der Ausnahmezulassung festgelegten Maßnahmen
weiterbetrieben werden.
- Der Betreiber eines Medizinproduktes, der gemäß § 8
Abs. 2 der Medizingeräteverordnung von den allgemein
anerkannten Regeln der Technik, soweit sie sich auf den
Betrieb des Medizinproduktes beziehen, abweichen durfte,
darf dieses Medizinprodukt in der bisherigen Form
weiterbetreiben, wenn er eine andere ebenso wirksame Maßnahme
trifft. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der
Betreiber nachzuweisen, daß die andere Maßnahme ebenso
wirksam ist.
- Medizinprodukte nach § 2 Nr. 1 und 3 der Medizingeräteverordnung
dürfen nur von Personen angewendet werden, die am
Medizinprodukt unter Berücksichtigung der
Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung
eingewiesen worden sind. Werden solche Medizinprodukte mit
Zusatzgeräten zu Gerätekombinationen erweitert, ist die
Einweisung auf die Kombination und deren Besonderheiten zu
erstrecken. Nur solche Personen dürfen einweisen, die auf
Grund ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen für die
Einweisung und die Handhabung dieser Medizinprodukte
geeignet sind.
- Der Betreiber eines Medizinproduktes nach § 2 Nr. 1 der
Medizingeräteverordnung hat die in der Bauartzulassung
festgelegten sicherheitstechnischen Kontrollen im dort
vorgeschriebenen Umfang fristgerecht durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Bei Dialysegeräten, die mit
ortsfesten Versorgungs- und Aufbereitungseinrichtungen
verbunden sind, ist die sicherheitstechnische Kontrolle auch
auf diese Einrichtungen zu erstrecken.
- Bei Medizinprodukten nach § 2 Nr. 1 der Medizingeräteverordnung,
für die nach § 28 Abs. 1 der Medizingeräteverordnung
Bauartzulassungen nicht erforderlich waren oder die nach
§ 28 Abs. 2 der Medizingeräteverordnung betrieben
werden dürfen, gelten für Umfang und Fristen der
sicherheitstechnischen Kontrollen die Angaben in den Prüfbescheinigungen
nach § 28 Abs. 1 oder 2 der Medizingeräteverordnung.
- Bestandsverzeichnisse und Gerätebücher nach §§ 12 und
13 der Medizingeräteverordnung dürfen weitergeführt
werden und gelten als Bestandsverzeichnis und
Medizinproduktebuch entsprechend den §§ 8 und 7 dieser
Verordnung.
- Unbeschadet, ob Medizinprodukte die Anforderungen nach §
6 Abs. 1 Satz 1 der Medizingeräteverordnung im Einzelfall
erfüllen, dürfen Medizinprodukte weiterbetrieben werden,
wenn sie
a) vor dem Wirksamwerden des Beitritts zulässigerweise in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
betrieben wurden,
b) bis zum 31. Dezember 1991 errichtet und in Betrieb
genommen wurden und den Vorschriften entsprechen, die am
Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.
§ 16
Änderung der Medizingeräteverordnung
Dem § 1 der Medizingeräteverordnung vom 14. Januar
1985 (BGBl. I S. 93), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 56 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind weiterhin das
Errichten und Betreiben von medizinisch-technischen Geräten,
die Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 und 8 in Verbindung
mit Nr. 2, 3 und 7 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August
1994 (BGBl. I S. 1963) sind."
§ 17
Änderung der Eichordnung
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juni 1994
(BGBl. I S. 1293), wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 sowie Absatz 2
Nr. 4 werden gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte
"Spritzen, mit Ausnahme von
Hochdruckinjektionsspritzen" gestrichen.
c) Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 werden
gestrichen.
- § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
"3. Messungen nach den §§ 3, 4 und 16 Abs. 1 der Röntgenverordnung
oder",
b) Absatz 4 wird gestrichen.
- In § 6 Abs. 2 werden die Angaben "§ 1
Abs. 4, § 77 Abs. 3 Satz 2,"
gestrichen.
- § 73 wird gestrichen.
- § 74 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. medizinische Meßgeräte
a) entgegen § 1 Abs. 1 oder 6 in den Verkehr
bringt oder
b) entgegen § 1 Abs. 1, 2 oder 3 bei der Ausübung
der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde verwendet
oder bereithält,"
b) In Nummer 25 Buchstabe c ist das Komma durch das Wort
"oder" zu ersetzen.
c) In Nummer 26 Buchstabe d ist das Komma durch einen Punkt
zu ersetzen.
d) Die Nummern 27 bis 31 werden gestrichen.
- § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen,
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 werden durch
folgende neue Nummer 3 ersetzt:
"3. Volumenmeßgeräte mit einem Volumen von weniger
als 5 Mikroliter, die bereits vor dem 1. Januar 1994
verwendet wurden."
c) Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 5 werden gestrichen.
- In Anhang B werden die Nummern 15.1 bis 15.4 und in der Überschrift
der Anmerkung am Ende des Anhangs die Angabe
"15.3," gestrichen.
- Anhang D wird wie folgt geändert:
a) Im Klammerzusatz zur Überschrift wird die Angabe
"68, 72 und 73" durch die Angabe "68 und
72" ersetzt.
b) Nummer 7 wird gestrichen.
- Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden die Hinweise auf die
Abschnitte 1, 3, 4 und 8 bis 12 gestrichen.
b) Die Abschnitte 1, 2 Nr. 2.1, Abschnitte 3,
4 und 8 bis 12 werden gestrichen.
- Anlage 23 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:
"1.1 Die Bauarten der Diagnostikdosimeter zur
Bestimmung der Dosis oder Dosisleistung auf der
Strahleneintritt- oder Strahlenaustrittseite des Patienten,
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 geeicht
sein müssen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung."
b) Die Nummern 1.2 und 2.2 werden gestrichen.
c) Die Nummern 2.3 bis 2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.4.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fußnote
1).
Fußnoten
| Fußnote *
| Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des
Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.
EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind
beachtet worden.
| zurück zum Text
|
| Fußnote 1
| verkündet im BGBl. I S. 1762 vom 6. Juli
1998
| zurück zum Text
|
Anlagen
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 7
Abs. 1)
|
1
|
Nichtimplantierbare aktive Medizinprodukte zur
|
|
1.1
|
Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur
unmittelbaren Beeinflussung der Funktion von Nerven
und/oder Muskeln beziehungsweise der Herztätigkeit
einschließlich Defibrillatoren ,
|
|
1.2
|
intrakardialen Messung elektrischer Größen oder
Messung anderer Größen unter Verwendung elektrisch
betriebener Meßsonden in Blutgefäßen beziehungsweise
an frei gelegten Blutgefäßen,
|
|
1.3
|
Erzeugung und Anwendung jeglicher Energie zur
unmittelbaren Koagulation, Gewebezerstörung oder Zertrümmerung
von Ablagerungen in Organen ,
|
|
1.4
|
unmittelbare Einbringung von Substanzen und Flüssigkeiten
in den Blutkreislauf unter potentiellem Druckaufbau,
wobei die Substanzen und Flüssigkeiten auch
aufbereitete oder speziell behandelte körpereigene sein
können, deren Einbringen mit einer Entnahmefunktion
direkt gekoppelt ist,
|
|
1.5
|
maschinellen Beatmung mit oder ohne Anästhesie,
|
|
1.6
|
Diagnose mit bildgebenden Verfahren nach dem Prinzip
der Kernspinresonanz,
|
|
1.7
|
Therapie mit Druckkammern,
|
|
1.8
|
Therapie mittels Hypothermie
|
|
und
|
|
|
2
|
Säuglingsinkubatoren sowie
|
|
3
|
externe aktive Komponenten aktiver Implantate.
|
Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1)
1 Medizinprodukte, die meßtechnischen Kontrollen nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen
| |
|
Nachprüffristen in Jahren
|
|
1.1
|
Medizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit
(Ton- und Sprachaudiometer)
|
1
|
|
1.2
|
Medizinprodukte zur Bestimmung von Körpertemperaturen
(mit Ausnahme von Quecksilberglasthermometern mit
Maximumvorrichtung):
|
|
|
1.2.1
|
- medizinische Elektrothermometer
|
2
|
|
1.2.2
|
- mit austauschbaren Temperaturfühlern
|
2
|
|
1.2.3
|
- Infrarot-Strahlungsthermometer
|
1
|
|
1.3
|
Meßgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung
|
2
|
|
1.4
|
Medizinprodukte zur Bestimmung des Augeninnendruckes
(Augentonometer):
|
|
|
1.4.1
|
- allgemein
|
2
|
|
1.4.2
|
- zur Grenzwertprüfung
|
5
|
|
1.5
|
Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten
von außen
|
|
|
1.5.1
|
mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis 1,33 MeV
|
|
|
|
- allgemein
|
2
|
|
|
- mit geeigneter Kontrollvorrichtung,
wenn der Betreiber in jedem Meßbereich des Dosimeters
mindestens halbjährliche Kontrollmessungen ausführt,
ihre Ergebnisse aufzeichnet und die bestehenden
Anforderungen erfüllt werden
|
6
|
|
1.5.2
|
mit Photonenstrahlung im
Energiebereich ab 1,33 MeV und mit Elektronenstrahlung
aus Beschleunigern mit meßtechnischer Kontrolle in Form
von Vergleichsmessungen
|
2
|
|
1.5.3
|
mit Photonenstrahlung aus Co-60-Bestrahlungsanlagen
wahlweise nach 1.5.1 oder 1.5.2
|
|
|
1.6
|
Diagnostikdosimeter zur Durchführung
von Meß- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht § 2 Abs.
1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung unterliegen
|
5
|
|
1.7
|
Tretkurbelergometer zur definierten
physikalischen und reproduzierbaren Belastung von
Patienten
|
2
|
2 Ausnahmen von meßtechnischen Kontrollen
Abweichend von der Nummer 1.5.1. unterliegen keiner meßtechnischen
Kontrolle Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die
Richtigkeit der Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle
zwei Jahre in den verwendeten Meßbereichen kalibriert und die
Ergebnisse aufgezeichnet werden. Die Kalibrierung muß von
fachkundigen Personen, die vom Betreiber bestimmt sind, mit
einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen Richtigkeit
entsprechend § 11 Abs. 2 sichergestellt worden ist
und das bei der die Therapie durchführenden Stelle ständig
verfügbar ist.
3 Meßtechnische Kontrollen in Form von Vergleichsmessungen
Vergleichsmessungen nach 1.5.2 werden von einer durch die
zuständige Behörde beauftragten Meßstelle durchgeführt.
|