Gesetz über Medizinprodukte1
(Medizinproduktegesetz - MPG)
vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963),
geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des
Medizinproduktegesetzes
(1.MPG-ÄndG) vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
- Zweck, Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck
des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
- Anforderungen an Medizinprodukte
§ 4 Verbote
zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten
§ 5 Grundlegende Anforderungen, klinische Bewertung
§ 6 Harmonisierte Normen
§ 7 Der
Verantwortliche für das erstmalige Inverkehrbringen
§ 8 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme
§ 9 CE-Kennzeichnung
§ 10
Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme von Systemen und
Behandlungseinheiten sowie für
das Sterilisieren von Medizinprodukten mit CE-Kennzeichnung
§ 11
Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme
§ 12
Sonderanfertigungen, Medizinprodukte zur klinischen Prüfung,
Ausstellen
§ 13
Klassifizierung
§ 14
Konformitätsbewertungsverfahren
§ 15
Geltungsdauer von Entscheidungen der Benannten Stellen
§ 16
Betriebsverordnungen
Dritter Abschnitt
- Klinische Prüfung
§ 17
Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
§ 18
Besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
§ 19
Ausnahmen zur klinischen Prüfung
Vierter Abschnitt
- Benannte Stellen, Sachverständige
§ 20
Benennung der Stellen und Zertifizierung von Sachverständigen
§ 21 Zurückziehung
der Benennung
Fünfter Abschnitt
- Vorschriften für das Errichten, Betreiben und Anwenden von
Medizinprodukten
§ 22
Vorschriften für das Errichten, Betreiben und Anwenden
aktiver Medizinprodukte
§ 23
Vorschriften für das Betreiben und Anwenden nichtaktiver
Medizinprodukte
§ 24
Vorschriften für das Errichten, Betreiben und Anwenden von
Medizinprodukten mit Meßfunktion
(Medizinische Meßgeräte)
Sechster Abschnitt
- Überwachung und Schutz vor Risiken
§ 25
Allgemeine Anzeigepflicht
§ 26 Durchführung
der Überwachung
§ 27
Verfahren bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung
§ 28
Verfahren zum Schutz vor Risiken
§ 29
Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem
§ 30
Sicherheitsplan für Medizinprodukte
§ 31
Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte
§ 32
Medizinprodukteberater
Siebter Abschnitt
- Zuständige Behörden, Ausschüsse, sonstige Bestimmungen
§ 33 Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen Bundesoberbehörden
§ 34 Bund/Länder-Ausschuß
für Medizinprodukte
§ 35
Ausschuß für Medizinprodukte
§ 36
Datenbankgestütztes Informationssystem
§ 37
Ausfuhr
§ 38 Kosten
§ 39
Angleichung an Gemeinschaftsrecht und an Verpflichtungen aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen
§ 40
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Achter Abschnitt
- Sondervorschriften für den Bereich der Bundeswehr
§ 41
Anwendung und Vollzug des Gesetzes
§ 42
Ausnahmen
Neunter Abschnitt
- Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 43
Strafvorschriften
§ 44
Strafvorschriften
§ 45 Bußgeldvorschriften
§ 46
Einziehung
Zehnter Abschnitt
- Übergangsbestimmungen
§ 47
Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von
medizinisch-technischen Geräten
§ 48 Übergangsbestimmungen
§ 49 Änderung
der Strahlenschutzverordnung
§ 50 Änderung
der Röntgenverordnung
§ 51 Änderung
des Arzneimittelgesetzes
§ 52 Änderung
des Chemikaliengesetzes
§ 53 Änderung
der Approbationsordnung für Ärzte
§ 54 Änderung
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
§ 55 Änderung
des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
§ 56 Änderung
der Medizingeräteverordnung
§ 57 Änderung
des Gerätesicherheitsgesetzes
§ 58 Änderung
der Maschinenverordnung
§ 59 Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 60
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Weitere Regelungen
des Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6
Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit
Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit,
Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit
und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und
Dritter zu sorgen.
§ 2
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für das Herstellen, das
Inverkehrbringen, das Inbetriebnehmen, das Ausstellen, das
Errichten, das Betreiben und das Anwenden von Medizinprodukten
sowie deren Zubehör. Zubehör wird als Medizinprodukt
behandelt.
(2) Dieses Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf
Medizinprodukte, die dazu bestimmt sind, Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen, die Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes sind, zu verabreichen. Die
Anwendung der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes auf die
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bleibt hiervon unberührt.
(3) Dieses Gesetz gilt für Medizinprodukte, die mit einem
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes
als eine feste Einheit in den Verkehr gebracht werden, ausschließlich
zur Verwendung in dieser Kombination bestimmt und lediglich zur
einmaligen Anwendung bestimmt sind, nur insoweit, als das
Medizinprodukt diejenigen Grundlegenden Anforderungen der
Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 1 erfüllen muß, die
sicherheits- und leistungsbezogene Produktfunktionen regeln. Im
übrigen gelten die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes.
(4) Die Vorschriften des Atomgesetzes, der
Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes, des Chemikaliengesetzes und der
Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Arzneimittelgesetzes,
- kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes,
- menschliches Blut, Produkte aus menschlichem Blut,
menschliches Plasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs
beziehungsweise Produkte, die zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens Bluterzeugnisse, -plasma oder -zellen
dieser Art enthalten,
- Transplantate oder Gewebe oder Zellen menschlichen
Ursprungs und Produkte, die Gewebe oder Zellen menschlichen
Ursprungs enthalten oder aus solchen Geweben oder Zellen
gewonnen wurden,
- Transplantate oder Gewebe oder Zellen tierischen
Ursprungs, es sei denn, ein Produkt wird unter Verwendung
von abgetötetem tierischen Gewebe oder von abgetöteten
Erzeugnissen hergestellt, die aus tierischen Geweben
gewonnen wurden,
- persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie
89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche
Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399, S. 18) in der
jeweils geltenden Fassung
§ 3
Begriffsbestimmungen
- Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden
verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich
der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes
eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für
Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke
a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder
Linderung von Krankheiten,
b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder
Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des
anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder
d) der Empfängnisregelung
zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße
Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch
pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch
Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch
solche Mittel unterstützt werden kann. Dem neuen steht ein
als neu aufbereitetes Medizinprodukt gleich.
- Medizinprodukte sind auch Produkte nach Nummer 1, die einen
Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen enthalten oder auf die
solche aufgetragen sind, die bei gesonderter Verwendung als
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes
angesehen werden können und die in Ergänzung zu den
Funktionen des Produktes eine Wirkung auf den menschlichen Körper
entfalten können.
- Aktives Medizinprodukt ist ein Medizinprodukt, dessen
Betrieb auf eine Stromquelle oder eine andere Energiequelle
als die unmittelbar durch den menschlichen Körper oder die
Schwerkraft erzeugte Energie angewiesen ist. Ein
Medizinprodukt, das zur Übertragung von Energie, Stoffen oder
Parametern zwischen einem aktiven Medizinprodukt und dem
Patienten eingesetzt wird, ohne daß dabei eine wesentliche
Veränderung von Energie, Stoffen oder Parametern eintritt,
wird nicht als aktives Medizinprodukt angesehen.
- In-vitro-Diagnostikum ist ein Medizinprodukt, das als
Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriersubstanz oder -vorrichtung,
Kontrollsubstanz oder -vorrichtung, Ausrüstung, Instrument,
Apparat oder System - einzeln oder kombiniert - nach der vom
Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur
In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper
stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden,
verwendet wird und allein oder hauptsächlich dazu dient,
Informationen über physiologische Zustände oder Krankheits-
oder Gesundheitszustände oder angeborene Anomalien zu liefern
oder die Unbedenklichkeit und die Verträglichkeit bei den
potentiellen Empfängern zu prüfen. Als In-vitro-Diagnostika
gelten auch Probenbehältnisse - leer oder gefüllt -, die vom
Hersteller speziell für medizinische Proben bestimmt sind.
- Die klinische Bewertung ist die medizinische Beurteilung
eines Medizinproduktes im Sinne des Anhanges 7 Nr. 1.1 der
Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. EG Nr. L 189
S. 17) und des Anhanges X Nr. 1.1 der Richtlinie 93/42/EWG des
Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L
169, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
- Für klinische Prüfungen bestimmtes Medizinprodukt ist ein
Medizinprodukt, das dazu bestimmt ist, zur Durchführung von
klinischen Prüfungen am Menschen zur Verfügung gestellt zu
werden.
- Sonderanfertigung ist ein Medizinprodukt, das nach
schriftlicher Verordnung nach spezifischen Auslegungsmerkmalen
eigens angefertigt wird und zur ausschließlichen Anwendung
bei einem namentlich benannten Patienten bestimmt ist. Das
serienmäßig hergestellte Medizinprodukt, das angepaßt
werden muß, um den spezifischen Anforderungen des Arztes,
Zahnarztes oder des sonstigen beruflichen Anwenders zu
entsprechen, gilt nicht als Sonderanfertigung.
- Zubehör für Medizinprodukte sind Gegenstände, Stoffe,
Zubereitungen aus Stoffen sowie Software, die selbst keine
Medizinprodukte nach Nummer 1 sind, aber vom Hersteller dazu
bestimmt sind,
a) mit einem Medizinprodukt verwendet zu werden, damit dieses
entsprechend der von ihm festgelegten Zweckbestimmung des
Medizinproduktes angewendet werden kann, oder
b) die für das Medizinprodukt festgelegte Zweckbestimmung zu
unterstützen.
- Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das
Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung
oder den Werbematerialien nach den Angaben des in Nummer 15
genannten Personenkreises bestimmt ist.
- Nebenwirkungen sind die bei einer bestimmungsgemäßen
Verwendung des Medizinproduktes auftretenden unerwünschten
Begleiterscheinungen.
- Wechselseitige Beeinflussung ist der unerwünschte Einfluß,
den Medizinprodukte oder Medizinprodukte und andere Gegenstände
oder Medizinprodukte und Arzneimittel bei ihrer
Zweckbestimmung entsprechender Verwendung untereinander ausüben.
- Inverkehrbringen ist jede Abgabe von Medizinprodukten an
andere. Als Inverkehrbringen nach diesem Gesetz gilt nicht
a) die Abgabe zum Zwecke der klinischen Prüfung oder
b) das erneute Überlassen eines Medizinproduktes nach seiner
Inbetriebnahme beim Anwender an einen anderen, es sei denn, daß
es aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.
- Inbetriebnahme ist die erste seiner Zweckbestimmung
entsprechende Benutzung eines nichtimplantierbaren
Medizinproduktes in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum durch den Endbenutzer.
Bei implantierbaren Medizinprodukten gilt als Inbetriebnahme
die Abgabe an das medizinische Personal zur Implantation.
- Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von
Medizinprodukten zum Zwecke der Werbung.
- Hersteller ist die natürliche oder juristische Person, die
für die Auslegung, Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung
eines Medizinproduktes im Hinblick auf das erstmalige
Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist, unabhängig
davon, ob diese Tätigkeiten von dieser Person oder
stellvertretend für diese von einer dritten Person ausgeführt
werden. Die dem Hersteller nach diesem Gesetz obliegenden
Verpflichtungen gelten auch für die Person, die ein oder
mehrere vorgefertigte Medizinprodukte montiert, abpackt,
behandelt, aufbereitet, kennzeichnet oder für die Festlegung
der Zweckbestimmung als Medizinprodukte im Hinblick auf das
erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich
ist. Dies gilt nicht für Personen, die - ohne Hersteller im
Sinne des Satzes 1 zu sein - bereits in Verkehr gebrachte
Medizinprodukte für einen namentlich genannten Patienten
entsprechend ihrer Zweckbestimmung montieren oder anpassen.
- Fachkreise sind Angehörige der Heilberufe, des Heilgewerbes
oder von Einrichtungen, die der Gesundheit dienen, sowie
sonstige Personen, soweit sie Medizinprodukte herstellen, prüfen,
in der Ausübung ihres Berufes in den Verkehr bringen,
implantieren, in Betrieb nehmen, betreiben oder anwenden.
- Harmonisierte Normen sind solche Normen von Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den
Normen entsprechen, deren Fundstellen als "harmonisierte
Norm" für Medizinprodukte im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Fundstellen der
diesbezüglichen deutschen Normen werden im Bundesanzeiger
bekanntgemacht. Den Normen nach den Sätzen 1 und 2 sind die
Monographien des Europäischen Arzneibuches für
Medizinprodukte, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht und die als Monographien des
Deutschen Arzneibuches für Medizinprodukte im Bundesanzeiger
bekanntgemacht werden, gleichgestellt.
- Benannte Stelle ist die für die Durchführung von Prüfungen
und Erteilung von Bescheinigungen vorgesehene Stelle, die der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum benannt worden ist.
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an Medizinprodukte
§ 4
Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten
(1) Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu
bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder
anzuwenden, wenn
- der begründete Verdacht besteht, daß sie die Sicherheit
und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter
bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer
Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares
Maß hinausgehend gefährden oder
- ihr Verfalldatum abgelaufen ist.
(2) Es ist ferner verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu
bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere
dann vor, wenn
- Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie
nicht haben,
- fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß ein Erfolg mit
Sicherheit erwartet werden kann oder daß nach
bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen
Wirkungen eintreten,
- zur Täuschung über die in den Grundlegenden
Anforderungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5
Abs. 1 festgelegten Produkteigenschaften geeignete
Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden,
die für die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend
sind.
§ 5
Grundlegende Anforderungen, klinische Bewertung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
zur Gewährleistung einer einwandfreien Leistung der
Medizinprodukte und der Sicherheit von Patienten, Anwendern oder
Dritten in Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Grundlegenden Anforderungen an Medizinprodukte
zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Anforderungen an die klinische Bewertung einschließlich der
klinischen Prüfung und deren Durchführung sowie Inhalt und
Verfahren der Erklärung zur klinischen Prüfung von
Medizinprodukten festzulegen. Ferner können in dieser
Rechtsverordnung Regelungen zu der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten getroffen werden, soweit diese
im Zusammenhang mit der Durchführung der klinischen Prüfung
und deren Überwachung erforderlich sind. Die Regelungen können
auch für solche Daten getroffen werden, die nicht in Dateien
verarbeitet oder genutzt werden.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergeht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
soweit die elektromagnetische Verträglichkeit betroffen ist.
Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 ergehen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit, soweit der Strahlenschutz betroffen ist
oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden. Die Rechtsverordnung
nach Absatz 2 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, soweit der Datenschutz betroffen ist.
§ 6
Harmonisierte Normen
Das Einhalten der Bestimmungen dieses Gesetzes wird für die
Medizinprodukte vermutet, die mit den harmonisierten Normen oder
den ihnen gleichgestellten Monographien des Europäischen
Arzneibuches übereinstimmen, die das jeweilige Medizinprodukt
betreffen.
§ 7
Der Verantwortliche für das erstmalige Inverkehrbringen
Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der
Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder der Einführer. Der
Verantwortliche muß seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der
Name oder die Firma und die Anschrift des Verantwortlichen müssen
in der Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes
enthalten sein. Medizinprodukte dürfen nur unter den
Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erstmalig in den Verkehr
gebracht werden.
§ 8
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
(1) Medizinprodukte, mit Ausnahme von Sonderanfertigungen und
Medizinprodukten gemäß § 11 Abs. 1 sowie Medizinprodukten,
die zur klinischen Prüfung bestimmt sind, dürfen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht und
in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 versehen sind. Über die
Beschaffenheitsanforderungen hinausgehende Bestimmungen, die das
Betreiben von Medizinprodukten betreffen, bleiben unberührt.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung dürfen Medizinprodukte nur
versehen werden, wenn die Grundlegenden Anforderungen nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 erfüllt sind und ein für
das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 durchgeführt
worden ist.
(3) Gelten für das Medizinprodukt zusätzlich andere
Rechtsvorschriften als die dieses Gesetzes, deren Einhaltung
durch die CE-Kennzeichnung bestätigt wird, so darf der
Hersteller das Medizinprodukt nur dann mit der CE-Kennzeichnung
versehen, wenn zuzüglich zu den Vorschriften des Absatzes 2
auch diese anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Steht dem
Hersteller auf Grund einer oder mehrerer weiterer
Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der
anzuwendenden Regelungen frei, so gibt er mit der
CE-Kennzeichnung an, daß dieses Medizinprodukt nur den
angewandten Rechtsvorschriften entspricht. In diesem Fall muß
der Hersteller in den für das Medizinprodukt beiliegenden
Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen die Nummern der
Richtlinien des Rates angeben, die im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht sind und den angewandten
Rechtsvorschriften entsprechen, die die genannten Richtlinien
des Rates in deutsches Recht umsetzen. Bei sterilen
Medizinprodukten müssen diese Unterlagen, Hinweise oder
Anleitungen ohne Zerstörung der Verpackung, durch welche die
Sterilität des Medizinproduktes gewährleistet wird, zugänglich
sein.
§ 9
CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang XII der
Richtlinie 93/42/EWG zu verwenden. Kennzeichnungen, die geeignet
sind, Dritte im Hinblick auf die Bedeutung und das Schriftbild
der CE-Kennzeichnung in die Irre zu führen, dürfen nicht
angebracht werden. Alle sonstigen Kennzeichnungen dürfen auf
der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes
angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit
der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(2) Die CE-Kennzeichnung muß von der Person angebracht
werden, die in den Vorschriften zu den Konformitätsbewertungsverfahren
gemäß der Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 dazu bestimmt
ist.
(3) Die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 muß deutlich
sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Medizinprodukt und,
falls vorhanden, auf der Handelspackung sowie auf der
Gebrauchsanweisung angebracht werden. Auf dem Medizinprodukt muß
die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden, wenn es zu klein
ist, seine Beschaffenheit dies nicht zuläßt oder es nicht
zweckmäßig ist. Der CE-Kennzeichnung muß die Kennnummer der
Benannten Stelle hinzugefügt werden, die für die Durchführung
des nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens zur
EG-Konformitätserklärung verantwortlich ist, das zur
Berechtigung zur Anbringung der CE-Kennzeichnung geführt hat.
Bei Medizinprodukten, die eine CE-Kennzeichnung tragen müssen
und in sterilem Zustand in den Verkehr gebracht werden, muß die
CE-Kennzeichnung auf der Steril-Verpackung und gegebenenfalls
auf der Handelspackung angebracht sein. Ist für ein
Medizinprodukt ein Konformitätsbewertungsverfahren
vorgeschrieben, das nicht von einer Benannten Stelle durchgeführt
werden muß, darf der CE-Kennzeichnung keine Kennummer einer
Benannten Stelle hinzugefügt werden.
(4) Bei Änderungen eines Medizinproduktes, die einer
Zustimmung in Form eines Nachtrages zur Bescheinigung der
Benannten Stelle über die von ihr durchgeführte Prüfung bedürfen,
darf die CE-Kennzeichnung erst nach einem Verfahren nach § 14
angebracht werden. Ein Nachtrag ist notwendig bei Änderungen,
die die Übereinstimmung des Medizinproduktes mit den
Grundlegenden Anforderungen nach § 5 oder mit den
vorgeschriebenen Anwendungsbedingungen berühren können.
§ 10
Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme von Systemen und Behandlungseinheiten sowie für
das Sterilisieren von Medizinprodukten mit CE-Kennzeichnung
(1) Medizinprodukte, die eine CE-Kennzeichnung tragen und die
entsprechend ihrer Zweckbestimmung innerhalb der vom Hersteller
vorgesehenen Anwendungsbeschränkungen zusammengesetzt werden,
um in Form eines Systems oder einer Behandlungseinheit erstmalig
in den Verkehr gebracht zu werden, müssen keinem Konformitätsbewertungsverfahren
nach § 14 Abs. 1 unterzogen werden. Wer für die
Zusammensetzung des Systems oder der Behandlungseinheit
verantwortlich ist, muß in diesem Fall eine Erklärung nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 abgeben.
(2) Enthalten das System oder die Behandlungseinheit
Medizinprodukte oder sonstige Produkte, die keine
CE-Kennzeichnung nach Maßgabe dieses Gesetzes tragen, oder ist
die gewählte Kombination von Medizinprodukten nicht mit deren
ursprünglicher Zweckbestimmung vereinbar, muß das System oder
die Behandlungseinheit einem Verfahren nach § 14 unterzogen
werden.
(3) Wer Systeme oder Behandlungseinheiten gemäß Absatz 1
oder 2 oder andere Medizinprodukte, die eine CE-Kennzeichnung
tragen, für die der Hersteller eine Sterilisation vor ihrer
Verwendung vorgesehen hat, für das erstmalige Inverkehrbringen
sterilisiert, muß dafür nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 14 Abs. 3 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen
und eine Erklärung abgeben.
(4) Medizinprodukte, Systeme und Behandlungseinheiten gemäß
der Absätze 1 und 3 sind nicht mit einer zusätzlichen
CE-Kennzeichnung zu versehen. Wer Systeme oder
Behandlungseinheiten nach Absatz 1 zusammensetzt oder diese
sowie Medizinprodukte nach Absatz 3 sterilisiert, hat dem
Medizinprodukt Informationen nach Maßgabe der in einer
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 bestimmten Grundlegenden
Anforderungen zur "Bereithaltung von Informationen durch
den Hersteller" beizufügen, die auch die von dem
Hersteller der Produkte, die zu dem System oder der
Behandlungseinheit zusammengesetzt wurden, mitgelieferten
Hinweise enthalten müssen.
§ 11
Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 8 Abs. 1 und 2
kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
auf begründeten Antrag das erstmalige Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme einzelner Medizinprodukte, bei denen die
Verfahren gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 nicht durchgeführt wurden,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zulassen, wenn deren
Verwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vertriebswege für Medizinprodukte
vorzuschreiben, soweit es geboten ist, die erforderliche Qualität
des Medizinproduktes zu erhalten oder die bei der Abgabe von
Medizinprodukten notwendigen Erfordernisse für die Sicherheit
des Patienten, Anwenders oder Dritten zu erfüllen. Die
Rechtsverordnung ergeht nach Anhörung von Sachverständigen mit
Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und, soweit der Strahlenschutz
betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren
Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für Medizinprodukte, die
- die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßer
Verwendung unmittelbar oder mittelbar gefährden können,
wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung
angewendet werden, oder
- häufig in erheblichen Umfang nicht bestimmungsgemäß
verwendet werden, wenn dadurch die Gesundheit von Menschen
unmittelbar oder mittelbar gefährdet wird,
die Verschreibungspflicht vorzuschreiben. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 können weiterhin Abgabebeschränkungen
geregelt werden. Die Rechtsverordnung ergeht nach Anhörung von
Sachverständigen mit Zustimmung des Bundesrates und im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es
sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden.
(5) Medizinprodukte dürfen nur an den Verwender oder
Anwender abgegeben werden, wenn die für ihn bestimmten
Informationen in deutscher Sprache abgefaßt sind. In begründeten
Fällen kann eine andere für den Verwender oder Anwender des
Medizinproduktes leicht verständliche Sprache vorgesehen oder
die Unterrichtung des Verwenders oder Anwenders durch andere Maßnahmen
gewährleistet werden. Dabei müssen jedoch die
sicherheitsbezogenen Informationen in deutscher Sprache oder in
der Sprache des Verwenders oder Anwenders vorliegen.
§ 12
Sonderanfertigungen, Medizinprodukte zur klinischen Prüfung,
Ausstellen
(1) Sonderanfertigungen dürfen nur in den Verkehr gebracht
und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen des für
sie vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 erfüllen.
(2) Medizinprodukte, die zur klinischen Prüfung bestimmt
sind, dürfen zu diesem Zweck an Ärzte, Zahnärzte oder
sonstige Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation
zur Durchführung dieser Prüfungen befugt sind, nur abgegeben
werden, wenn diese Medizinprodukte die Anforderungen nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 und einer
Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 erfüllen.
(3) Medizinprodukte, die nicht den Voraussetzungen nach § 8
Abs. 1, § 10 oder § 12 Abs. 1 entsprechen, dürfen nur
ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf
hinweist, daß sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst
erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt
ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum
Schutz von Personen zu treffen.
§ 13
Klassifizierung
(1) Medizinprodukte werden Klassen zugeordnet. Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, zur
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch
Rechtsverordnung die Klassifizierung der Medizinprodukte und das
Verfahren dazu im einzelnen festzulegen. Die Rechtsverordnung
ergeht mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und, soweit der
Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte
handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und
einer Benannten Stelle nach § 20 im Konformitätsbewertungsverfahren
nach § 14 über die Anwendung der vorgenannten Regeln hat die
Benannte Stelle der zuständigen Behörde die Angelegenheit zur
Entscheidung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die zuständige
Bundesoberbehörde um eine Stellungnahme ersuchen.
§ 14
Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten erfolgt
nach einem oder mehreren Verfahren gemäß der Rechtsverordnung
nach Absatz 3 (Konformitätsbewertungsverfahren).
(2) Für jede Sonderanfertigung eines Medizinproduktes hat
der Hersteller vor dem Inverkehrbringen die vorgeschriebene Erklärung
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 auszustellen.
Der Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf
deren Anforderung eine Liste der Sonderanfertigungen zu
erstellen und vorzulegen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
in Betrieb genommen wurden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Voraussetzungen für die Erteilung der Konformitätsbescheinigungen,
die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren und ihre
Zuordnung zu Klassen von Medizinprodukten sowie Sonderverfahren
für Systeme und Behandlungseinheiten zu regeln. In dieser
Rechtsverordnung können auch Inhalt und Verfahren der Erklärungen
nach Absatz 2 zu Sonderanfertigungen und Systemen geregelt
werden.
(4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 3 ergehen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit, soweit der Strahlenschutz betroffen ist
oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden, sowie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
soweit die elektromagnetische Verträglichkeit betroffen ist.
(5) Die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren läßt
die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit der für das
Inverkehrbringen des Medizinproduktes verantwortlichen Person
unberührt.
§ 15
Geltungsdauer von Entscheidungen der Benannten Stellen
(1) Soweit die von den Benannten Stellen getroffenen
Entscheidungen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3
eine begrenzte Gültigkeitsdauer haben, kann diese von
derjenigen Benannten Stelle, die auch das vorherige Konformitätsbewertungsverfahren
für dieses Medizinprodukt durchgeführt hat, auf Antrag um
jeweils fünf Jahre verlängert werden. Sollte diese Benannte
Stelle nicht mehr bestehen oder andere Gründe den Wechsel der
Benannten Stelle erfordern, kann der Antrag bei einer anderen
Benannten Stelle gestellt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Verlängerung ist ein Bericht
einzureichen, der Angaben darüber enthält, ob und in welchem
Umfang sich die Beurteilungsmerkmale für die Konformitätsbewertung
seit der Erteilung oder Verlängerung der Konformitätsbescheinigung
geändert haben. Soweit nichts anderes mit der Benannten Stelle
vereinbart wurde, ist der Antrag spätestens sechs Monate vor
Ablauf der Gültigkeitsfrist zu stellen.
§ 16
Betriebsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Betriebsverordnungen für Betriebe oder Einrichtungen zu
erlassen, die Medizinprodukte in dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes in den Verkehr bringen oder lagern, soweit es geboten
ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche
Qualität, Sicherheit und Leistung der Medizinprodukte
sicherzustellen sowie die Sicherheit und Gesundheit der
Patienten, der Anwender und Dritter nicht zu gefährden. Die
Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder
es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
insbesondere Regelungen getroffen werden über die
- Lagerung, den Erwerb, den Vertrieb, die Information und
Beratung sowie die Einweisung in den Betrieb und die
Anwendung der Medizinprodukte,
- Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in der
Nummer 1 genannten Betriebsvorgänge,
- Anforderungen an das Personal und dessen Einsatz,
- Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung der Räume,
- Anforderungen an die Hygiene,
- Beschaffenheit der Behältnisse,
- Kennzeichnung der Behältnisse, in denen Medizinprodukte
vorrätig gehalten werden,
- Dienstbereitschaft für Medizinprodukte-Fachgroßhandel,
- Kennzeichnung, Absonderung oder Vernichtung nicht
verkehrsfähiger Medizinprodukte,
- Überprüfung von Medizinprodukten in Krankenhäusern oder
gleichgestellten Institutionen und bei sonstigen Betreibern
sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner
vorgeschrieben werden, daß Einzelhandelsbetriebe und
Medizinprodukte-Fachgroßhandel den Geschäftsbetrieb erst
aufnehmen dürfen, wenn sie amtlich anerkannt sind; dabei kann
vorgesehen werden, daß die amtliche Anerkennung nur für den
Handel oder Großhandel mit bestimmten Medizinprodukten oder
Gruppen von Medizinprodukten erforderlich ist. In der
Rechtsverordnung können ferner die Voraussetzungen für die
amtliche Anerkennung geregelt werden; die Versagung der
Anerkennung kann nur für den Fall vorgesehen werden, daß
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber
oder die von ihm beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit
oder Sachkenntnis nicht hat.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen Regelungen
gelten auch für Personen, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten
berufsmäßig ausüben.
Dritter Abschnitt
Klinische Prüfung
§ 17
Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
(1) Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf bei
Menschen nur durchgeführt werden, wenn und solange
- die Risiken, die mit ihr für die Person verbunden sind,
bei der sie durchgeführt werden soll, gemessen an der
voraussichtlichen Bedeutung des Medizinproduktes für die
Heilkunde ärztlich vertretbar sind,
- die Person, bei der sie durchgeführt werden soll, ihre
Einwilligung hierzu erteilt hat, nachdem sie durch einen
Arzt, bei für die Zahnheilkunde bestimmten Medizinprodukten
auch durch einen Zahnarzt, über Wesen, Bedeutung und
Tragweite der klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist,
- die Person, bei der sie durchgeführt werden soll, nicht
auf gerichtliche oder behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt ist,
- sie von einem entsprechend qualifizierten und
spezialisierten Arzt, bei für die Zahnheilkunde bestimmten
Medizinprodukten auch von einem Zahnarzt, oder einer
sonstigen entsprechend qualifizierten und befugten Person
geleitet wird, die mindestens eine zweijährige Erfahrung in
der klinischen Prüfung von Medizinprodukten nachweisen können,
- soweit erforderlich, eine dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende biologische
Sicherheitsprüfung oder sonstige für die vorgesehene
Zweckbestimmung des Medizinproduktes erforderliche Prüfung
durchgeführt worden ist,
- soweit erforderlich, die sicherheitstechnische
Unbedenklichkeit für die Anwendung des Medizinproduktes
unter Berücksichtigung des Standes der Technik sowie der
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
nachgewiesen wird,
- der Leiter der klinischen Prüfung über die Ergebnisse
der biologischen Sicherheitsprüfung und der Prüfung der
technischen Unbedenklichkeit sowie die voraussichtlich mit
der klinischen Prüfung verbundenen Risiken informiert
worden ist,
- ein dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse entsprechender Prüfplan vorhanden ist und
- für den Fall, daß bei der Durchführung der klinischen
Prüfung ein Mensch getötet oder der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder beeinträchtigt
wird, eine Versicherung nach Maßgabe des Absatzes 3
besteht, die auch Leistungen gewährt, wenn kein anderer für
den Schaden haftet.
(2) Eine Einwilligung nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur wirksam,
wenn die Person, die sie abgibt,
- geschäftsfähig und in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und
Tragweite der klinischen Prüfung einzusehen und ihren
Willen hiernach zu bestimmen und
- die Einwilligung selbst und schriftlich erteilt hat.
Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Die Versicherung nach Absatz 1 Nr. 9 muß zugunsten der
von der klinischen Prüfung betroffenen Person bei einem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer genommen werden. Ihr Umfang muß in
einem angemessenen Verhältnis zu den mit der klinischen Prüfung
verbundenen Risiken stehen und für den Fall des Todes oder der
dauernden Erwerbsunfähigkeit mindestens 1 Million Deutsche Mark
betragen. Soweit aus der Versicherung geleistet wird, erlischt
ein Anspruch auf Schadensersatz.
(4) Auf eine klinische Prüfung bei Minderjährigen finden
die Absätze 1 bis 3 mit folgender Maßgabe Anwendung:
- Das Medizinprodukt muß zum Erkennen oder zum Verhüten
von Krankheiten bei Minderjährigen bestimmt sein.
- Die Anwendung des Medizinproduktes muß nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein,
um bei dem Minderjährigen Krankheiten zu erkennen oder ihn
vor Krankheiten zu schützen.
- Die klinische Prüfung an Erwachsenen darf nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft keine
ausreichenden Prüfergebnisse erwarten lassen.
- Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen Vertreter
oder Betreuer abgegeben. Sie ist nur wirksam, wenn dieser
durch einen Arzt, bei für die Zahnheilkunde bestimmten
Medizinprodukten auch durch einen Zahnarzt, über Wesen,
Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung aufgeklärt
worden ist. Ist der Minderjährige in der Lage, Wesen,
Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung einzusehen
und seinen Willen hiernach zu bestimmen, so ist auch seine
schriftliche Einwilligung erforderlich.
(5) Auf eine klinische Prüfung bei Schwangeren oder
Stillenden finden die Absätze 1 bis 4 mit folgender Maßgabe
Anwendung: Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden,
wenn
- das Medizinprodukt dazu bestimmt ist, bei schwangeren oder
stillenden Frauen oder bei einem ungeborenen Kind
Krankheiten zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu
lindern,
- die Anwendung des Medizinproduktes nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei der
schwangeren oder stillenden Frau oder bei einem ungeborenen
Kind Krankheiten oder deren Verlauf zu erkennen, Krankheiten
zu heilen oder zu lindern oder die schwangere oder stillende
Frau oder das ungeborene Kind vor Krankheiten zu schützen,
- nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die
Durchführung der klinischen Prüfung für das ungeborene
Kind keine unvertretbaren Risiken erwarten läßt und
- die klinische Prüfung nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft nur dann ausreichende Prüfergebnisse
erwarten läßt, wenn sie an schwangeren oder stillenden
Frauen durchgeführt wird.
(6) Mit der klinischen Prüfung darf erst dann im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit in der Rechtsverordnung
nach § 5 Abs. 2 oder einer anderen Rechtsvorschrift nichts
anderes geregelt ist, begonnen werden, nachdem sie der zuständigen
Behörde oder durch Rechtsverordnung gemäß § 26 Abs. 2
beauftragten Stelle angezeigt worden ist und eine zustimmende
Stellungnahme einer Ethikkommission zu dem Prüfplan vorliegt.
Bei multizentrischen Studien genügt ein Votum, Soweit keine
zustimmende Stellungnahme einer Ethikkommission zu dem Prüfplan
vorliegt, kann der Hersteller mit der betreffenden klinischen Prüfung
nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Anzeige gemäß
Satz 1 beginnen, es sei denn, die zuständigen Behörden haben
ihm innerhalb dieser Frist eine auf Gründe der öffentlichen
Gesundheit oder der öffentlichen Ordnung gestützte
gegenteilige Entscheidung mitgeteilt. Der Anzeige muß eine Erklärung
zur klinischen Prüfung gemäß der Rechtsverordnung nach § 5
Abs. 2 beigefügt sein. Außerdem können in dieser
Rechtsverordnung auch Fristen, die an Bedingungen gebunden sind
und nicht mehr als 60 Tage betragen dürfen, festgelegt werden,
nach deren Ablauf mit der klinischen Prüfung begonnen werden
kann.
(7) Eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätige
Ethikkommission muß unabhängig, interdisziplinär besetzt und
bei der zuständigen Bundesoberbehörde registriert sein. Ihre
Aufgabe ist es, den Prüfplan mit den erforderlichen Unterlagen,
insbesondere nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten mit
mindestens fünf Mitgliedern mündlich zu beraten. Eine
Registrierung erfolgt nur, wenn in einer veröffentlichten
Verfahrensordnung die Mitglieder, die aus medizinischen
Sachverständigen und nicht medizinischen Mitgliedern bestehen
und die erforderliche Fachkompetenz aufweisen, das Verfahren der
Ethikkommission, die Anschrift und eine angemessene Vergütung
aufgeführt sind.
§ 18
Besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
Auf eine klinische Prüfung bei einer Person, die an einer
Krankheit leidet, zu deren Behebung das zu prüfende
Medizinprodukt angewendet werden soll, findet § 17 Abs. 1 bis 3
sowie 6 und 7 mit folgender Maßgabe Anwendung:
- Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn
die Anwendung des zu prüfenden Medizinproduktes nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist,
um das Leben des Kranken zu retten, seine Gesundheit
wiederherzustellen oder sein Leiden zu erleichtern.
- Die klinische Prüfung darf auch bei einer Person, die
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist, durchgeführt werden. Sie bedarf der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters. Daneben bedarf es auch der
Einwilligung des Vertretenen, wenn er in der Lage ist,
Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung
einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen.
- Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist nur
wirksam, wenn dieser durch einen Arzt, bei für die
Zahnheilkunde bestimmten Medizinprodukten auch durch einen
Zahnarzt, über Wesen, Bedeutung und Tragweite der
klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist. Auf den Widerruf
findet § 17 Abs. 2 Satz 2 Anwendung. Der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters bedarf es so lange nicht, als eine
Behandlung ohne Aufschub erforderlich ist, um das Leben des
Kranken zu retten, seine Gesundheit wiederherzustellen oder
sein Leiden zu erleichtern, und eine Erklärung über die
Einwilligung nicht herbeigeführt werden kann.
- Die Einwilligung des Kranken oder des gesetzlichen
Vertreters ist auch wirksam, wenn sie mündlich gegenüber
dem behandelnden Arzt, bei für die Zahnheilkunde bestimmten
Medizinprodukten auch gegenüber dem behandelnden Zahnarzt,
in Gegenwart eines Zeugen abgegeben wird.
- Die Aufklärung und die Einwilligung des Kranken oder
seines gesetzlichen Vertreters könnenin besonders schweren
Fällen entfallen, wenn durch die Aufklärung der
Behandlungserfolg nach der Nummer 1 gefährdet würde und
ein entgegenstehender Wille des Kranken nicht erkennbar ist.
§ 19
Ausnahmen zur klinischen Prüfung
Die Bestimmungen der §§ 17 und 18 finden keine Anwendung,
wenn eine klinische Prüfung mit Medizinprodukten durchgeführt
wird, die nach §§ 8 bis 10 die CE-Kennzeichnung tragen dürfen,
es sei denn, diese Prüfungen haben eine andere Zweckbestimmung
des Medizinproduktes zum Inhalt als die, die in dem Konformitätsbewertungsverfahren,
das zur Berechtigung zur Anbringung der CE-Kennzeichnung geführt
hat, vorgesehen ist. Die Bestimmungen der Rechtsverordnung nach
§ 5 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Benannte Stellen, Sachverständige
§ 20
Benennung der Stellen und Zertifizierung von Sachverständigen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt die Stellen
für die Konformitätsbewertungsverfahren nach § 14 als
Benannte Stellen mit ihren Aufgaben sowie ihrer Kennummer der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, wenn durch die zuständige Behörde oder eine
von ihr beauftragte Stelle in einem Akkreditierungsverfahren
festgestellt wurde, daß die Einhaltung der in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 genannten Anforderungen gewährleistet
ist. Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und
ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und
Erlöschen der Akkreditierung sind dem Bundesministerium für
Gesundheit unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Stelle
hat nach Akkreditierung ihre Benennung zu unterbleiben.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft die
Voraussetzungen, die die Benannten Stellen erfüllen müssen,
sowie die Anforderungen an deren Personal, Tätigkeit,
Befugnisse und Verpflichtungen, auch hinsichtlich der Auswertung
der im Zusammenhang mit der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse,
festzulegen.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 ergeht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es
sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden.
(4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 für Benannte Stellen
festgelegten Verpflichtungen und Anforderungen. Die Überwachung
der Benannten Stellen, die Konformitätsbewertungsverfahren für
Medizinprodukte, die ionisierende Strahlen erzeugen oder
radioaktive Stoffe enthalten, durchführen, wird insoweit im
Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt. Die zuständige
Behörde kann von der Benannten Stelle und ihrem mit der Leitung
und der Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Personal die
zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte
und sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauftragten sind
befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu
besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung
der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben
die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. § 26 Abs. 7 findet
Anwendung.
(5) Stellen, die der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften auf Grund eines Rechtsaktes des Rats oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt
wurden, sind ebenfalls Benannte Stellen nach Absatz 1.
(6) Die Benannten Stellen werden mit ihren jeweiligen
Aufgaben und ihrer Kennummer von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und
von dem Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
bekanntgemacht.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, die
Voraussetzungen, die die Sachverständigen erfüllen müssen, Tätigkeiten,
Befugnisse und Verpflichtungen, das Verfahren der Zertifizierung
und die Anerkennung bisheriger erlangter Qualifikationen und
Zuständigkeiten sowie den Widerruf der Zertifizierung
festzulegen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um
Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende
Strahlen verwendet werden.
§ 21
Zurückziehung der Benennung
Erfüllt eine Benannte Stelle, die ihren Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, nicht mehr die
Voraussetzungen gemäß der Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 2,
so widerruft die zuständige Behörde die Akkreditierung, teilt
dies unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit mit,
das unverzüglich gegenüber der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften die Benennung zurückzieht und dieses unverzüglich
den anderen Mitgliedstaaten mitteilt. Die Zurückziehung der
Benennung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Fünfter Abschnitt
Vorschriften für das Errichten, Betreiben und Anwenden von
Medizinprodukten
§ 22
Vorschriften für das Errichten, Betreiben und Anwenden aktiver
Medizinprodukte
(1) Aktive Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung
entsprechend, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und hierzu
erlassener Rechtsverordnungen, den allgemein anerkannten Regeln
der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
errichtet, betrieben und angewendet werden. Sie dürfen nicht
betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen,
durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
können. Aktive Medizinprodukte dürfen nur von Personen
angewendet werden, die auf Grund ihrer Ausbildung oder ihrer
Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Gewähr für eine
sachgerechte Handhabung bieten.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Anforderungen an das Errichten, das Betreiben und das Anwenden
von aktiven Medizinprodukten festzulegen. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 können weiterhin Regelungen
getroffen werden über die Einweisung der Betreiber und
Anwender, die sicherheitstechnischen Kontrollen, Funktionsprüfungen,
das Bestandsverzeichnis und das Medizinproduktebuch für aktive
Medizinprodukte sowie weitere Anforderungen und Ausnahmen,
soweit dies für das sichere Betreiben und die sichere Anwendung
des aktiven Medizinproduktes notwendig ist.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 ergeht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung, und, soweit es sich um
Medizinprodukte handelt, die auch der Strahlenschutzverordnung
unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Medizinprodukte,
die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und
in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
§ 23
Vorschriften für das Betreiben und Anwenden nichtaktiver
Medizinprodukte
(1) Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 gelten für nichtaktive
Medizinprodukte entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Anforderungen an das Betreiben und das Anwenden von nichtaktiven
Medizinprodukten zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
können weiterhin Regelungen getroffen werden über die
Einweisung der Betreiber und Anwender, die
sicherheitstechnischen Kontrollen, Funktionsprüfungen und das
Medizinproduktebuch für nichtaktive Medizinprodukte sowie
weitere Anforderungen und Ausnahmen, soweit dies für das
sichere Betreiben und die sichere Anwendung des nichtaktiven
Medizinproduktes notwendig ist.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 ergeht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Medizinprodukte,
die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und
in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
§ 24
Vorschriften für das Errichten, Betreiben und Anwenden von
Medizinprodukten mit Meßfunktion (Medizinische Meßgeräte)
(1) Der Betreiber von Medizinprodukten mit Meßfunktionen hat
zusätzlich zu den Vorschriften der §§ 22 und 23 Maßnahmen,
durch die eine ausreichende Meßgenauigkeit und Meßbeständigkeit
gewährleistet werden kann (meßtechnische Kontrollen), nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 durchzuführen oder durchführen
zu lassen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, und
soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um
Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende
Strahlen verwendet werden, mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung
der Meßsicherheit von Medizinprodukten mit Meßfunktion
- diejenigen Medizinprodukte mit Meßfunktion zu bestimmen,
die meßtechnischen Kontrollen unterliegen,
- zu bestimmen, daß der Betreiber, eine geeignete Stelle
oder die zuständige Behörde meßtechnische Kontrollen
durchzuführen hat,
- Vorschriften zu erlassen über
a) den Umfang, die Häufigkeit und das Verfahren von meßtechnischen
Kontrollen,
b) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der
Anerkennung und Überwachung mit der Durchführung meßtechnischer
Kontrollen betrauter Stellen,
c) Mitwirkungspflichten des Betreibers eines
Medizinproduktes mit Meßfunktion nach Nummer 1 bei meßtechnischen
Kontrollen.
Sechster Abschnitt
Überwachung und Schutz vor Risiken
§ 25
Allgemeine Anzeigepflicht
(1) Betriebe und Einrichtungen, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ihren Sitz haben und Medizinprodukte herstellen,
klinisch prüfen oder erstmalig in den Verkehr bringen, haben
dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Das gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeiten
selbständig oder berufsmäßig ausüben. In der Anzeige sind
die Art der Tätigkeit und die Anschrift der Betriebsstätte
oder Einrichtung sowie die für diese verantwortlichen Personen
anzugeben. Die Anzeige zum erstmaligen Inverkehrbringen ist um
die Angabe des Medizinproduktes zu ergänzen. Näheres regelt
die Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 4. Die Sätze 1 bis 5
gelten auch für das weitere Inverkehrbringen von
Medizinprodukten, soweit ein Vertriebsweg nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 vorgeschrieben ist.
(2) Wer als Hersteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes
seinen Sitz hat und Medizinprodukte erstmalig in den Verkehr
bringt, die nach § 10 Abs. 1 oder nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach §14 Abs. 3 nicht einem Konformitätsbewertungsverfahren
durch eine Benannte Stelle unterliegen, muß dies unter Angabe
der Kategorie der betroffenen Medizinprodukte spätestens zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der zuständigen Behörde
anzeigen. Das gleiche gilt entsprechend für den Einführer, der
seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Absatz 1
bleibt unberührt.
(3) Wer Systeme oder Behandlungseinheiten nach § 10 Abs. 1
zusammensetzt oder diese sowie Medizinprodukte nach § 10 Abs. 3
sterilisiert und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat, muß der zuständigen Behörde die Anschrift, den
Firmensitz sowie die Bezeichnung und die Beschreibung der
betreffenden Medizinprodukte anzeigen.
(4) Nachträgliche Änderungen hinsichtlich der Angaben nach
den Absätzen 1 bis 3 sind ebenfalls anzuzeigen.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Informationen
gemäß den Absätzen 1 bis 4 dem Deutschen Institut für
medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zur zentralen
Verarbeitung und Nutzung nach § 36.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und die anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf deren Antrag über die in den Absätzen 1 bis
4 genannten Anzeigen.
§ 26
Durchführung der Überwachung
(1) Betriebe und Einrichtungen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch
geprüft, verpackt, ausgestellt, betrieben, errichtet,
angewendet, in den Verkehr gebracht werden oder sonst mit ihnen
Handel getrieben wird, unterliegen insoweit der Überwachung
durch die zuständigen Behörden. Satz 1 gilt auch für
Personen, die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben, sowie für
Personen, die Medizinprodukte für andere sammeln.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung
dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen die Zuständigkeit für bestimmte
Genehmigungen und Erklärungen oder sonstige Maßnahmen einer
Bundesoberbehörde zu übertragen, wenn diese Genehmigung oder
Erklärung oder sonstige Maßnahmen bundeseinheitlich zu
erfolgen haben oder die Beurteilung von Sachverhalten
voraussetzen, die in der Regel räumlich über den Zuständigkeitsbereich
eines Landes hinausgehen. Die Rechtsverordnung ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und,
soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um
Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende
Strahlen verwendet werden, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung.
(3) Die zuständige Behörde geht bei Medizinprodukten, die
mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, daß sie
den Voraussetzungen der §§ 4 bis 10 entsprechen. Sie prüft
durch Stichproben, ob die Voraussetzungen zum Inverkehrbringen
und zur Inbetriebnahme erfüllt sind.
(4) Die zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen
zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit der Patienten, der
Anwender und Dritter vor Gefahren durch Medizinprodukte. Sie ist
befugt, vorläufige Anordnungen, auch über die Schließung des
Betriebes oder der Einrichtung, zu treffen, soweit es zur Verhütung
einer drohenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit,
Sicherheit und Ordnung geboten ist und sofern andere Maßnahmen
nicht ausreichen. Die zuständige Behörde kann das
Inverkehrbringen, das sonstige Handeltreiben, die
Inbetriebnahme, das weitere Betreiben, die Anwendung oder
Verwendung von Medizinprodukten sowie den Beginn oder die
weitere Durchführung der klinischen Prüfung untersagen, beschränken
oder von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig machen
oder den Rückruf oder die Sicherstellung von Medizinprodukten
anordnen.
(5) Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
eine Maßnahme nach Absatz 3 oder Absatz 4 zu treffen ist, wenn
ihr von einer Benannten Stelle berichtet worden ist, daß
- ein Mangel im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens
festgestellt worden ist, durch den Gefahr für einen
Patienten, Anwender oder Dritten droht, oder
- bei der Anwendung eines Medizinproduktes ein Zwischenfall
eingetreten ist und begründeter Anlaß zu der Annahme
besteht, daß der Zwischenfall auf einen Mangel in der
Beschaffenheit des Medizinproduktes zurückzuführen ist.
Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
Mitgliedstaat ausgehen.
(6) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind
befugt,
- Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Beförderungsmittel
und zur Verhütung drohender Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den üblichen
Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, in denen
eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
- Medizinprodukte zu besichtigen und zu prüfen,
insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen, sowie
Proben zu entnehmen,
- Unterlagen über Entwicklung, Herstellung, Prüfung,
klinische Prüfung oder Erwerb, Lagerung, Verpackung,
Inverkehrbringen und sonstigen Verbleib der Medizinprodukte
sowie über das im Verkehr befindliche Werbematerial
einzusehen und hieraus in begründeten Fällen Abschriften
oder Ablichtungen anzufertigen,
- von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen
Auskünfte, insbesondere über die in Nummer 3 genannten
Betriebsvorgänge, zu verlangen.
(7) Der im Rahmen der Überwachung zur Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(8) Die Eigentümer oder Inhaber von Betrieben und
Einrichtungen nach Absatz 1 haben Maßnahmen nach Absatz 6 zu
dulden und die beauftragten Personen sowie die sonstigen in der
Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, diesen Personen die
Medizinprodukte zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder
behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür nötigen
Mitarbeiter und Hilfsmittel bereitzustellen, die Angaben zu
machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich sind.
§ 27
Verfahren bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung
(1) Besteht der begründete Verdacht, daß auf einem
Medizinprodukt eine CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht
worden ist, kann die zuständige Behörde verlangen, daß das
Medizinprodukt von einer Benannten Stelle oder einem Sachverständigen
geprüft wird.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, daß die
CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht worden ist, ist der
Verantwortliche im Sinne des § 7 verpflichtet, die
Voraussetzungen für das rechtmäßige Anbringen der
CE-Kennzeichnung nach Weisung der zuständigen Behörde zu erfüllen.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat die zuständige
Behörde das Inverkehrbringen dieses Medizinproduktes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuschränken, von der
Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig zu machen, zu
untersagen oder zu veranlassen, daß das Medizinprodukt vom
Markt genommen wird. Sie unterrichtet davon die übrigen zuständigen
Behörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes und das
Bundesministerium für Gesundheit, das die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hiervon unterrichtet.
(3) Ist die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht
worden, trägt der für das Anbringen der CE-Kennzeichnung
Verantwortliche die Kosten der Prüfung nach Absatz 1.
§ 28
Verfahren zum Schutz vor Risiken
(1) Kann ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 bis 3, 7 und 8
die Gesundheit oder die Sicherheit der Patienten, der Betreiber,
der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Implantation,
Errichtung, Instandhaltung und seiner Zweckbestimmung
entsprechender Anwendung oder Verwendung über ein nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und der
Sicherheitstechnik vertretbares Maß gefährden, so kann die
zuständige Behörde Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 treffen.
Besteht unter Berücksichtigung insbesondere der Grundlegenden
Anforderungen nach der Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 der begründete
Verdacht einer Gefährdung, kann die zuständige Behörde von
dem, der das Medizinprodukt in den Verkehr bringt, in Betrieb
nimmt oder betreibt, verlangen, daß das Medizinprodukt von
einer Benannten Stelle oder von einem im Sinne des § 20 Abs. 7
zertifizierten Sachverständigen geprüft wird. § 27 Abs. 3
findet entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
soweit das Atomgesetz oder eine darauf gestützte
Rechtsverordnung für Medizinprodukte, die ionisierende Strahlen
erzeugen oder radioaktive Stoffe enthalten, für die danach zuständige
Behörde entsprechende Befugnisse vorsieht.
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt zu veranlassen,
daß alle, die einer von einem Medizinprodukt ausgehenden Gefahr
ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf
diese Gefahr hingewiesen werden; eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit
ist zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame
Maßnahmen nicht getroffen werden können.
(3) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1
oder Absatz 2, teilt sie diese umgehend dem Bundesministerium für
Gesundheit mit, das die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum unterrichtet.
§ 29
Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat, soweit nicht eine
oberste Bundesbehörde im Vollzug des Atomgesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig
ist, zur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit oder der
Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten die bei der
Anwendung oder Verwendung von Medizinprodukten auftretenden
Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, wechselseitige
Beeinflussung mit anderen Stoffen oder Produkten, Gegenanzeigen,
Verfälschungen, Funktionsfehler, Fehlfunktionen und technische
Mängel zentral zu erfassen, auszuwerten, zu bewerten und
insoweit die zu ergreifenden Maßnahmen zu koordinieren.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten
Aufgaben erforderlich ist, dürfen an die danach zuständigen
Behörden auch Name, Anschrift und Geburtsdatum von Patienten,
Anwendern oder Dritten übermittelt werden. Die nach Absatz 1
zuständige Behörde darf die nach Landesrecht zuständige Behörde
auf Ersuchen über die von ihr gemeldeten Fälle und die
festgestellten Erkenntnisse in bezug auf personenbezogene Daten
unterrichten. Bei der Zusammenarbeit nach Absatz 3 dürfen keine
personenbezogenen Daten übermittelt werden. Satz 3 gilt auch für
die Übermittlung von Daten an das Informationssystem nach §
36.
(3) Die Behörde nach Absatz 1 wirkt bei der Erfüllung der
dort genannten Aufgaben mit den Dienststellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, der Weltgesundheitsorganisation, den für die
Gesundheit und den Arbeitsschutz zuständigen Behörden anderer
Staaten, den für die Gesundheit, den Arbeitsschutz, den
Strahlenschutz und das Eich- und Meßwesen zuständigen Behörden
der Länder und den anderen fachlich berührten Bundesoberbehörden,
Benannten Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, den zuständigen
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den fachlich in
Betracht kommenden Fachgesellschaften, den Herstellern und
Vertreibern sowie mit anderen Stellen zusammen, die bei der
Durchführung ihrer Aufgaben Risiken von Medizinprodukten
erfassen. Besteht der Verdacht, daß ein Zwischenfall durch eine
elektromagnetische Einwirkung eines anderen Gerätes als ein
Medizinprodukt verursacht wurde, ist das Bundesamt für Post und
Telekommunikation zu beteiligen.
§ 30
Sicherheitsplan für Medizinprodukte
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zur Durchführung der Aufgaben nach § 29
einen Sicherheitsplan für Medizinprodukte zu erstellen. In
diesem werden die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und
Stellen auf den verschiedenen Gefahrenstufen sowie die
Einschaltung der Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer und
sonstiger Händler, der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum näher geregelt und die
jeweils nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen
bestimmt. Maßnahmen können insbesondere denen des § 26 Abs. 4
entsprechen. In dem Sicherheitsplan können ferner
Informationsmittel und -wege bestimmt werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie, soweit
Belange der elektromagnetischen Verträglichkeit betroffen sind,
dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen.
§ 31
Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte
(1) Ein Hersteller oder eine ihm nach § 7 gleichgestellte
Person, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
und Medizinprodukte erstmalig in den Verkehr bringt, hat eine
Person mit der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen
Sachkenntnis und der erforderlichen Zuverlässigkeit als
Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte zu beauftragen.
(2) Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte hat
bekanntgewordene Meldungen über Risiken bei Medizinprodukten zu
sammeln, zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen zu
koordinieren. Er ist für die Erfüllung von Anzeigepflichten
verantwortlich, soweit sie Medizinprodukterisiken betreffen.
(3) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als
Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte wird erbracht durch
- das Zeugnis über eine abgeschlossene
naturwissenschaftliche, medizinische oder technische
Hochschulausbildung oder
- eine andere Ausbildung, die zur Durchführung der unter
Absatz 2 genannten Aufgaben befähigt,
und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Die
Sachkenntnis ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
nachzuweisen.
(4) Der Hersteller oder die ihm nach § 7 gleichgestellte
Person hat der zuständigen Behörde den Sicherheitsbeauftragten
für Medizinprodukte mitzuteilen und jeden Wechsel vorher
anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel des
Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte hat die Anzeige
unverzüglich zu erfolgen.
§ 32
Medizinprodukteberater
(1) Wer Medizinprodukte in den Verkehr bringt, darf nur
Personen beauftragen, Fachkreise aufzusuchen, um diese über
Medizinprodukte fachlich zu informieren und sie in die
sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einzuweisen, die für
die jeweiligen Medizinprodukte die erforderliche medizinische
und medizintechnische Sachkenntnis und Erfahrungen für die
Information und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die
Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte besitzen (Medizinprodukteberater).
Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information.
(2) Die Sachkenntnis besitzt,
- wer eine Ausbildung in einem naturwissenschaftlichen,
medizinischen oder technischen Beruf erfolgreich
abgeschlossen und eine auf seine Tätigkeit ausgerichtete
Schulung durch den Hersteller oder eine von ihm beauftragte
Person erhalten hat, oder
- wer durch eine mindestens einjährige Tätigkeit, die in
begründeten Fällen auch kürzer sein kann, Erfahrungen in
der Information und, soweit erforderlich, in der Einweisung
in die Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte erworben
hat.
(3) Der Hersteller oder eine von ihm beauftragte Person hat
die Medizinprodukteberater regelmäßig zu schulen. Auf
Verlangen hat der Hersteller die Sachkenntnis seiner
Medizinprodukteberater der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(4) Eine Tätigkeit als Medizinprodukteberater darf nur ausüben,
wer die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(5) Der Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen
der Fachkreise über Nebenwirkungen, wechselseitige
Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel,
Gegenanzeigen, Verfälschungen oder sonstige Risiken bei
Medizinprodukten schriftlich aufzuzeichnen und an denjenigen,
der ihn nach Absatz 1 beauftragt hat, oder dessen
Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte schriftlich zu übermitteln.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
in einer Rechtsverordnung nähere Anforderungen an die
erforderliche Sachkenntnis des Medizinprodukteberaters für
bestimmte Kategorien von Medizinprodukten oder bestimmter
Handelsebenen zu regeln, soweit dies für die fachliche
Information und Einweisung in die sachgerechte Handhabung
bestimmter Kategorien von Medizinprodukten erforderlich ist. Die
Rechtsverordnung ergeht mit Zustimmung des Bundesrates und im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, den
Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung sowie für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit der
Strahlenschutz betroffen ist.
Siebter Abschnitt
Zuständige Behörden, Ausschüsse, sonstige Bestimmungen
§ 33
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesoberbehörden
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
ist zuständig für die Bewertung hinsichtlich der technischen
und medizinischen Anforderungen und der Sicherheit von
Medizinprodukten, es sei denn, daß dieses Gesetz anderes
vorschreibt oder andere Bundesoberbehörden zuständig sind, und
hat die zuständigen Behörden und Benannten Stellen zu beraten.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur
Sicherung der Einheitlichkeit des Meßwesens in der Heilkunde
- Medizinprodukte mit Meßfunktion gutachterlich zu bewerten
und, soweit sie gemäß § 20 dafür benannt ist,
Baumusterprüfungen durchzuführen,
- Normalmeßgeräte und Hilfsmittel zu entwickeln und zu prüfen
und
- die zuständigen Behörden und Benannten Stellen
wissenschaftlich zu beraten.
§ 34
Bund/Länder-Ausschuß für Medizinprodukte
(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Bund/Länder-Ausschuß
für Medizinprodukte eingerichtet. Aufgabe dieses Ausschusses
ist insbesondere die Mitwirkung bei der Meinungsbildung des
Bundesministeriums für Gesundheit im Hinblick auf den Vollzug
dieses Gesetzes und in Angelegenheiten der Europäischen
Gemeinschaften sowie sonstigen zwischenstaatlichen
Angelegenheiten.
(2) Die für
- das Gesundheitswesen,
- die Gerätesicherheit und den Arbeitsschutz,
- das Eich- und Meßwesen,
- den Vollzug der Röntgenverordnung sowie
- den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden entsenden aus ihren
Kreisen jeweils zwei Vertreter in den Ausschuß.
(3) Der Ausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die
Geschäftsführung liegt beim Bundesministerium für Gesundheit.
§ 35
Ausschuß für Medizinprodukte
(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Ausschuß
für Medizinprodukte eingesetzt. Der Ausschuß hat die Aufgabe,
das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit hinsichtlich der Durchführung
dieses Gesetzes zu beraten. Dem Ausschuß sollen sachverständige
Personen aus dem Kreis der für das Gesundheitswesen, den
Arbeitsschutz, den Strahlenschutz und das Eich- und Meßwesen
zuständigen Behörden des Bundes und der Länder, der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung, der Ärzteschaft, der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, des Medizinischen
Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Deutschen
Instituts für Normung e. V., aus der medizinischen,
pharmazeutischen und medizintechnischen Wissenschaft und Praxis,
des Gesundheitshandwerks, der betroffenen Industrie, des
Medizinprodukte-Fachgroßhandels, den Krankenhäusern, den Heil-
und Heilhilfsberufen, den beteiligten Wirtschaftskreisen, der
Benannten Stellen und den Sozialversicherungsträgern angehören.
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft die
Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen
Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit. Die Zahl der Mitglieder soll 27 nicht überschreiten,
wobei die Vertreter der obersten Landesbehörden und der
Bundesbehörden unberücksichtigt bleiben. Der Ausschuß gibt
sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Mitglied für den
Vorsitz. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen
der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, das seine
Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit trifft.
(3) Die Bundesministerien sowie die für das
Gesundheitswesen, den Arbeitsschutz, den Strahlenschutz und das
Eich- und Meßwesen zuständigen obersten Landesbehörden haben
das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu
entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung
das Wort zu erteilen.
(4) Die Geschäfte des Ausschusses führt das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte.
§ 36
Datenbankgestütztes Informationssystem
(1) Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI) richtet ein Informationssystem über
Medizinprodukte zur Unterstützung des Vollzugs dieses Gesetzes
ein und übermittelt den für die Medizinprodukte zuständigen
Behörden des Bundes und der Länder die hierfür erforderlichen
Informationen. Eine Übermittlung dieser Informationen an nicht-öffentliche
Stellen ist zulässig, soweit dies die Rechtsverordnung nach
Absatz 4 vorsieht. Für seine Leistungen kann es Gebühren
erheben.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 hat das dort genannte Institut
insbesondere folgende Aufgaben:
- zentrale Verarbeitung und Nutzung von Informationen gemäß
§ 25 Abs. 5 und § 48 Abs. 4,
- zentrale Verarbeitung und Nutzung von Basisinformationen
der in Verkehr befindlichen Medizinprodukte,
- zentrale Verarbeitung und Nutzung von Daten aus der
Beobachtung, Sammlung, Auswertung und Bewertung von Risiken
in Verbindung mit Medizinprodukten,
- Informationsbeschaffung und Übermittlung von Daten an
Datenbanken anderer Mitgliedstaaten und Institutionen der
Europäischen Gemeinschaften und anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
insbesondere im Zusammenhang mit der Erkennung und Abwehr
von Risiken in Verbindung mit Medizinprodukten,
- Aufbau und Unterhaltung von Zugängen zu Datenbanken, die
einen Bezug zu Medizinprodukten haben.
(3) Das in Absatz 1 genannte Institut ergreift die
notwendigen Maßnahmen, damit Daten nur dazu befugten Personen
übermittelt werden oder diese Zugang zu diesen Daten erhalten.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten im Sinne der Absätze 1 und 2
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln, auch hinsichtlich
der Art, des Umfangs und der Anforderungen an Daten. In dieser
Rechtsverordnung können auch die Gebühren für Handlungen
dieses Institutes festgelegt werden.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 4 ergeht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es
sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden.
§ 37
Ausfuhr
(1) Für Medizinprodukte, die für die Ausfuhr in einen
anderen Staat als einen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum bestimmt sind und die
- einem Verbot nach
a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder
b) § 4 Abs. 1 Nr. 2
unterliegen oder
- nicht die jeweiligen Grundlegenden Anforderungen nach der
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 erfüllen,
kann zum Zweck der Vorlage bei der zuständigen Behörde des
Bestimmungslandes eine Bescheinigung nach Absatz 2 beantragt
werden.
(2) Auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten oder der zuständigen
Behörde des Bestimmungslandes stellt die zuständige Behörde
eine Bescheinigung darüber aus, daß das Medizinprodukt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes verkehrsfähig ist oder aus
welchen Gründen es nicht verkehrsfähig ist. Wird der Antrag
von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes gestellt,
ist vor Erteilung der Bescheinigung die Zustimmung des
Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten
einzuholen.
§ 38
Kosten
1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Kosten (Gebühren
und Auslagen) zu erheben.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen; dabei ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
oder sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner angemessen zu
berücksichtigen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
daß eine Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben werden
kann, die nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe
hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung
veranlaßt hat. Soweit diese Rechtsverordnung Kosten von
Bundesbehörden betrifft, ergeht sie ohne Zustimmung des
Bundesrates.
(3) Soweit das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung
nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die
Landesregierungen ermächtigt, die in Absatz 2 genannten
Vorschriften zu erlassen.
(4) Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
§ 39
Angleichung an Gemeinschaftsrecht und an Verpflichtungen aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann mit Zustimmung
des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung von
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,
Rechtsverordnungen erlassen, die insbesondere
sicherheitstechnische und medizinische Anforderungen, die
Herstellung und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens,
des Betreibens, des Anwendens, des Ausstellens, insbesondere Prüfungen,
Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung,
Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen
regeln.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ergehen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder
es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden, und, soweit der
Arbeitsschutz betroffen ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates bei Gefahr in Verzug oder wenn ihr
unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten
der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann ferner ohne
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 1
und 2, § 11 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3
erlassen, falls unvorhergesehene gesundheitliche Gefährdungen
dies erfordern.
(5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 3 und 4 bedürfen
nicht des Einvernehmens mit den jeweils beteiligten
Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre
Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden. Soweit der Strahlenschutz betroffen ist, bleibt Absatz 2
unberührt.
§ 40
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt mit Zustimmung
des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Soweit sich
diese an die zuständigen Bundesoberbehörden richten, werden
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften von der Bundesregierung
erlassen.
Achter Abschnitt
Sondervorschriften für den Bereich der Bundeswehr
§ 41
Anwendung und Vollzug des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz findet auf Einrichtungen, die der
Versorgung der Bundeswehr mit Medizinprodukten dienen,
entsprechende Anwendung.
(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses
Gesetzes und die Überwachung den jeweils zuständigen Stellen
und Sachverständigen der Bundeswehr.
§ 42
Ausnahmen
(1) Schreiben die Grundlegenden Anforderungen nach § 5 Abs.
1 die Angabe des Verfalldatums vor, kann diese bei
Medizinprodukten entfallen, die an die Bundeswehr abgegeben
werden. Das Bundesministerium der Verteidigung stellt sicher, daß
die Qualität, die Leistungen und die Sicherheit des
Medizinproduktes gewährleistet sind.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen
Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und, soweit der Arbeitsschutz betroffen ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zulassen, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften dem
nicht entgegenstehen und dies zur Durchführung der besonderen
Aufgaben gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit
gewahrt bleibt.
Neunter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 43
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 ein Medizinprodukt in den
Verkehr bringt, errichtet, in Betrieb nimmt, betreibt oder
anwendet,
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ein Medizinprodukt, das den
Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung
unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen
verwendet wurden, in den Verkehr bringt oder in Betrieb
nimmt,
- entgegen § 8 Abs. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 oder § 14 Abs. 3 ein
Medizinprodukt, das den Vorschriften der
Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung
unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen
verwendet wurden, mit der CE-Kennzeichnung versieht oder
- entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23
Abs. 1, ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
- die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
- einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
- aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile
großen Ausmaßes erlangt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
§ 44
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein
Medizinprodukt in den Verkehr bringt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ein Medizinprodukt, das nicht
den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung
unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen
nicht verwendet wurden, in den Verkehr bringt oder in
Betrieb nimmt,
- entgegen § 8 Abs. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 oder § 14 Abs. 3 ein
Medizinprodukt, das nicht den Vorschriften der
Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung
unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen
nicht verwendet wurden, mit der CE-Kennzeichnung versieht,
- entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9, Abs. 4, 5 oder 6
Satz 1 oder § 18 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 bis 3
eine klinische Prüfung durchführt,
- einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 45
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 44
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 ein Medizinprodukt in den
Verkehr bringt, errichtet, in Betrieb nimmt, betreibt oder
anwendet,
- entgegen § 7 Satz 4 ein Medizinprodukt erstmalig in den
Verkehr bringt,
- entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht in
der vorgeschriebenen Form anbringt,
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 jeweils in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3
eine Erklärung nicht abgibt,
- entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 einem Medizinprodukt eine
vorgeschriebene Information nicht beifügt,
- entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt,
- entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 eine Sonderanfertigung in
den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
- entgegen § 12 Abs. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 oder § 14 Abs. 3 ein
Medizinprodukt abgibt,
- entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 ein Medizinprodukt ausstellt,
- entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 eine klinische Prüfung
durchführt,
- entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23
Abs. 1, ein Medizinprodukt anwendet,
- entgegen § 25 Abs. 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 4,
§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 14 Abs. 3, § 25 Abs. 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
- einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 8
zuwiderhandelt,
- entgegen § 31 Abs. 1 einen Sicherheitsbeauftragten nicht
beauftragt,
- entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 eine Person
beauftragt,
- entgegen § 32 Abs. 4 eine Tätigkeit ausübt,
- entgegen § 32 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Form aufzeichnet oder übermittelt,
- einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 oder 2, § 11 Abs.
2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3, § 16
Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, §
24 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 4 oder § 47 Abs. 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 46
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 43 oder §
44 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 45 bezieht, können
eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Zehnter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 47
Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von
medizinisch-technischen Geräten
(1) Medizinisch-technische Geräte gemäß § 2 Nr. 1, 3 und
4 der Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S.
93), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 8 des Gesetzes vom
26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), dürfen, soweit sie nicht
nach den Vorschriften der §§ 8 bis 11 dieses Gesetzes in den
Verkehr gebracht werden, nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie den geltenden Vorschriften der Medizingeräteverordnung
in der jeweils geltenden Fassung und den sonstigen
Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und Leben
oder Gesundheit oder sonstige in den für medizinisch-technische
Geräte geltenden Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter
der Patienten, Anwender oder Dritter bei bestimmungsgemäßer
Verwendung nicht gefährden. Von den allgemein anerkannten
Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere
Weise gewährleistet ist. Soweit die Rechtsverordnung nach
Absatz 3 nichts anderes bestimmt, ist maßgeblich die Rechtslage
im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Werden Medizinprodukte oder Teile von Medizinprodukten im
Sinne von Absatz 1 Satz 1, die den Bestimmungen des
Absatzes 1 nicht entsprechen, auf Messen, Ausstellungen oder
sonstigen Vorführungen gezeigt, gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach Anhören
von Sachverständigen und der beteiligten Kreise im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
medizinisch-technische Geräte im Sinne des Absatzes 1 nur in
den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zum Zwecke des
Gefahrenschutzes nach Absatz 1 einschließlich des Schutzes der
Menschen, deren Leben und Gesundheit von der Funktionssicherheit
des Gerätes abhängt,
- die medizinisch-technischen Geräte bestimmten
Anforderungen entsprechen,
- der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die Geräte in
ordnungsgemäßem Zustand befinden,
- die medizinisch-technischen Geräte vom Hersteller, von
einem amtlichen oder einem von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde hierzu anerkannten Sachverständigen einer
Endabnahmeprüfung unterzogen worden sind,
- die medizinisch-technischen Geräte einer Bauartprüfung
unterzogen worden sind,
- die medizinisch-technischen Geräte nach einer Bauartprüfung
allgemein zugelassen sind; die allgemeine Zulassung nach
Bauart kann mit Auflagen zur Wartung verbunden werden,
- die medizinisch-technischen Geräte mit einem Zeichen über
die Prüfung versehen sind oder
- eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitgeliefert
wird und die Bedienungselemente der medizinisch-technischen
Geräte in deutscher Sprache oder mit genormten Bildzeichen
beschriftet sind.
(4) Medizinisch-technische Geräte, die gewerblichen oder
wirtschaftlichen Zwecken dienen, dürfen nur nach den
Vorschriften dieses Gesetzes, den allgemein anerkannten Regeln
der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
errichtet, in Betrieb genommen und betrieben werden. § 13
des Gerätesicherheitsgesetzes gilt entsprechend.
(5) § 26 Abs. 1 bis 8 und § 28 gelten entsprechend für die
Überwachung der Einhaltung der in Verbindung mit diesem
Paragraphen geltenden Rechtsvorschriften sowie für die
Verfahren zum Schutz vor Risiken.
§ 48
Übergangsbestimmungen
(1) Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 sowie Zubehör für
Medizinprodukte nach § 3 Nr. 8 dürfen noch bis zum 14. Juni
1998 nach den am 31. Dezember 1994 in Deutschland geltenden
Vorschriften in Deutschland erstmalig in Verkehr gebracht
werden. Das weitere Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der
nach Satz 1 erstmalig in Verkehr gebrachten Medizinprodukte ist
bis zum 30. Juni 2001 zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für die aktiven implantierbaren Medizinprodukte gemäß Artikel
1 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20.
Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über implantierbare medizinische Geräte (ABI.
EG Nr. L 189 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in der Übergangszeit bis zum 14. Juni 1998
Medizinprodukte nach den Vorschriften dieses Gesetzes erstmalig
in den Verkehr gebracht oder in den Betrieb genommen oder zur
klinischen Prüfung zur Verfügung gestellt worden sind, finden
die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Gerätesicherheitsgesetzes
und der Medizingeräteverordnung keine Anwendung. Soweit
Medizinprodukte nach Absatz 1 Satz 1 erstmalig in Verkehr
gebracht wurden, findet das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht
Anwendung; die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
Anwendung. Satz 2 läßt § 47 Abs. 4 und 5 sowie die Verordnung
über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S 1762) unberührt.
(3) Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung, für
die eine EWG-Bauartzulassung gemäß der Richtlinie 76/764/EWG
des Rates vom 27. Juli 1976 über die Angleichung der
Rechtsvorschriften über medizinische Quecksilberglasthermometer
mit Maximumvorrichtung (ABl. EG Nr. L 262, S. 139), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984
(ABl. EG Nr. L 228, S. 25), erteilt wurde, dürfen bis zum 30.
Juni 2004 nach den am 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften
erstmalig in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen
werden.
(4) Betriebe, Einrichtungen und Personen nach § 25 Abs. 1
bis 3, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit
ausüben, müssen der Anzeigepflicht nach § 25 bis spätestens
zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachkommen. § 25
Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 49
Änderung der Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni 1994
(BGBl. I S. 1440), wird wie folgt geändert:
- Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Anforderungen an die Beschaffenheit von
Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen und von
radioaktiven Stoffen, die Medizinprodukte im Sinne des
Medizinproduktegesetzes sind, richten sich nach dem
Medizinproduktegesetz."
- Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
"§ 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend."
- Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt::
"Satz 1 gilt nicht für Vorrichtungen, die
Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes
sind."
- § 31 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "§ 42 Abs. 1, 3, 4 und 5" wird durch
die Angabe "§ 42 Abs. 1, 3 bis 5 und 7"
ersetzt.
- Dem § 42 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Wer eine Bestrahlungseinrichtung mit radioaktiven
Quellen oder eine Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlen betreibt oder mit radioaktiven Stoffen umgeht, die
Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind,
hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
der Verdacht besteht, daß diese nicht den Grundlegenden
Anforderungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5
Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes entsprechen."
- § 87 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe "§ 41 Abs. 7, auch in Verbindung mit
Abs. 10 oder 12 Satz 1," wird die Angabe "§ 42
Abs. 7, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 5 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes," eingefügt.
§ 50
Änderung der Röntgenverordnung
Die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2949), wird wie folgt geändert:
- § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort "und"
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. bei einer Röntgeneinrichtung, die unter das
Medizinproduktegesetz fällt, die sicherheitstechnischen und
medizinischen Anforderungen und sonstigenVoraussetzungen des
Medizinproduktegesetzes eigehalten werden und"
- § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "ist"
folgender Halbsatz eingefügt:
"und die nicht in den Anwendungsbereich des
Medizinproduktegesetzes fällt".
b) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, die unter
den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt,
bedarf der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 nicht, wenn er die
Inbetriebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei
Wochen vorher anzeigt und der Anzeige neben den in Absatz 1
Nr. 1 a, 3 und 4 genannten Unterlagen oder, soweit die Röntgeneinrichtung
vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes betrieben
wurde, den in Absatz 1 Nr. 1a, 1b, 1c, 2, 3 und 4 genannten
Unterlagen die Bescheinigung einschließlich des Prüfberichtes
eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen
beifügt, aus denen hervorgeht, daß bei dem beabsichtigten
Betrieb der Röntgeneinrichtung, insbesondere, wenn es sich
um eine aus mehreren Komponenten zusammengesetzte Anlage
handelt, der Anlagenzustand geeignet, die Einrichtungen
vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, um den dem
Stand der Technik entsprechenden ausreichenden Schutz Beschäftigter,
Dritter und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben,
Gesundheit und Sachgütern zu gewährleisten und um bei Röntgeneinrichtungen
zur Untersuchung von Menschen die erforderliche Bildqualität
mit einer möglichst geringen Strahlenexposition zu
erreichen. Verweigert der Sachverständige die Erteilung der
Bescheinigung, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
Die Sachverständigenprüfung darf jedoch nicht jene
Voraussetzungen zum Gegenstand haben, die im Rahmen des
Medizinproduktegesetzes von den für das Inverkehrbringen
von Medizinprodukten vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren
erfaßt sind. Erkennt der Sachverständige jedoch im Rahmen
seiner Prüfung, daß die Röntgeneinrichtung oder Teile der
Röntgeneinrichtung nicht den Grundlegenden Anforderungen
nach einer Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 1 des
Medizinproduktegesetzes entsprechen, hat er die zuständige
Behörde davon zu informieren, damit diese die dafür im
Medizinproduktegesetz vorgesehenen Maßnahmen einleiten
kann."
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz
1" ein Komma und die Angabe "1 a" eingefügt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter "ist Absatz 1"
durch die Wörter "sind die Absätze 1 und 1 a"
ersetzt.
- Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
"§ 11 a Ausnahmeregelungen
Die §§ 8 bis 11 gelten nicht für Rönteneinrichtungen,
die in den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes
fallen."
- Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
"§ 12 a Pflichten des Betreibers einer zugelassenen
medizinischen Röntgeneinrichtung
Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, die unter den
Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt, hat
den Betrieb unverzüglich einzustellen, wenn die Einrichtung
nicht mehr den Grundlegenden Anforderungen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 5 des Medizinproduktegesetzes
entspricht."
- In § 16 Abs. 1 Satz 3 werden nach der Angabe "§ 4
Abs. 1" ein Komma und die Angabe "1 a" eingefügt.
- In § 18 Nr. 2 werden nach der Angabe "§ 4 Abs. 1
Nr. 1" die Wörter "oder nach § 4 Abs. 1 a"
eingefügt.
- In § 46 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6 a eingefügt:
"6 a. entgegen § 12 a den Betrieb einer Vorrichtung
nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,".
§ 51
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445,
2448), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1994
(BGBl. I S. 1416), wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 a werden die Wörter "ärztliche, zahn-
oder" gestrichen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. Gegenstände, die, ohne Gegenstände nach Nummern 1
oder 1 a zu sein, dazu bestimmt sind, zu den in Absatz 1 Nr.
2 oder 5 bezeichneten Zwecken in den tierischen Körper
dauernd oder vorübergehend eingebracht zu werden,
ausgenommen tierärztliche Instrumente,".
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
"b) Krankheitserreger oder Parasiten zu bekämpfen,
ausgenommen solche, die dazu bestimmt sind, der Bekämpfung
von Mikroorganismen einschließlich Viren bei Bedarfsgegenständen
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes oder bei Medizinprodukten im
Sinne des § 3 Nr. 1, 2, 6, 7 und 8 des
Medizinproduktegesetzes zu dienen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein
Komma ersetzt; nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7
angefügt:
"7. Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes."
- § 4 Abs. 9 wird aufgehoben.
- In § 13 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 und § 96 Nr.
4 wird nach dem Wort "Testsera" das Komma durch
das Wort "oder" ersetzt; nach dem Wort
"Testantigene" werden die Wörter "oder
chirurgisches Nahtmaterial" gestrichen.
- § 44 Abs. 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
- § 50 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort
"oder" ersetzt.
c) In Nummer 5 wird das Wort "oder" gestrichen und
nach dem Wort "Sauerstoff" ein Punkt gesetzt.
d) Nummer 6 wird aufgehoben.
- § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "oder"
ersetzt.
c) In Nummer 5 wird das Wort "oder" gestrichen und
nach dem Wort "Sauerstoff" ein Punkt gesetzt.
d) Nummer 6 wird aufgehoben.
§ 52
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. März 1990 (BGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer
2a eingefügt:
"2a. Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1, 2, 6, 7
und 8 des Medizinproduktegesetzes,".
- In § 2 Abs. 3 werden nach dem Wort
"Tierseuchengesetz" folgende Worte eingefügt:
"oder als Wirkstoffe in Medizinprodukten gemäß § 3
Nr. 2 und Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 2 des
Medizinproduktegesetzes".
§ 53
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,
2436), wird wie folgt geändert:
In Anlage 13 Abschnitt III wird Satz 5 wie folgt gefaßt:
"Vorschriften über Arzneimittel und
Medizinprodukte."
§ 54
Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169),
zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBl. I S. 1416), wird wie folgt geändert:
- In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter " ,
ausgenommen ärztliche oder zahnärztliche Instrumente"
gestrichen.
- In § 5 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter " , es sei
denn, daß sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu
lindern oder zu beseitigen" gestrichen.
- In § 5 Abs. 2 sind nach dem Wort "gelten" die Wörter
"oder die nach § 3 des Medizinproduktegesetzes
Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte
sind" einzufügen.
§ 55
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten
In dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), werden die §§ 20
und 21 aufgehoben.
§ 56
Änderung der Medizingeräteverordnung
§ 2 Nr. 2 der Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985
(BGBl. I S. 93), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 8 des
Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
§ 57
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 90 des Gesetzes vom 27.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:
- In § 2 Abs. 2 a wird am Ende der Nummer 9 das Komma durch
einen Punkt ersetzt.
- In § 2 Abs. 2 a wird Nummer 10 aufgehoben.
- 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 1 a wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die
Angabe "oder 1 a" gestrichen.
§ 58
Änderung der Maschinenverordnung
In § 1 Abs. 5 Nr. 3 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993
(BGBl. I S. 704), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.
September 1993 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden
die Wörter "die in unmittelbarer Berührung mit den
Patienten verwendet werden," gestrichen.
§ 59
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf §§ 49, 50, 53, 56 und 58 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnungen geändert
werden.
§ 60
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Folgende Vorschriften treten außer für Medizinprodukte
im Sinne von § 3 Nr. 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft:
§§ 3, 5, 6, 11, 12, 13, 14, 17, 18 und 35 Abs. 1.
(2) Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten außer für
Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 4 am 1. Januar 1995
in Kraft.
(2a) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten für
Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 4 mit dem Tag in Kraft, an
dem die Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Rechts zu
In-vitro-Diagnostika in diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) § 47 tritt am 15. Juni 1998 außer Kraft, soweit er das
erstmalige Inverkehrbringen von medizinisch-technischen Geräten
betrifft. Er tritt nicht für medizinisch-technische Geräte zur
In-vitro-Diagnostik im Sinne des § 3 Nr. 4 außer Kraft.
Weitere Regelungen des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 2 Abs. 3 Nr. 7 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) wird wie
folgt gefaßt:
"7. Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, es sei denn, es
handelt sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.
2,"
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.2
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a
3
mit Wirkung vom 14. Juni 1998 in Kraft.
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1
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive
implantierbare medizinische Geräte (ABl. EG Nr. L 189,
S. 17) und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.
Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169, S.
1) sowie der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli
1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache
Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug),
89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische
Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG
(persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG
(nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive
implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG
(Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG
(Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue
Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen) (ABl. EG Nr. L 220, S. 1)
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2
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Verkündet im BGBI. I S. 2005 vom 11. August 1998
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3
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§ 48 Abs. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes in der
Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Medizinproduktegesetzes
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