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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
(Röntgenverordnung - RöV)
Vom 8. Januar 1987 (BGBl I S. 114), geändert durch
Verordnung vom 18. Mai 1989 (BGBl I S. 943), 3. April 1990 (BGBl 1 S.
607),19. Dezember 1990 (BGBl 1 S. 2949), § 50 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl
I S. 1963) und die Verordnung vom 25. Juli. 1996 (BGBl. I S. 1172)
Die RöV gilt nach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. Sept.
1990 (BGBl II S. 885, 1030) im Gebiet der ehemaligen DDR mit der
Maßgabe, daß die Bundesregierung ermächtigt ist, die in § 45
RöV genannten Fristen durch Rechtsverordnung zu verlängern.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Überwachungsvorschriften
1. Betrieb von Röntgeneinrichtungen
und Störstrahlern
§ 3 Genehmigungsbedürftiger
Betrieb von Röntgeneinrichtungen
§ 4 Genehmigungsfreier
Betrieb von Röntgeneinrichtungen
§ 5 Betrieb von Störstrahlern
2. Prüfung, Erprobung,
Wartung und Instandsetzung
§ 6 Anzeigebedürftigkeit
§ 7 Untersagung
3. Bauartzulassung
§ 8 Voraussetzung
§ 9 Pflichten des
Zulassungsinhabers
§ 10 Zulassungsschein
§ 11 Bekanntmachung im
Bundesanzeiger
§ 12 Pflichten des
Betreibers einer zugelassenen Vorrichtung
Dritter Abschnitt
Vorschriften für den Betrieb
1. Allgemeine
Vorschriften
§ 13
Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
§ 14 Stellung des
Strahlenschutzverantwortlichen und des
Strahlenschutzbeauftragten
§ 15 Allgemeine
Schutzmaßnahmen
§ 16 Qualitätssicherung
bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen
§ 17 Qualitätssicherung
bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen
§ 18 Sonstige
Pflichten des Betreibers
§ 19 Kontrollbereich
und betrieblicher Überwachungsbereich
§ 20 Röntgenräume
§ 21 Besondere
Vorschriften für den Kontrollbereich
§ 22 Zutritt zum
Kontroll- und betrieblichen Überwachungsbereich
2. Anwendung von Röntgenstrahlen
auf Menschen
§ 23 Zur Anwendung
berechtigte Personen
§ 23 a Übergangsbestimmungen
für Hilfskräfte nach § 23 Nr. 4
§ 24 Anwendungsbeschränkungen
§ 25 Anwendungsgrundsätze
§ 26 Röntgendurchleuchtung
§ 27 Röntgenbehandlung
§ 28 Aufzeichnungen
3. Anwendung von Röntgenstrahlen
in sonstigen Fällen
§ 29 Zur Anwendung auf
Tiere berechtigte Personen
§ 30 Zur Anwendung in
anderen Fällen berechtigte Personen
4. Vorschriften über
die Strahlenexposition
§ 31 Dosiswerte für
beruflich strahlenexponierte und besonderes schutzbedürftige
Personen
§ 32 Dosiswerte für
andere Personen
§ 33 Anordnungen
§ 34 Messung von
Ortsdosis und Ortsdosisleistung
§ 35 Ermittlung der Körperdosis
§ 36 Belehrung
Vierter Abschnitt
Ärztliche Überwachung
§ 37 Erfordernis
§ 38 Ärztliche
Bescheinigung
§ 39 Behördliche
Entscheidung
§ 40 Sofortmaßnahmen
bei Bestrahlung mit einer erhöhten Einzeldosis
§ 41 Ermächtigte Ärzte
§ 42 Allgemeine
Unfallanzeige
Fünfter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 43 Änderung
der Prüfungsordnung für Zahnärzte
§ 44 Änderung der
Strahlenschutzverordnung
§ 45 Übergangsvorschriften
§45a Übergangsbestimmungen
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Sechster Abschnitt
Bußgeld und Schlußvorschriften
§ 46
Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Berlin-Klausel
§ 48 Inkrafttreten
Anlage I (zu § 2)
Begriffsbestimmungen
Anlage II (zu § 8 Abs. 1
Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur
Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen oder auf Tiere
bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für medizinische Zwecke)
Anlage III (zu § 8 Abs.
1 Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen,
die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt
sind (Röntgeneinrichtungen für nicht-medizinische Zwecke), von
Störstrahlern (§ 5 Abs. 3) und von eigensicheren
Kathodenstrahlröhren (§ 5 Abs. 4)
Anlage IV (zu § 21 Abs.
1 Satz 2, §§ 31, 32 Abs. 1, § 35 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1)
Werte der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte
Personen)
Ärztliche Bescheinigung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtungen
und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlen mit einer
Grenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch
beschleunigte Elektronen erzeugt werden können und bei denen
die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von drei
Megaelektronvolt begrenzt ist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Störstrahler,
die zur Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung betrieben
werden und der Strahlenschutzverordnung unterliegen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die
Begriffsbestimmungen der Anlage I.
Zweiter Abschnitt: Überwachungsvorschriften
1. Betrieb von Röntgeneinrichtungen und
Störstrahlern
§ 3
Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
(1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, bedarf der
Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit
a) des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder,
bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigten oder
b) eines Strahlenschutzbeauftragten
ergeben,
2. die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung
notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhanden, der
ihnen übertragene Entscheidungsbereich festgelegt ist und ihnen
die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse
eingeräumt sind,
3. jeder Strahlenschutzbeauftragte oder, falls ein
Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der in
Nummer 1 Buchstabe a genannten Personen die für den
Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt,
4. gewährleistet ist, daß die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung
sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über die mögliche
Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen
besitzen,
5. gewährleistet ist, daß beim Betrieb der Röntgeneinrichtung
die Einrichtungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind,
die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die
Schutzvorschriften eingehalten werden,
6. der Antragsteller oder der von ihm bestellte
Strahlenschutzbeauftragte als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs berechtigt ist,
falls die Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Ausübung
der Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen oder der
Tierheilkunde betrieben wird,
7. bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von
Menschen gewährleistet ist, daß
a) bei dem vorgesehenen Betrieb die erforderliche Bildqualität
mit einer möglichst geringen Strahlenexposition erreicht wird
und
b) die Verpflichtung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 eingehalten
wird,
7a.bei einer Röntgeneinrichtung, die unter das
Medizinproduktegesetz fällt, die sicherheitstechnischen und
medizinischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen des
Medizinproduktegesetzes eingehalten werden (eingefügt durch §
50 MPG), und
8. dem Betrieb sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
nicht entgegenstehen.
(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen,
2. ein Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen
Fachkunde (Absatz 2 Nr. 3) durch
a) eine Bescheinigung der zuständigen Stelle,
b) das Zeugnis über das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung
(Abschlußprüfung) nach der Prüfungsordnung für Zahnärzte,
das ausweist, daß die für den Strahlenschutz erforderliche
Fachkunde in einem besonderen Teil der Prüfung in der Chirurgie
geprüft wurde, und eine schriftliche Bestätigung des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, vor dem diese Prüfung
abgelegt worden ist, daß die zahnärztliche Prüfung eine Prüfung
gemäß § 48 Abs. 4 der Prüfungsordnung für Zahnärzte umfaßt
hat, oder
c) das Zeugnis über das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung
nach der Approbationsordnung für Tierärzte, das eine Prüfung
in dem Prüfungsfach Radiologie ausweist,
2a.Personen, die diese Tätigkeit ausüben, nicht über die
erforderliche fachliche Eignung im Strahlenschutz verfügen oder
3. Angaben, die es ermöglichen, zu prüfen, ob Absatz 2 Nr.
5 eingehalten ist, und
4. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 und 7 Nachweise der
dort genannten Voraussetzungen.
(4) Bei Änderungen, die den Strahlenschutz
beeinflussen können, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.
(5) Wer den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beendet,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 4
Genehmigungsfreier Betrieb von Röntgeneinrichtungen
(1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, deren Röntgenstrahler
der Bauart nach zugelassen ist und die nicht in den
Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt, bedarf der
Genehmigung nach § 3 Abs. 1 nicht, wenn er die Inbetriebnahme
der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher anzeigt
und der Anzeige folgende Unterlagen beifügt:
1. Abdruck der Bescheinigung einschließlich des Prüfberichtes
eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen,
in der
a) die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene Betrieb
beschrieben sind,
b) festgestellt ist, daß die Bauart zugelassen ist,
c) festgestellt ist, daß die Anforderungen nach § 3 Abs. 2
Nr. 5 erfüllt sind,
d) (weggefallen, durch § 50 MPG)
2. Abdruck des Zulassungsscheins,
3. Nachweis nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und
4. in den Fällen des
a) § 3 Abs. 2 Nr. 6 der Nachweis einer der dort genannten
Voraussetzungen und
b) § 3 Abs. 2 Nr. 7 der Nachweis der dort in Buchstabe b
genannten Voraussetzung.
Verweigert der Sachverständige die Erteilung der
Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1, entscheidet auf Antrag die zuständige
Behörde.
(1 a) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, die unter
den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt, bedarf
der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 nicht, wenn er die
Inbetriebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen
vorher anzeigt und der Anzeige neben den in Absatz 1 Nr. 1a , 3
und 4 genannten Unterlagen oder, soweit die Röntgeneinrichtung
vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes betrieben wurde,
den in Absatz 1 Nr. 1 a, 1 b, 1 c, 2, 3 und 4 genannten
Unterlagen die Bescheinigung einschließlich des Prüfberichtes
eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen
beifügt, aus denen hervorgeht, daß bei dem beabsichtigten
Betrieb der Röntgeneinrichtung, insbesondere, wenn es sich um
eine aus mehreren Komponenten zusammengesetzte Anlage handelt,
der Anlagenzustand geeignet, die Einrichtungen vorhanden und die
Maßnahmen getroffen sind, um den dem Stand der Technik
entsprechenden ausreichenden Schutz Beschäftigter, Dritter und
der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und
Sachgütern zu gewährleisten und um bei Röntgeneinrichtungen
zur Untersuchung von Menschen die erforderliche Bildqualität
mit einer möglichst geringen Strahlenexposition zu erreichen.
Verweigert der Sachverständige die Erteilung der Bescheinigung,
entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Die Sachverständigenprüfung
darf jedoch nicht jene Voraussetzungen zum Gegenstand haben, die
im Rahmen des Medizinproduktegesetzes von den für das
Inverkehrbringen von Medizinprodukten vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren
erfaßt sind. Erkennt der Sachverständige jedoch im Rahmen
seiner Prüfung, daß die Röntgeneinrichtung oder Teile der Röntgeneinrichtung
nicht den Grundlegenden Anforderungen nach einer
Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes
entsprechen, hat er die zuständige Behörde davon zu
informieren, damit diese die dafür im Medizinproduktegesetz
vorgesehenen Maßnahmen einleiten kann (eingefügt durch § 50
MPG).
(2) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf auch
nicht, wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, die als
Hochschutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung der Bauart nach
zugelassen ist, wenn er die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde
spätestens zwei Wochen vorher anzeigt und der Anzeige
1. einen Abdruck des Zulassungsscheins und
2. den Nachweis nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 beifügt.
Röntgeneinrichtungen, die der Bauart nach nicht als Schulröntgeneinrichtungen
zugelassen sind, dürfen im Zusammenhang mit dem Unterricht in
allgemeinbildenden Schulen nicht betrieben werden.
(3) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf ferner
nicht, wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, die als
Vollschutzgerät der Bauart nach zugelassen ist, wenn er die
Inbetriebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen
vorher anzeigt und der Anzeige einen Abdruck des
Zulassungsscheins beifügt.
(4) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1, 1
a oder 2 angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung binnen
zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagen, wenn eine
Genehmigung nach § 3 Abs. 2 nicht erteilt werden könnte;
danach kann der Betrieb nur noch untersagt werden, wenn eine
erteilte Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.
Die Behörde kann den nach Absatz 3 angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen
ergeben.
(5) Bei Änderungen, die den Strahlenschutz
beeinflussen können, sind die Absätze 1 und 1 a entsprechend
anzuwenden.
(6) § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 5 Betrieb von Störstrahlern
(1) Wer einen Störstrahler betreibt, bedarf der
Genehmigung. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8, Abs. 3 Nr. 1, 2
Buchstabe a, Nr. 3, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
einen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung zur
Beschleunigung von Elektronen 20 Kilovolt nicht überschreitet,
wenn
1. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 m von der Oberfläche
1 Sv/h nicht überschreitet und
2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist,
daß
a) Röntgenstrahlen erzeugt werden und
b) die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen den vom
Hersteller oder Einführer bezeichneten Höchstwert nicht überschreiten
darf.
(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch nicht,
wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung zur
Beschleunigung von Elektronen 20 Kilovolt überschreitet, wenn
1. der Störstrahler der Bauart nach zugelassen ist und
2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist,
daß
a) Röntgenstrahlen erzeugt werden,
b) durch die vom Hersteller oder Einführer bezeichnete
Vorrichtung gewährleistet ist, daß die nach der
Bauartzulassung höchstzulässige Ortsdosisleistung nicht überschritten
wird, und
c) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom
Hersteller oder Einführer bezeichneten Höchstwert nicht überschreiten
darf.
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf ferner
nicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung
zur Beschleunigung von Elektroden 30 Kilovolt nicht überschreitet,
wenn
1. die Röntgenstrahlen nur durch eigensichere
Kathodenstrahlröhren, die der Anlage III Nr. 6 entsprechen,
erzeugt werden,
2. die nach Anlage III Nr. 6.2 festgelegten Werte gerätetechnisch
begrenzt und im Gerät angegeben sind und
3. auf den Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist,
daß die erzeugten Röntgenstrahlen durch die eigensichere
Kathodenstrahlröhre ausreichend abgeschirmt werden.
(5) Der Hersteller oder Einführer darf Störstrahler
einem anderen zum genehmigungsfreien Betrieb nur überlassen,
wenn sie den in Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen
entsprechend beschaffen sind. Genehmigungsbedürftige Störstrahler
darf der Hersteller oder Einführer einem anderen nur überlassen,
wenn der Störstrahler einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die
Genehmigungsbedürftigkeit enthält.
(6) Auf Störstrahler, die als Bildverstärker im
Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung
betrieben werden, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.
(7) Der Hersteller oder Einführer von Störstrahlern,
deren Betrieb nicht der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf und
deren Bauart nicht zugelassen ist, hat auf Anordnung der zuständigen
Behörde die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale prüfen
zu lassen, bevor er die Störstrahler anderen überläßt.
2. Prüfung, Erprobung, Wartung und
Instandsetzung
§ 6 Anzeigebedürftigkeit
Wer geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
prüft, erprobt, wartet oder instandsetzt, hat dies, soweit er
dafür nicht als Sachverständiger durch die zuständige Behörde
bestimmt ist, der zuständigen Behörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 Satz 1
Nr. 1 und 3 und Satz 2, §§ 19,21, 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und
3, §§ 31, 32, 33 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, §§ 34, 35 Abs. 1 Satz
1 und 3 und Abs. 2 bis 7 sowie §§ 36 bis 42 sind auf diese Tätigkeiten
entsprechend anzuwenden. Wenn Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
im Zusammenhang mit der Herstellung geprüft oder erprobt
werden, gelten auch § § 13, 14, 15 Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 4 entsprechend.
§ 7 Untersagung
Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 6
untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder einer Person, die
diese Tätigkeiten leitet oder beaufsichtigt, ergeben,
2. eine Person, die diese Tätigkeiten leitet oder
beaufsichtigt, nicht über die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde verfügt oder
3. der bei diesen Tätigkeiten erforderliche Strahlenschutz
nicht nachgewiesen ist.
3. Bauartzulassung
§ 8
Voraussetzungen
(1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers prüft
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, ob die Bauart von Röntgenstrahlern,
Schulröntgeneinrichtungen, Hochschutzgeräten, Vollschutzgeräten
und Störstrahlern (Vorrichtungen) den in Anlage II und III
genannten Voraussetzungen entspricht. Dem Antrag sind die für
die Prüfung erforderlichen Zeichnungen sowie die Beschreibung
der Bauart und der Betriebsweise beizufügen. Der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind auf Verlangen die
zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt teilt das Ergebnis der Prüfung
der zuständigen Behörde mit.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag über
die Zulassung der Bauart der nach Absatz 1 geprüften
Vorrichtungen. Sie versagt die Zulassung der Bauart, wenn
1. die Vorrichtung nicht den in Anlage II und III genannten
Voraussetzungen entspricht,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen
a) die Zuverlässigkeit des Herstellers, Einführers oder des
für die Leitung der Herstellung Verantwortlichen oder
b) die erforderliche technische Erfahrung des für die
Herstellung Verantwortlichen
ergeben oder
3. überwiegende öffentliche Interessen der Zulassung
entgegenstellen.
(3) Die Zulassung der Bauart ist auf höchstens zehn
Jahre zu befristen. Die
Frist kann auf Antrag, auch mehrfach, verlängert werden.
Vorrichtungen, die vor Ablauf der Frist in den Verkehr gebracht
worden sind, dürfen nach Maßgabe der §§ 4 und 5 betrieben
werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde feststellt,
daß ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet
ist.
§ 9 Pflichten des
Zulassungsinhabers
Der Zulassungsinhaber hat
1 . durch eine Stückprüfung sicherzustellen, daß die
gefertigten Vorrichtungen den für den Strahlenschutz
wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entsprechen,
2. die Stückprüfung durch einen von der zuständigen Behörde
bestimmten Sachverständigen überwachen zu lassen,
3. die von der zuständigen Behörde bestimmten Kennzeichen
und Angaben anzubringen,
4. dem Erwerber einer Vorrichtung zwei Abdrucke des
Zulassungsscheins auszuhändigen und auf diesen das Ergebnis der
Stückprüfung nach Nummer 1 zu bestätigen und
5. den Vorrichtungen eine Betriebsanleitung in deutscher
Sprache beizufügen, in der insbesondere auf die dem
Strahlenschutz dienenden Maßnahmen hingewiesen ist.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des
Zulassungsinhabers Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein
ausreichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet ist.
§ 10 Zulassungsschein
Wird die Bauart zugelassen, so hat die zuständige Behörde
einen Zulassungsschein zu erteilen. In ihn sind aufzunehmen
1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der
Vorrichtung,
2. bei Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulröntgeneinrichtungen
und Störstrahlern die Bezeichnung der dem Strahlenschutz
dienenden Einrichtungen,
3. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen und
4. die Kennzeichen und Angaben, mit denen die Vorrichtung zu
versehen ist.
§ 11 Bekanntmachung
im Bundesanzeiger
Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer Änderungen,
ihre Rücknahme, ihr Widerruf , die Verlängerung der
Zulassungsfrist und die Feststellung der Behörde nach § 8 Abs.
3 Satz 3 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
§ 11a Ausnahmeregelungen
Die §§ 8 bis 11 gelten reicht für Röntgeneinrichtungen,
die in den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fallen.
§ 12 Pflichten
des Betreibers einer zugelassenen Vorrichtung
Wer eine der Bauart nach zugelassene Vorrichtung betreibt,
hat den Betrieb unverzüglich einzustellen, wenn
1. die Rücknahme oder der Widerruf der Bauartzulassung
bekanntgemacht wurde,
2. die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 8 Abs.
3 Satz 3 getroffen hat oder
3. die Vorrichtung nicht mehr den im Zulassungsschein
bezeichneten Merkmalen entspricht.
§ 12a
Pflichten des Betreibers einer zugelassenen medizinischen Röntgeneinrichtung
Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, die unter den
Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt, hat den
Betrieb unverzüglich einzustellen, wenn die Einrichtung nicht
mehr den Grundlegenden Anforderungen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 5 des Medizinproduktegesetzes
entspricht.
Dritter Abschnitt
Vorschriften für den Betrieb
1. Allgemeine Vorschriften
§ 13
Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer eine Röntgeneinrichtung
oder einen Störstrahler, dessen Betrieb der Genehmigung nach §
5 Abs. 1 bedarf (Störstrahler nach § 5 Abs. 1), betreibt.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies
für den sicheren Betrieb notwendig ist, für die Leitung oder
Beaufsichtigung dieses Betriebs die erforderliche Anzahl von
Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dem
Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufgaben übertragen
werden, die er infolge seiner Stellung im Betrieb und der ihm übertragenen
Befugnisse erfüllen kann. Bei der Bestellung des
Strahlenschutzbeauftragten ist dessen innerbetrieblicher
Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen. Die Pflichten des
Strahlenschutzverantwortlichen nach § 15 Abs. 1 bleiben in
vollem Umfang bestehen, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte
bestellt sind.
(3) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit
Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches, die Änderung
des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches sowie das
Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion
sind von dem Strahlenschutzverantwortlichen der zuständigen Behörde
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei der Anzeige der
Bestellung ist der Nachweis der für den Strahlenschutz
erforderlichen Fachkunde zu erbringen; § 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt
entsprechend. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat
oder dem Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
(4) Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen
bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen
sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben, und die die für
den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen.
(5) Beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen im
Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen zu
Strahlenschutzbeauftragten nur Lehrer bestellt werden. Der
Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, daß hierbei
1. nur Lehrer tätig werden, die nach Absatz 2 zu
Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind, und
2. Schüler nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht eines
Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.
§ 14 Stellung des
Strahlenschutzverantwortlichen und des
Strahlenschutzbeauftragten
(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm
durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rahmen
seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches. Er hat dem
Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel
mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich
der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene
Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem
Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem
Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages
schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat
oder Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift
zu übersenden.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den
Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen,
die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten
betreffen, unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der
Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften
für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie über wichtige
Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Der
Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat
auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu
beraten.
(4) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung
seiner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit
nicht benachteiligt werden.
(5) Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte
infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen
Entscheidungsbereichs oder aus anderen Gründen seine Aufgaben
nur unzureichend erfüllen kann, so kann die zuständige Behörde
feststellen, daß er nicht als Strahlenschutzbeauftragter im
Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 15 Allgemeine Schutzmaßnahmen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat zum Schutz
einzelner und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben,
Gesundheit und Sachgütern durch geeignete Schutzmaßnahmen,
insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume,
Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für
Personen, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch
Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals,
erforderlichenfalls durch Außerbetriebsetzung, dafür zu
sorgen, daß
1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen vermieden
wird,
2. jede Strahlenexposition von Menschen unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der in den §§
31 und32festgesetzten Werte so gering wie möglich gehalten wird
und
3. die Schutzvorschriften nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 17 Abs. 1, 2
und 4, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3
Satz 2, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den §§ 23, 24 Abs. 1, 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27, 28 Abs. 1 bis 3 und
6 Satz 1, § 29 Abs. 1, den §§ 3 0, 31, 3 2 Abs. 1, 2 Satz 1
und Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 2
und Abs. 7 Satz 1, 2 und 4 bis 6, den §§ 36, 37 Abs. 1, 2 und
8 Satz 1, § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3 und § 42 Satz 1
eingehalten werden.
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu
sorgen, daß
1. die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Schutzvorschriften und
2. die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder
Bauartzulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen
Anordnungen und Auflagen,
deren Durchführung und Erfüllung ihm nach § 13 Abs. 2 übertragen
worden ist, eingehalten werden; die Verpflichtung des
Strahlenschutzbeauftragten nach Nummer 1 bezieht sich jedoch
nicht auf die Schutzvorschriften nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 3 und §
40 Abs. 3. Soweit ihm Aufgaben übertragen worden sind, hat er
die Strahlenschutzgrundsätze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu
beachten.
§ 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen
zur Untersuchung
von Menschen
(1) Bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von
Menschen ist vor der Inbetriebnahme und nach jeder Änderung des
Betriebs, welche die Bildqualität beeinflußt, eine Abnahmeprüfung
durch den Hersteller oder Lieferanten durchzuführen. Das
Ergebnis der Abnahmeprüfung ist aufzuzeichnen; zu den
Aufzeichnungen gehören auch die Aufnahme der Prüfkörper. Die
Abnahmeprüfung ersetzt nicht eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1
und 4 oder eine Anzeige nach § 4 Abs. 1, 1 a und 5.
(2) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens
jedoch monatlich, ist durch eine Konstanzprüfung festzustellen,
ob die Bildqualität den Angaben in der letzten Aufzeichnung
nach Absatz 1 noch entspricht. Das Ergebnis der Konstanzprüfungen
ist aufzuzeichnen; zu den Aufzeichnungen gehören auch die
Aufnahmen des Prüfkörpers. Ist die erforderliche Bildqualität
nicht mehr gegeben, ist unverzüglich die Ursache zu ermitteln
und zu beseitigen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen
von Satz 1 festlegen.
(3) Die Röntgenaufnahmen von Menschen sowie die
Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind
einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder
zahnärztlichen Stelle zugänglich zu machen. Diese Stelle hat
die Aufgabe, dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem
anwendenden Arzt Vorschläge zur Verringerung der
Strahlenexposition zu machen.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 sind zehn
Jahre, die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 2 zwei Jahre
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen. Bei der Beendigung des Betriebs der Röntgeneinrichtung
sind sie bei der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle
zu hinterlegen.
§ 17 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen
zur Behandlung
von Menschen
(1) Bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von
Menschen ist vor der Inbetriebnahme und nach jeder Änderung des
Betriebs, welche die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des
Strahlers beeinflussen kann, die Dosisleistung unter den üblichen
Betriebsbedingungen zu messen und das Ergebnis aufzuzeichnen.
(2) Mindestens alle sechs Monate ist zu prüfen, ob
die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel den Angaben der
Aufzeichnung noch entspricht; das Ergebnis der Prüfung ist
aufzuzeichnen. Bei wesentlichen Änderungen der Dosisleistung
sind unverzüglich die Ursachen zu ermitteln und zu beseitigen
oder die Bestrahlungspläne zu ändern.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen
Messungen sind nicht erforderlich, wenn die Dosis während der
Behandlung fortlaufend gemessen wird. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und 2 sind dreißig
Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen. Bei Beendigung des Betriebs der Röntgeneinrichtung
sind sie bei der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle
zu hinterlegen.
§ 18 Sonstige Pflichten des Betreibers
Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, hat
1. dafür zu sorgen, daß die beim Betrieb dieser Röntgeneinrichtung
beschäftigten Personen anhand der Gebrauchsanweisung in die
sachgerechte Handhabung durch jemanden eingewiesen werden, der
über die dafür erforderliche Fachkunde verfügt,
2. eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde oder, sofern
eine Bauartzulassung erteilt ist, einen Abdruck des
Zulassungsscheins und der Betriebsanleitung nach § 9 Nr. 5
aufzubewahren sowie die Gebrauchsanweisung und die letzte
Sachverständigenbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder nach
§ 4 Abs. 1 a und den letzten Prüfbericht nach Nummer 4 bei der
Röntgeneinrichtung bereitzuhalten,
3. einen Abdruck dieser Verordnung zur Einsicht auszulegen
oder aus zuhängen und
4. die Röntgeneinrichtung in Zeitabständen von längstens fünf
Jahren durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten
Sachverständigen überprüfen zu lassen und eine Durchschrift
des Prüfberichts der zuständigen Behörde zu übersenden.
Der Betreiber hat die Einweisung bei der ersten
Inbetriebnahme durch eine fachkundige Person des Herstellers
oder Lieferanten vornehmen zu lassen. Satz 1 Nr. 1 bis 3 und
Satz 2 gelten für den Betreiber eines Störstrahlers nach § 5
Abs. 1 entsprechend.
§ 19 Kontrollbereich und betrieblicher Überwachungsbereich
(1) Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere
Körperdosen aus Ganzkörperexposition als 15 mSv erhalten können
(Kontrollbereiche), sind abzugrenzen. Sie müssen während der
Einschaltzeit gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß
deutlich sichtbar mindestens die Worte "Kein Zutritt - Röntgen"
enthalten; sie muß auch während der Betriebsbereitschaft
vorhanden sein.
(2) Nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche
Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere Körperdosen
aus Ganzkörperexpositionen als 5 mSv erhalten können
(betriebliche Überwachungsbereiche), sind festzulegen.
(3) Aus anderen Strahlenquellen herrührende Ortsdosen
sind bei der Festlegung der Grenzen des Kontrollbereichs und des
betrieblichen Überwachungsbereichs einzubeziehen.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
weitere Bereiche als Kontrollbereiche oder als betriebliche Überwachungsbereiche
zu behandeln sind, wenig dies zum Schutz einzelner oder der
Allgemeinheit erforderlich ist.
(5) Die Bereiche nach den Absätzen 1, 2 und 4 gelten
als Kontrollbereich oder betrieblicher Überwachungsbereich nur
während der Einschaltzeit.
§ 20 Röntgenräume
(1) Eine Röntgeneinrichtung darf nur in dem in der
Genehmigung oder in der Bescheinigung des Sachverständigen
bezeichneten allseitig umschlossenen Raum (Röntgenraum)
betrieben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf eine Röntgeneinrichtung
zur Untersuchung außerhalb des Röntgenraumes betrieben werden,
wenn der Zustand der zu untersuchenden Person oder des zu
untersuchenden Tieres oder dessen Größe dies zwingend
erfordert. Die Röntgenuntersuchung ist so vorzunehmen, daß das
Nutzstrahlenbündel keine andere als die zu untersuchende Person
oder nur das zu untersuchende Tier treffen kann.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb von
Röntgeneinrichtungen
1. für technische Zwecke, wenn sie den Vorschriften der
Anlage III Nr. 2 oder 3 entsprechen,
2. für den Unterricht an Schulen, wenn sie den Vorschriften
der Anlage III Nr. 4 entsprechen,
3. bei denen in der Genehmigung ausdrücklich festgestellt
ist, daß sie zum Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes
bestimmt sind, und
4. in sonstigen Fällen, wenn es im Einzelfall zwingend
erforderlich ist, die Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes
zu betreiben, und die für die Genehmigung nach § 3 oder für
die Entgegennahme der Anzeige nach § 4 zuständige Behörde den
Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes gestattet.
Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach Satz 1 Nr. 3 und 4
ist, außer bei Gefahr im Verzug, der für den Betriebsort zuständigen
Aufsichtsbehörde spätestens 48 Stunden vorher anzuzeigen.
§ 21 Besondere
Vorschriften für den Kontrollbereich
(1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen
vor Strahlen ist an allen Stellen, an denen es der betriebsmäßige
Ablauf erlaubt, durch Dauereinrichtungen, insbesondere durch
Abschirmung oder Abstandhaltung, sicherzustellen.
Dauereinrichtungen müssen unter Berücksichtigung der
Aufenthaltszeit so ausgelegt sein, daß die von einer Person während
des normalen betriebsmäßigen Ablaufs erhaltenen Körperdosen
ein Fünftel der Werte der Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten
können. Alle Personen haben im Kontrollbereich eine
ausreichende Schutzkleidung zu tragen, soweit nicht durch eine
Dauereinrichtung ein ausreichender Schutz gewährleistet ist;
dies gilt nicht für die zu untersuchenden oder zu behandelnden
Personen.
(2) Im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen, die
in Röntgenräumen betrieben werden, dürfen Arbeitsplätze,
Verkehrswege oder Umkleidekabinen nur liegen, wenn
sichergestellt ist, daß sich dort während der Einschaltzeit
Personen nicht aufhalten. Dies gilt reicht für Arbeitsplätze,
die aus Gründen einer ordnungsgemäßen Anwendung der Röntgenstrahlen
nicht außerhalb des Kontrollbereichs liegen können.
§ 22 Zutritt zum Kontroll- und
betrieblichen Überwachungsbereich
(1) Personen darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur
erlaubt werden, wenn
1. sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin
vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen,
2. ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesem Bereich
erfordert oder
3. ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Tierhalter
oder Begleitperson nach Auffassung einer zur Ausübung des ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs berechtigten
fachkundigen Person zur Untersuchung oder Behandlung
erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann gestatten, daß der fachkundige
Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige
Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zum
Kontrollbereich erlaubt.
(2) Schwangeren Frauen und Personen unter 18 Jahren
darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur erlaubt werden, wenn
sie untersucht oder behandelt werden. Die zuständige Behörde
kann gestatten, daß sich Personen im Alter zwischen 16 und 18
Jahren unter ständiger Aufsicht und Anleitung eines
Fachkundigen im Kontrollbereich zum Zwecke der Ausbildung
aufhalten, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles
notwendig ist; dies gilt nicht für schwangere Frauen.
(3) Der Zutritt zum betrieblichen Überwachungsbereich
darf nur
1. Personen, die darin eine dem Betrieb dienende Tätigkeit
ausüben,
2. Auszubildenden, soweit ihr Aufenthalt im betrieblichen Überwachungsbereich
zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, und
3. Besuchern
erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. Anwendung von Röntgenstrahlen auf
Menschen
§ 23 Zur
Anwendung berechtigte Personen
Auf Menschen dürfen nur folgende Personen in Ausübung ihres
Berufs Röntgenstrahlen anwenden:
1. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen
Berufs berechtigt sind, wenn sie über einen Nachweis nach § 3
Abs. 3 Nr. 2 verfügen,
2. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen
Berufs berechtigt sind, ohne über einen Nachweis nach § 3 Abs.
3 Nr. 2 zu verfügen, wenn sie über die erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger
Aufsicht und Verantwortung einer der in Nummer 1 genannten
Personen tätig sind,
3. Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung
"medizinisch-technischer Radiologieassistent",
"medizinisch-technische Radiologieassistentin",
"medizinisch-technischer Assistent" oder
"medizinisch-technische Assistentin"
berechtigt sind,
4. Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und
Verantwortung einer der in Nummer 1 bezeichneten Personen tätig
sind und für diese Tätigkeit über die erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, nach dem Ablauf von drei
Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung jedoch nur, wenn
die nach Landesrecht zuständige Stelle ihnen den Besitz der
erforderlichen Kenntnisse bescheinigt hat, und
5. andere als die in Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen,
wenn sie zur Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde
berechtigt sind, dazu auch schon vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung berechtigt waren und die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde durch eine von der zuständigen Behörde
festgelegte Prüfung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
nachgewiesen haben.
§ 23a Übergangsbestimmungen für Hilfskräfte
nach § 23 Nr.4
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gilt abweichend von § 23 Nr. 4 die folgende Übergangsbestimmung:
Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung
einer in § 23 Nr. 1 bezeichneten Person tätig sind und für
diese Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz verfügen, dürfen nach dem 3 1. Dezember 1993
diese Tätigkeit nur fortsetzen, wenn die nach Landesrecht zuständige
Stelle ihnen den Besitz der erforderlichen Kenntnisse
bescheinigt hat.
(2) Die zuständigen Behörden können die in Absatz 1
sowie in § 23 Nr. 4 aufgeführten Fristen um höchstens 1 Jahr
verlängern, wenn die Nichteinhaltung der Frist vom Betreiber
der Röntgeneinrichtung nicht zu vertreten ist.
§ 24 Anwendungsbeschränkungen
(1) Röntgenstrahlen dürfen auf Menschen nur in Ausübung
der Heilkunde, der Zahnheilkunde oder in sonstigen durch Gesetz
vorgesehenen oder zugelassenen Fällen angewendet werden. Röntgenuntersuchungen
zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten, die nicht in Ausübung
der Heilkunde oder der Zahnheilkunde erfolgen, sind nur unter
den im Bundes-Seuchengesetz festgelegten Voraussetzungen zulässig;
die obersten Landesgesundheitsbehörden können jedoch
veranlassen, daß in Landesteilen oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen
mit überdurchschnittlicher Tuberkuloseerkrankungshäufigkeit
freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen angeboten werden.
(2) Außer zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken dürfen
Röntgenstrahlen auf Menschen nur auf Grund einer besonderen
Genehmigung angewendet werden. Die Genehmigung ist zu befristen.
Sie ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis führt,
daß der Schutz vor Strahlenschäden für Leben und Gesundheit
sichergestellt ist und die für die Anwendung von Röntgenstrahlen
in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde geltenden
Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden.
(3) Ob und in welcher Weise Röntgenstrahlen auf einen
Menschen angewendet werden, ist von einer Person festzulegen,
welche die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1 erfüllt.
§ 25 Anwendungsgrundsätze
(1) In Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen
Röntgenstrahlen auf Menschen nur angewendet werden, wenn dies
aus ärztlicher Indikation geboten ist. Die durch eine Röntgenuntersuchung
bedingte Strahlenexposition ist so weit einzuschränken, wie
dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu
vereinbaren ist. Bei der Behandlung mit Röntgenstrahlen muß
Dosis und Dosisverteilung den Erfordernissen der medizinischen
Wissenschaft entsprechen. Körperbereiche, die bei der
vorgesehenen Anwendung nicht von der Nutzstrahlung getroffen
werden müssen, sind vor einer Strahlenexposition so weit wie möglich
zu schützen. Bei bestehender Schwangerschaft sind alle Möglichkeiten
einer Herabsetzung der Strahlenexposition der Leibesfrucht
auszuschöpfen.
(2) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte gelten
nicht für Personen, auf die in Ausübung der Heilkunde oder
Zahnheilkunde Röntgenstrahlen angewendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fälle der
Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen.
§ 26 Röntgendurchleuchtung
Bei der Röntgendurchleuchtung von Menschen ist eine
Einrichtung zur elektronischen Bildverstärkung mit Fernsehkette
und automatischer Dosisleistungsregelung oder eine andere,
mindestens gleichwertige Einrichtung zu verwenden. Der Röntgenstrahler
darf nur während der Durchleuchtung oder zum Anfertigen einer
Aufnahme eingeschaltet sein.
§ 27 Röntgenbehandlung
(1) Bei der Röntgenbehandlung von Menschen muß der
Bestrahlungsplan einschließlich der Bestrahlungsbedingungen vor
der Behandlung schriftlich festgelegt und von einer Person,
welche die Voraussetzung des § 23 Nr. 1 erfüllt, kontrolliert
werden. Aus dem Bestrahlungsplan müssen alle erforderlichen
Daten der Röntgenbehandlung zu ersehen sein, insbesondere die
Bestimmung der Dosisleistung, die Dauer und Zeitfolge der
Bestrahlungen, die Oberflächen- und Herddosis, die Lokalisation
und die Abgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die Wahl des Filters,
der Röhrenstromstärke, der Röhrenspannung und des
Brennfleck-Haut-Abstandes sowie die Festlegung des Schutzes
gegen Streustrahlung.
(2) Die Einstellung des Bestrahlungsfeldes sowie die
Einhaltung der übrigen in Absatz 1 genannten Bedingungen sind
vor Beginn jeder einzelnen Bestrahlung von einer Person zu überprüfen,
welche die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1 oder 2 erfüllt.
§ 28 Aufzeichnungen
(1) Vor der Anwendung von Röntgenstrahlen in Ausübung
der Heilkunde oder Zahnheilkunde sind aufzuzeichnen:
1. frühere Anwendungen von ionisierenden Strahlen, soweit
sie für die vorgesehene Anwendung von Röntgenstrahlen von
Bedeutung sind, und
2. bei weiblichen Personen im gebärfähigen Alter, Angaben
über das Bestehen einer Schwangerschaft.
Für die Aufzeichnung über frühere Anwendungen von Röntgenstrahlen
muß nach dem Röntgennachweisheft gefragt werden.
(2) Über jede Anwendung von Röntgenstrahlen sind
Aufzeichnungen anzufertigen. Aus ihnen müssen der Zeitpunkt,
die Art der Anwendung, die untersuchte oder behandelte Körperregion
sowie die Angaben hervorgehen, die zur Ermittlung der Körperdosen
erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der
zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf
deren Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung der Aufzeichnungen
nach Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen. Wird ein Röntgennachweisheft,
vorgelegt, sind die darin vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen.
(4) Wer eine Röntgeneinrichtung in Ausübung der
Heilkunde oder Zahnheilkunde betreibt, hat
1. die Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen 30 Jahre
nach der letzten Behandlung,
2. Röntgenaufnahmen und sonstige Aufzeichnungen nach Absatz
1, 2 Satz 1 und 2 über Röntgenuntersuchungen zehn Jahre nach
der letzten Untersuchung
aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
er im Falle der Praxisaufgabe die Aufzeichnungen und Aufnahmen
an einer von ihr bestimmten, der ärztlichen Schweigepflicht
unterliegenden Stelle hinterlegt. Diese Stelle hat auch die sich
aus Absatz 6 Satz 1 ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(5) Die Aufzeichnungen über die Anwendung von Röntgenstrahlen
nach Absatz 4 Satz 1 können als Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn
sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten
1. mit den Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen,
wenn sie lesbar gemacht werden, und
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind
und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden
können.
Satz 1 gilt für Röntgenaufnahmen der Direktradiographie mit
der Maßgabe, daß die Aufbewahrung als Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern erst nach Ablauf von
drei Jahren zulässig ist.
(6) Wer eine Person mit Röntgenstrahlen untersucht
oder behandelt, hat einem diese Person später untersuchenden
oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt auf dessen Verlangen Auskünfte
über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 zu erteilen
und ihm die Aufzeichnungen, einschließlich der Röntgenaufnahmen,
vorübergehend zu überlassen. Auch ohne dieses Verlangen sind Röntgenaufnahmen
dem Patienten, in besonderen Fällen im verschlossenen Umschlag
oder in anderer zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht
geeigneter Weise auch einem Dritten, zur Weiterleitung an einen
später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt zu
übergeben, wenn dadurch voraussichtlich eine Doppeluntersuchung
vermieden werden kann.
3. Anwendung von Röntgenstrahlen in
sonstigen Fällen
§ 29 Zur Anwendung auf Tiere berechtigte
Personen
(1) Auf Tiere dürfen nur folgende Personen in Ausübung
ihres Berufs Röntgenstrahlen anwenden:
1. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs
berechtigt sind,
2. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen
Berufs berechtigt sind,
3 . Hilfskräfte, die unter der Aufsicht der in den Nummern
1.und 2 bezeichneten Personen tätig sind, wenn sie die für
diese Anwendung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
haben, und
4. andere Personen mit Genehmigung der zuständigen Behörde;
die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die für den
Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nachgewiesen wurde.
(2) Bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere
bleiben tierschutzrechtliche Vorschriften unberührt.
§ 30 Zur Anwendung In anderen Fällen
berechtigte Personen
In anderen Fällen als zur Anwendung auf Menschen oder auf
Tiere dürfen nur solche Personen Röntgenstrahlen anwenden, die
über die für den Strahlenschutz erforderlichen Kenntnisse verfügen.
4. Vorschriften über die
Strahlenexposition
§ 31 Dosiswerte für beruflich
strahlenexponierte und besonders
schutzbedürftige Personen
(1) Die Körperdosen dürfen für beruflich
strahlenexponierte Personen die Werte der Anlage IV Tabelle 1
Spalte 2 oder 3 im Kalenderjahr nicht überschreiten. In drei
aufeinander folgenden Monaten dürfen die Körperdosen höchstens
die Hälfte der Jahreswerte betragen. Die Summe der in allen
Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich
strahlenexponierter Personen darf 400 Millisievert nicht überschreiten.
(2) Die jährlichen Körperdosen dürfen für Personen
unter 18 Jahren, die sich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 im
Kontrollbereich aufhalten, ein Zehntel der Grenzwerte nach
Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten.
(3) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen
Monat kumulierte Körperdosis an der Gebärmutter 5 mSv nicht überschreiten.
(4) Wird ein Grenzwert nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte
2 überschritten, so sind die folgenden Expositionen so zu
begrenzen, daß jeweils für den Zeitraum eines
Kalendervierteljahres die Körperdosen kleiner als ein Zehntel
dieser Jahreswerte sind. Diese Begrenzung ist so lange durchzuführen,
bis die Summe der Körperdosen für den Zeitraum des Jahres der
Überschreitung und der folgenden Jahre kleiner ist als das
Produkt aus den Grenzwerten nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2
und der Anzahl der Jahre seit Beginn des Jahres der Überschreitung.
(5) Bei der Ermittlung der Körperdosen ist die
anderweitige Strahlenexposition durch ionisierende Strahlen im
Beruf einzubeziehen; die natürliche Strahlenexposition, die
Strahlenexposition des Patienten durch ärztliche oder zahnärztliche
Untersuchungen oder Behandlungen sowie andere außerhalb des
beruflichen Tätigkeitsbereichs liegende Strahlenexpositionen
sind nicht zu berücksichtigen.
§ 32 Dosisgrenzwerte für andere Personen
(1) Die Körperdosen für nicht beruflich
strahlenexponierte Personen im Kontrollbereich oder
betrieblichen Überwachungsbereich dürfen jährlich ein Zehntel
der Grenzwerte der Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten.
§ 31 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden,
(2) Die Körperdosis infolge Ganzkörperexposition
darf außerhalb der in Absatz 1 genannten Bereiche im
Kalenderjahr 1,5 mSv nicht überschreiten. Die zuständige Behörde
kann den Dosisgrenzwert in Einzelfällen auf bis zu 5 mSv pro
Jahr erhöhen.
§ 33 Anordnungen
(1) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich
anordnen, daß
1. die Wirksamkeit der dem Strahlenschutz dienenden
Einrichtungen einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers
nach § 5 Abs. 1 sowie
2. die Konstanz der Meßgrößen zur Beschreibung der
Bildqualität einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von
Menschen
durch eine von ihr bestimmte Stelle geprüft und daß die Prüfung
in bestimmten Abständen wiederholt wird.
(2) Die zuständige Behörde kann nachträglich
diejenigen Schutzmaßnahmen anordnen, die
1. nach dem Stand der Technik zum Schutz von Leben,
Gesundheit oder Sachgütern einzelner oder der Allgemeinheit vor
Gefahren durch den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines
Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 oder
2. zur Durchführung der §§ 13 bis 24, 28 bis 32, 34 bis 42
und 45 Abs. 4
erforderlich sind.
(3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht
die Beseitigung einer dringenden Gefahr für Leben,
Gesundheit oder bedeutende Sachgüter bezweckt, ist für die
Ausführung eine angemessene Frist zu setzen.
(4) Die Anordnung ist an den
Strahlenschutzverantwortlichen zu richten. Sie kann in
dringenden Fällen auch an einen Strahlenschutzbeauftragten
gerichtet werden. Dieser hat den Strahlenschutzverantwortlichen
von der Anordnung unverzüglich zu unterrichten.
§ 34 Messung von
Ortsdosis und Ortsdosisleistung
(1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes
erforderlich ist, ist die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung im
Kontrollbereich und im betrieblichen Überwachungsbereich einer
Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1
zu messen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige
Behörde eine Stelle bestimmen, die die Messung vorzunehmen hat.
(2) Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach Absatz 1
sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind dreißig Jahre
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen. Bei Beendigung des Betriebs der Röntgeneinrichtung
oder des Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind sie bei der von
der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu hinterlegen.
§ 35 Ermittlung der Körperdosis
(1) An Personen, die sich aus anderen Gründen als zu
ihrer ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchung oder
Behandlung im Kontrollbereich aufhalten, sind die Körperdosen
zu ermitteln. Ist bei dem Aufenthalt einer Person im
Kontrollbereich sichergestellt, daß keine höheren Körperdosen
als ein Zehntel der Grenzwerte nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2
erreicht werden, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von
Satz 1 zulassen. Die in Satz 1 genannten Personen haben die
erforderlichen Messungen zu dulden.
(2) Die Körperdosis ist durch Messung der
Personendosis mit einem von der nach Landesrecht zuständigen Meßstelle
bereitgestellten Dosimeter zu ermitteln. Die Anzeige des
Dosimeters gilt als Maß für die Körperdosis. Wenn auf Grund
der Messung der Personendosis oder sonstiger Tatsachen der
Verdacht einer Überschreitung der Grenzwerte nach Anlage IV
Tabelle 1 Spalte 2 besteht, sind die Körperdosen unter Berücksichtigung
der Expositionsbedingungen zu ermitteln.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben
die Dosimeter an einer für die Strahlenexposition repräsentativen
Stelle der Körperoberfläche, in der Regel an der Vorderseite
des Rumpfes, zu tragen. Der Strahlenschutzverantwortliche oder
der Strahlenschutzbeauftragte kann festlegen, daß die
Personendosis nach zwei von einander unabhängigen Verfahren
gemessen wird. Ist vorauszusehen, daß die Körperdosis an einem
in Anlage IV Tabelle 1 Spalte 1 Nr. 4 bezeichneten Körperteil
größer ist als ein Drittel der in Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2
für diesen Körperteil festgelegten Dosisgrenzwerte, so ist die
Personendosis durch ein weiteres Dosimeter auch an diesem Körperteil
zu messen.
(4) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen
ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die
Personendosis jederzeit festgestellt werden kann.
(5) Die Dosimeter nach Absatz 2 und 3 Satz 3 sind der
Meßstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich
einzureichen. Hierbei sind die Angaben zur Identifikation der
Person, zur ausgeübten Tätigkeit und zu den
Expositionsbedingungen mitzuteilen. Die zuständige Behörde
kann
1. gestatten, daß Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs
Monaten der Meßstelle einzureichen sind, oder
2. anordnen, daß die Dosimeter der Meßstelle in kürzeren
als einmonatigen Zeitabständen einzureichen sind, wenn nach der
Art des Betriebs der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers
nach § 5 Abs. 1 eine besondere Gefährdung möglich erscheint.
Die Meßstelle hat die Personendosis festzustellen, die Meßergebnisse
aufzuzeichnen und dem Einsender schriftlich mitzuteilen. Sie hat
ihre Aufzeichnungen dreißig Jahre aufzubewahren. Die Meßstelle
hat auf Verlangen die Ergebnisse ihrer Feststellungen einschließlich
der Angaben nach Satz 2 der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) Die zuständige Behörde kann
1. anordnen, daß abweichend von Absatz 2 Satz 1 oder Absatz
3 Satz 3 zur Ermittlung der Körperdosen zusätzlich oder allein
die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung gemessen wird, wenn
dies nach den Expositionsbedingungen erforderlich erscheint,
2. bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung eine
Ersatzdosis festlegen sowie
3. anordnen, daß die Personendosis nach einem anderen
geeigneten oder nach zwei von einander unabhängigen Verfahren
gemessen wird.
(7) Die Ermittlungen, Festlegungen und Messungen nach
den Absätzen 1 bis 4 und 6 sind aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen sind dreißig Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer
von dieser bestimmten Stelle zu hinterlegen. § 28 Abs. 5 gilt
entsprechend. Personen, die nach Absatz 1 Satz 3 Messungen zu
dulden haben, sind die Meßergebnisse auf Verlangen, die Überschreitung
der Grenzwerte nach §§ 31 und 32 Abs. 1 unaufgefordert und
unverzüglich mitzuteilen. Die Aufzeichnungen sind einem neuen
Strahlenschutzverantwortlichen auf Verlangen mitzuteilen, falls
weiterhin eine Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte
Person ausgeübt wird. Sie sind ferner einem anderen
Strahlenschutzverantwortlichen mitzuteilen, wenn dies nach § 31
Abs. 5 erforderlich ist.
§ 35a
Strahlenschutzregister nach § 12c Atomgesetz
(1) In das Strahlenschutzregister werden die
Feststellungen der Meßstellen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 zur
Ermittlung der Körperdosen beruflich strahlenexponierter
Personen und etwa vorliegende Feststellungen der zuständigen
Behörden hierzu, die jeweiligen Personendaten (Name,
Geburtsdatum, Geschlecht), Tätigkeitsmerkmale und
Expositionsverhältnisse sowie die Anschrift des
Strahlenschutzverantwortlichen eingetragen.
(2) An das Strahlenschutzregister übermitteln
1. die Meßstellen ihre Feststellungen zur Ermittlung der Körperdosen
und,
soweit erforderlich, weitere Angaben nach Absatz 1 binnen
Monatsfrist,
2. die zuständigen Behörden ihre Feststellungen hierzu
sowie Angaben über registrierte Strahlenpässe unverzüglich,
soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die zuständige
Behörde kann anordnen, daß eine Meßstelle bei ihr
aufgezeichnete Feststellungen zu früher erhaltenen Körperdosen
an das Strahlenschutzregister übermittelt; sie kann von ihr
angeforderte Aufzeichnungen des Strahlenschutzverantwortlichen
oder des Strahlenschutzbeauftragten über Ergebnisse von
Messungen und Ermittlungen zu Körperdosen an das
Strahlenschutzregister weiterleiten.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz faßt die übermittelten
Daten im Strahlenschutzregister personenbezogen zusammen, wertet
sie aus und unterrichtet die zuständige Behörde, wenn es dies
im Hinblick auf die Ergebnisse der Auswertung für erforderlich
hält.
(4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden
erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Empfängers
erforderlich ist:
1. einer zuständigen Behörde oder Meßstelle auf Anfrage;
die zuständige Behörde kann Auskünfte aus dem
Strahlenschutzregister an den Strahlenschutzverantwortlichen über
bei ihm tätige Personen betreffende Daten, an dessen
Strahlenschutzbeauftragten sowie an den zuständigen ermächtigen
Arzt weitergeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist;
2. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm tätige
Personen betreffende Daten auf Antrag;
3. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über
bei ihm versicherte Personen betreffende Daten auf Antrag.
Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem
Strahlenschutzregister über die zu seiner Person gespeicherten
Daten auf Antrag erteilt.
(5) Auskünfte an Dritte für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
nach § 12 c Abs. 3 Atomgesetz dürfen nur auf Antrag erteilt
werden. Dabei ist der Zweck des Forschungsvorhabens im einzelnen
zu beschreiben. Wird eine Auskunft über personenbezogene Daten
beantragt, so ist eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen
beizufügen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung des Betroffenen
erfolgen, sind die für die Prüfung der
Voraussetzungen nach § 12 c Abs. 3 Satz 2 Atomgesetz
erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c Abs. 3 Satz 3
Atomgesetz ist glaubhaft zu machen, daß der Zweck der
wissenschaftlichen Forschung bei Verwendung anonymisierter Daten
nicht mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.
(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten
personenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt der
betroffenen Person zu löschen.
(7) Die Meßstellen beginnen mit der Übermittlung zu
dem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt.
Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das Datenformat und
das Verfahren der Übermittlung.
§ 36 Belehrung
(1) Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich
nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erlaubt ist, und Personen,
die Röntgenstrahlen anwenden, sind vorher über die
Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden
Schutzmaßnahmen, den für ihre Tätigkeit wesentlichen Inhalt
dieser Verordnung und erteilte Genehmigungen zu belehren. Die
Belehrung ist halbjährlich, auf Anordnung der zuständigen Behörde
in kürzeren Zeiträumen, zu wiederholen.
(2) Personen, denen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 der
Aufenthalt im Kontrollbereich erlaubt ist, sind vorher über die
möglichen Gefahren und ihre Verhütung zu belehren, falls sie
nicht von einer fachkundigen Person begleitet werden.
(3) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Belehrung
sind Aufzeichnungen zu führen, die von der belehrten Person zu
unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
Vierter Abschnitt
Ärztliche Überwachung
§ 37 Erfordernis
(1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der
Kategorie A darf im Kontrollbereich nur beschäftigt werden,
wenn sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Beschäftigung
von einsam nach § 41 ermächtigten Arzt (ermächtigter Arzt)
untersucht worden ist und dem Strahlenschutzverantwortlichen
eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach
der der Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken
entgegenstellen.
(2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der
Kategorie A darf nach Ablauf eines Jahres seit der letzten
Beurteilung oder Untersuchung im Kontrollbereich nur weiterbeschäftigt
werden, wenn sie von einem ermächtigten Arzt erneut beurteilt
oder untersucht worden ist und dem
Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte
Bescheinigung vorliegt, daß gegen die Weiterbeschäftigung
keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des
ermächtigten Arztes die in Absatz 2 genannte Frist abkürzen,
wenn die Arbeitsbedingungen oder der Gesundheitszustand der ärztlich
zu überwachenden Person dies erfordern.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, der
Strahlenschutzverantwortliche kann bestimmen, daß beruflich
strahlenexponierte Personen der Kategorie B ihre Tätigkeit im
Kontrollbereich nur fortsetzen dürfen, wenn durch einen ermächtigten
Arzt festgestellt und bescheinigt wird, daß gegen die
Weiterbeschäftigung im Kontrollbereich keine gesundheitlichen
Bedenken bestehen.
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die
in § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten nicht beruflich
strahlenexponierten Personen sich von einem ermächtigten Arzt
untersuchen lassen.
(6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der ärztlichen
Überwachung unterliegen, haben die erforderlichen ärztlichen
Untersuchungen zu dulden.
(7) Soweit es für die ärztliche Bescheinigung
erforderlich ist, hat der ermächtigte Arzt die bei der ärztlichen
Überwachung nach Absatz 1, 2, 4 oder 5 von anderen ermächtigten
Ärzten angelegten Gesundheitsakten, die bisher erteilten ärztlichen
Bescheinigungen sowie die behördlichen Entscheidungen nach §
39 und die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Gutachten
anzufordern Die ärztliche Bescheinigung ist auf dem Formblatt
nach Anlage V zu erteilen.
(8) Dem ermächtigten Arzt sind
1. die Art der Tätigkeit der ärztlich zu überwachenden
Person und die mit dieser Tätigkeit verbundenen
Arbeitsbedingungen,
2. jeder Wechsel der Art der Tätigkeit und der mit ihr
verbundenen Arbeitsbedingungen,
3. die Ergebnisse der Körperdosisermittlungen und
4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung, soweit
sie nicht von ihm ausgestellt wurde,
schriftlich mitzuteilen. Die ärztlich zu überwachende
Person kann vom Strahlenschutzverantwortlichen eine Abschrift
der Mitteilung nach Satz 1 verlangen.
§ 38 Ärztliche
Bescheinigung
(1) Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche
Bescheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen, der ärztlich
zu überwachenden Person und, soweit gesundheitliche Bedenken
bestehen, auch der zuständigen Behörde zu übersenden.
(2) Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
sind die ärztlichen Bescheinigungen aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 39 Behördliche
Entscheidung
(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die
zu überwachende Person die vom ermächtigten Arzt ausgestellte
Bescheinigung für unzutreffend, so kann die Entscheidung der
zuständigen Behörde beantragt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer
Entscheidung das Gutachten eines Arztes einholen, der über die
für die ärztliche Überwachung strahlenexponierter Personen
erforderliche Fachkunde verfügt. Die Kosten des ärztlichen
Gutachtens sind vom Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen.
§ 40 Sofortmaßnahmen
bei Bestrahlung mit einer erhöhten Einzeldosis
(1) Ist zu besorgen, daß eine Person mehr als das
Zweifache der in Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 genannten Körperdosen
erhalten hat, so ist dafür zu sorgen, daß sie einem ermächtigten
Arzt unverzüglich vorgestellt und der zuständigen Behörde der
Sachverhalt unverzüglich angezeigt wird,
(2) Ist nach dem Ergebnis der ärztlichen Überwachung
nach Absatz 1 zu besorgen, daß die zu überwachende Person an
ihrer Gesundheit gefährdet wird, wenn sie eine berufliche Tätigkeit
ausübt oder fortsetzt, bei der sie nach § 37 zu überwachen
ist, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß sie mit
dieser Tätigkeit nicht, nicht mehr oder nur unter Beschränkungen
beschäftigt werden darf
(3) Nach Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 2 ist
dafür zu sorgen, daß die ärztliche Überwachung so lange
fortgesetzt wird, wie es der ermächtigte Arzt zum Schutze der
Gesundheit der zu überwachenden Person für erforderlich
erachtet.
(4) Personen, die der ärztlichen Überwachung nach
Absatz 1 oder 3 unterliegen, haben die erforderlichen ärztlichen
Untersuchungen zu dulden.
(5) Für die Ergebnisse der ärztlichen Überwachung
nach Absatz 3 gilt § 39 entsprechend.
§ 41 Ermächtigte Ärzte
(1) Ärztliche Überwachungsmaßnahmen nach den §§
37 und 40 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die hierzu
von der zuständigen Behörde ermächtigt worden sind. Die Ermächtigung
darf nur einem Arzt erteilt werden, der die für die ärztliche
Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen
erforderliche Fachkunde nachweist.
(2) Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die ärztliche
Überwachung nach den §§ 37 und 40 durchzuführen sowie die Maßnahmen
vorzuschlagen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur
Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden und zu ihrer Abwehr
erforderlich sind.
(3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede
ärztlich zu überwachende beruflich strahlenexponierte Person
eine Gesundheitsakte zu führen und diese während der überwachungspflichtigen
Tätigkeit auf dem laufenden zu halten. Diese Gesundheitsakte
hat Angaben über die Arbeitsbedingungen, die Ergebnisse der ärztlichen
Überwachungen und Maßnahmen nach den §§ 37, 39 und 40 sowie
die Gesamtheit der von der überwachten Person im Beruf
empfangenen Körperdosen zu enthalten. Die Gesundheitsakte ist
nach der letzten Überwachungsmaßnahme mindestens dreißig
Jahre aufzubewahren. Gesundheitsakten, die infolge Beendigung
der Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Person nicht
mehr benötigt werden, sind einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Stelle zu übergeben; dabei ist die ärztliche
Schweigepflicht zu wahren.
(4) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die
Gesundheitsakte auf Verlangen der zuständigen Behörde einer
von dieser benannten ärztlichen Dienststelle zur Einsicht
vorzulegen und bei Beendigung der Ermächtigung zu übergeben.
§ 42 Allgemeine
Unfallanzeige
Unfälle beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers
nach § 5 Abs. 1 sind der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Unfall ist ein Ereignisablauf, der für eine Person
oder mehrere Personen eine die Grenzwerte nach Anlage IV Tabelle
1 Spalte 2 übersteigende Strahlenexposition zur Folge haben
kann.
Fünfter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 43 Änderung der Prüfungsordnung für
Zahnärzte
§ 48 der Prüfungsordnung für Zahnärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 17. Dezember 1986 (BGBl. 1S. 2524) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Prüfung in der Chirurgie (VIII) umfaßt drei
Teile."
2. Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) In dem dritten Teil der Prüfung, der von
einem Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat der Kandidat die
für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten
der Radiologie sowie die nach der Röntgenverordnung für den
Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nachzuweisen."
§ 44 Änderung der
Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. IS.
2905; 19771 S. 184, 269), zuletzt geändert gemäß Artikel 15
der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26.
November 1986 (BGBl. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "einschließlich
des Betriebs von Röntgenuntersuchungen im Zusammenhang mit dem
Unterricht in Schulen" gestrichen.
2. In § 17 Abs. 1 wird in Nummer 2 das Komma hinter dem Wort
"können" durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3
gestrichen.
3 . In § 29 Abs. 5 Satz 1 und in § 31 Abs. 4 werden die
Worte "oder beim Betrieb von Röntgengeräten im
Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen" gestrichen.
4. In § 56 Abs. 3 werden die Worte "oder bei dem
Betrieb von Röntgengeräten in Schulen" gestrichen.
5. In Anlage XIII wird die Nummer 7 gestrichen.
§ 45 Übergangsvorschriften
(1) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine Röntgeneinrichtung
oder einen Störstrahler befugt betrieben hat, darf die Röntgeneinrichtung
oder den Störstrahler nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unter
den bisherigen Voraussetzungen weiter betreiben. Für den
Betrieb von Röntgeneinrichtungen gilt die Genehmigung nach §
16 der Strahlenschutzverordnung als Genehmigung nach § 3 und
die Anzeige nach § 17 der Strahlenschutzverordnung als Anzeige
nach § 4 fort. § 33 bleibt unberührt.
(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als
Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Röntgenstrahlen angewendet hat und
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Betrieb
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, darf die Tätigkeit
ohne eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle
nach § 23 Nr. 1 fortsetzen und braucht einem Genehmigungsantrag
nach § 3 oder einer Anzeige nach § 4 einen Nachweis nach § 3
Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3, nicht
beizufügen. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrer, die die nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und § 18 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung
erforderliche Fachkunde besitzen. Satz 1 gilt auch entsprechend
für andere Personen, die Röntgenstrahlen angewendet haben und
für dieses Anwendungsgebiet die Fachkunde durch Kursteilnahme
erworben und nachgewiesen haben.
(3) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine Röntgeneinrichtung
zur Untersuchung von Menschen betrieben hat, darf sie nach dem
Ablauf von zwölf Monaten seit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung nur weiter betreiben, wenn er der zuständigen Behörde
nachweist, daß
1. ein von der zuständigen Behörde bestimmter Sachverständiger
für die Röntgeneinrichtung die Ergebnisse einer Abnahmeprüfung
bescheinigt hat und
2. Röntgenaufnahmen von Menschen und Aufzeichnungen der nach
§ 16 Abs. 3 bezeichneten ärztlichen oder zahnärztlichen
Stelle zugänglich gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum Ablauf von
drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn der
Betreiber der Röntgeneinrichtung innerhalb von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Auftrag für die
Durchführung der Abnahmeprüfung erteilt hat und dies der zuständigen
Behörde auf Verlangen nachweist. Röntgeneinrichtungen, die
beim Inkrafttreten dieser Verordnung betrieben worden sind und
deren Prüfung durch einen Sachverständigen beim Inkrafttreten
der Verordnung fünf Jahre oder länger zurückliegt, dürfen
nach Ablauf von 24 Monaten seit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung nur weiter betrieben werden, wenn sie einer Prüfung
durch den von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen
unterzogen worden sind; Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständigen
Behörden können die Frist für einen Weiterbetrieb über den
31. Dezember 1990 hinaus um höchstens ein Jahr verlängern,
wenn die Nichteinhaltung der Frist vom Betreiber der Röntgeneinrichtung
nicht zu vertreten ist.
(4) Dauereinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung benutzt worden sind, genügen der in § 21
Abs. 1 vorgeschriebenen Sicherstellung, wenn sie so beschaffen
sind, daß die von einer beruflich strahlenexponierten Person
aufgenommene Äquivalentdosis durchschnittlich 1 mSv in der
Woche nicht überschreiten kann.
(5) Bei Röntgendurchleuchtungen mit Röntgeneinrichtungen,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung betrieben wurden,
ist abweichend von § 26 Satz 1 in den ersten zwei Jahren nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verwendung einer
Einrichtung zur elektronischen Bildverstärkung mit Fernsehkette
und automatischer Dosisleistungsregelung nicht erforderlich.
(6) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach §
42 Abs. 1 der Röntgenverordnung vom 1. März 1973 erteilte Ermächtigung
eines Arztes gilt mit allen Nebenbestimmungen als entsprechende
Ermächtigung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 fort. Der Nachweis der
erforderlichen Fachkunde für die ärztliche Überwachung
strahlenexponierter Personen ist, sofern er nicht schon im
Zusammenhang mit einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 der
Strahlenschutzverordnung erbracht worden ist, innerhalb von 2
Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erbringen. Wird
der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, so erlischt die Ermächtigung.
(7) Bauartzulassungen, die bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung gültig waren, gelten bis zum Ende ihrer
Befristung fort. § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(8) Bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 3 kann
davon abgesehen werden, die Summe der bis zum 1. November 1989
erhaltenen effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter
Personen zu ermitteln, wenn auch bei Annahme einer Dosis von 10
Millisievert für jedes Kalenderjahr ihrer Tätigkeit als
beruflich strahlenexponierte Person in der Zeit vor dem 1.
November 1989 ein Überschreiten der Dosis nach § 31 Abs. 1
Satz 3 bei Fortführung ihrer Tätigkeit nicht zu erwarten ist
und die beruflich strahlenexponierte Person keine Ermittlung
verlangt. Die zuständige Behörde ordnet eine Ermittlung an,
wenn sie dies zum Nachweis der Einhaltung der Dosis nach § 31
Abs. 1 Satz 3 für erforderlich hält.
(9) Beruflich strahlenexponierte Personen, die die
Dosis nach §31 Abs. 1 Satz 3 überschritten haben oder bis zum
31. Dezember 1995 überschreiten, können mit Zustimmung der
zuständigen Behörde im Kontrollbereich bis zu diesem Zeitpunkt
weiter beschäftigt werden, wenn dabei ein Fünftel des Wertes
der effektiven Dosis nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 im
Kalenderjahr nicht überschritten wird. § 37 Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 45 a Übergangsbestimmungen aus Anlaß
der Herstellung
der Einheit Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gelten abweichend von § 45 Abs. 3 und 5 die
folgenden Übergangsbestimmungen:
1. Wer am 1. Juli 1990 eine Röntgeneinrichtung zur
Untersuchung von Menschen betrieben hat, darf sie nach dem 31.
Dezember 1991 nur weiter betreiben, wenn er der zuständigen Behörde
nachweist, daß
a) ein von der zuständigen Behörde bestimmter Sachverständiger
für die Röntgeneinrichtung die Ergebnisse einer Abnahmeprüfung
bescheinigt hat und
b) Röntgenaufnahmen von Menschen und Aufzeichnungen der nach
§ 16 Abs. 3 bezeichneten ärztlichen oder zahnärztlichen
Stelle zugänglich gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum 31. Dezember
1993, wenn der Betreiber der Röntgeneinrichtung den Auftrag für
die Durchführung der Abnahmeprüfung bis zum 30. Juni 1991
erteilt hat und dies der zuständigen Behörde auf Verlangen
nachweist.
2. Wer am 1. Juli 1990 eine Röntgeneinrichtung betrieben
hat, deren Inbetriebnahme fünf Jahre oder länger zurückliegt,
darf diese nach dem 31. Dezember 1992 nur weiter betreiben, wenn
sie einer Prüfung durch den von der zuständigen Behörde
bestimmten Sachverständigen unterzogen worden ist. Die Frist
nach Satz 1 verlängert sich bis zum 31. Dezember 1993, wenn der
Betreiber der Röntgeneinrichtung den Auftrag für die Durchführung
der Sachverständigenprüfung bis zum 30. Juni 1991 erteil hat
und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweist.
3. Bei Röntgendurchleuchtungen mit Röntgeneinrichtungen,
die am 1. Juli 1990 betrieben wurden, ist abweichend von § 26
Satz 1 die Verwendung einer Einrichtung zur elektronischen
Bildverstärkung mit Fernsehkette und automatischer
Dosisleistungsregelung spätestens ab dem 1. Januar 1993
erforderlich.
(2) Die zuständigen Behörden in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet können die in Absatz 1
aufgeführten Fristen um höchsten ein Jahr verlängern, wenn
andernfalls die medizinische Versorgung de Bevölkerung nicht
gewährleistet und die Nichteinhaltung der Fristen von dem
Betreiber der Röntgeneinrichtung nicht zu vertreten ist.
Sechster Abschnitt
Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
Atomgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler ohne die
nach § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 erforderliche
Genehmigung betreibt,
2. entgegen § 3 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 6
oder § 5 Abs. 1 Satz 2, oder entgegen § 6 Satz 1 oder § 13
Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs.
7 oder § 7 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 Abs. 5 einen Störstrahler einem anderen überläßt,
5. entgegen § 9 Satz 1 einer dort genannten Pflicht nicht
nachkommt,
6. entgegen § 12 den Betrieb einer Vorrichtung nicht oder
nicht rechtzeitig einstellt,
6a. entgegen § 12a den Betrieb einer Vorrichtung reicht oder
nicht rechtzeitig einstellt,
7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 einen Mangel nicht
oder nicht rechtzeitig mitteilt,
8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 seiner Mitteilungs-, Begründungs-
oder Übersendungspflicht nicht nachkommt,
9. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 als
Strahlenschutzverantwortlicher oder entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 als Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß
die Schutzvorschriften eingehalten werden,
10. entgegen § 18 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz
3, nicht dafür sorgt, daß die beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung
oder eines Störstrahlers beschäftigten Personen anhand der
Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung eingewiesen
werden,
11. entgegen § 18 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz
3, die Gebrauchsanweisung oder die letzte Sachverständigenbeschreibung
nicht bei der Röntgeneinrichtung oder die Gebrauchsanweisung
nicht beim Störstrahler bereithält,
12. entgegen § 18 Satz 1 Nr. 3 keinen Abdruck der Verordnung
auslegt oder bereithält,
13. entgegen § 18 Satz 1 Nr. 4 eine Röntgeneinrichtung
nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
14. entgegen §§ 23, 29 Abs. 1 oder § 30 Röntgenstrahlen
anwendet,
15. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 die Aufzeichnungen und
Aufnahmen nicht aufbewahrt oder hinterlegt,
16. entgegen § 33 Abs. 1 von der zuständigen Behörde
angeordnete Prüfungen nicht vornehmen läßt,
17. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 2
Schutzmaßnahmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig ausführt,
18. entgegen § 33 Abs. 4 Satz 3 der
Strahlenschutzverantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
19. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3 die erforderlichen Messungen
oder entgegen § 37 Abs. 6 oder § 40 Abs. 4 ärztliche
Untersuchungen nicht duldet oder
20. entgegen § 41 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 die
Gesundheitsakte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 41 Abs. 3 Satz 4 oder
Abs. 4 die Gesundheitsakte nicht übergibt.
§ 47 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes
in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes und § 21 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde auch im Land Berlin.
§ 48 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Absatzes 2
am 1. Januar 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Röntgenverordnung
vom 1. März 1973 (BGBl. 1S. 173), geändert durch § 84 der
Verordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I. 2905; 1977 I S. 184,
269), außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 4, Anlage I Nr. 6 und Anlage Ill Nr. 6
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage I
(zu § 2)
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Abnahmeprüfung:
Prüfung der Röntgeneinrichtung einschließlich des
Abbildungssystems um festzustellen, daß bei dem vorgesehenen
Betrieb die erforderliche Bildqualität mit einer möglichst
geringen Strahlenexposition erreicht wird. Nach einer Änderung,
die den Strahlenschutz beeinflussen kann, beschränkt sich die
Abnahmeprüfung auf die Auswirkungen der Änderung auf den
Strahlenschutz.
2. Betrieb:
Eine Röntgeneinrichtung betreibt, wer sie
eigenverantwortlich zur Erzeugung von Röntgenstrahlen verwendet
oder dafür bereithält. Zum Betrieb gehört nicht die Erzeugung
von Röntgenstrahlen im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen
Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung.
Röntgeneinrichtungen werden ferner nicht betrieben, soweit sie
im Bereich der Bundeswehr oder des Zivilschutzes ausschließlich
für den Verteidigungsfall geprüft, erprobt, gewartet,
instandgesetzt oder bereitgehalten werden. Sätze 1 bis 3 gelten
für Störstrahler entsprechend.
3. Beruflich strahlenexponierte Person:
Person, die bei ihrer Berufsausübung oder bei ihrer
Berufsausbildung mehr als ein Zehntel der Grenzwerte nach Anlage
IV Tabelle 1 Spalte 2 erhalten kann. Es werden unterschieden:
a) beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:
Personen, die mehr als drei Zehntel der Grenzwerte nach Anlage
IV Tabelle 1 Spalte 2 erhalten können,
b) beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:
Personen, die mehr als ein Zehntel bis höchstens drei Zehntel
der Grenzwerte nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 erhalten können.
4. Bildqualität:
Verhältnis zwischen den Strukturen eines Prüfkörpers und
den Kenngrößen seiner Abbildung.
5. Effektive Dosis:
Summe der nach Anlage IV Tabelle 2 gewichteten mittleren Äquivalentdosen
in den einzelnen Organen und Geweben.
6. Eigensichere Kathodenstrahlröhre:
Kathodenstrahlröhre, die den Vorschriften der Anlage III Nr.
6 entspricht.
7. Für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde:
Theoretisches Wissen und praktische Erfahrungen
a) bei der Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
sowie
b) im Strahlenschutz
auf dem jeweiligen Verwendungsgebiet.
8. Hochschutzgerät:
Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage Ill Nr.
2 entspricht.
9. Körperdosis:
Sammelbegriff für effektive Dosis und Teilkörperdosis.
10. Konstanzprüfung:
Prüfung der Röntgeneinrichtung einschließlich des
Abbildungssystems, durch die ohne mechanische oder elektrische
Eingriffe festgestellt wird, ob eine bestimmte Bildqualität
erhalten geblieben ist.
11. Ortsdosis:
Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an einem
bestimmten Ort.
12. Ortsdosisleistung:
In einem kurzen Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, dividiert
durch die Länge des Zeitintervalls.
13. Personendosis:
Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an einer für
die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche.
14. Röntgenbehandlung:
Bestrahlung eines menschlichen oder tierischen Körpers oder
einer Sache mit Röntgenstrahlen, um deren Beschaffenheit,
Zustand oder Funktion zu beeinflussen.
15. Röntgeneinrichtung:
Einrichtung, die zum Zwecke der Erzeugung von Röntgenstrahlen
betrieben wird und die aus Röntgenstrahler und Röntgengenerator
besteht; zur Röntgeneinrichtung gehören auch Anwendungsgeräte,
Zusatzgeräte und Zubehör.
16. Röntgennachweisheft:
Von Patienten freiwillig geführte schriftliche Unterlage zur
Eintragung des Datums und der untersuchten Körperregion einer Röntgenuntersuchung
durch den untersuchenden Arzt; der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung macht ein Muster im Bundesarbeitsblatt
bekannt.
17. Röntgenstrahler:
Die Röntgenröhre und das Röhrenschutzgehäuse, bei einem
Einkesselgerät auch der Hochspannungserzeuger.
18. Röntgenuntersuchung:
Röntgendurchleuchtung, Röntgenaufnahme oder ein sonstiges
Untersuchungsverfahren unter Anwendung von Röntgenstrahlen, um
Beschaffenheit, Zustand oder Funktion eines menschlichen oder
tierischen Körpers, einer Sache oder deren Teile sichtbar zu
machen.
19. Schulen:
Öffentliche und private allgemeinbildende und berufsbildende
Schulen sowie Bundeswehrfachschulen. Diesen Schulen stehen
gleich
a) Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
b) Ausbildungsstätten für medizinisch-technische,
chemo-technische, physikalisch-technische oder
landwirtschaftliche Berufe oder Hilfsberufe oder für
medizinische Hilfsberufe.
20. Schulröntgeneinrichtung:
Röntgeneinrichtung zum Betrieb im Zusammenhang mit dem
Unterricht in Schulen, die den Vorschriften der Anlage III Nr. 4
entspricht.
21. Störstrahler:
Geräte oder Einrichtungen, die Röntgenstrahlen erzeugen,
ohne daß sie zu diesem Zweck betrieben werden.
22. Teilkörperdosis:
Mittelwert der Äquivalentdosis über das Volumen eines Körperabschnittes
oder eines Organs, im Falle der Haut über die kritische Fläche
(1 cm, im Bereich der maximalen Äquivalentdosis in 70
Mikrometer Tiefe).
23. Vollschutzgerät:
Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage III Nr.
3 entspricht.
Anlage II
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die
zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen oder auf
Tiere bestimmt sind
(Röntgeneinrichtungen für medizinische Zwecke)
Bei Röntgenstrahlern für medizinische Zwecke darf die
Ortsdosisleistung bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und
den vom Hersteller angegebenen Höchstbetriebswerten in 1 m
Abstand vom Brennfleck nicht höher sein
als:
1 mSv/h für Röntgenuntersuchungen
1 mSv/h für Röntgenbehandlungen bis 100 Kilovolt und
10 mSv/h für Röntgenbehandlungen über 100 Kilovolt.
Die Lage des Brennflecks ist auf dem Gehäuse des Röntgenstrahlers
zu markieren.
Röntgenstrahler, die bei der Anwendung mit der Hand gehalten
werden müssen, sind mit einer deutlich gekennzeichneten
Griffstelle zu versehen, die so abgeschirmt ist, daß die
Ortsdosisleistung bei abgedecktem Strahlenaustrittsfenster in 2
cm Abstand von der Oberfläche der Griffstelle 1 mSv/h nicht überschreitet.
Anlage III
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen,
die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt
sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke). von
Störstrahlern (§ 5 Abs. 3) und von eigensicheren
Kathodenstrahlröhren (§ 5 Abs. 4)
1. Röntgenstrahler
Bei Röntgenstrahlern in Röntgeneinrichtungen, bei denen der
Untersuchungsgegenstand vom Schutzgehäuse nicht mit umschlossen
wird, muß sichergestellt sein, daß die in Nummer 1. 1 und 1.2
angegebenen Werte eingehalten werden.
1.1 Bei Röntgenstrahlern für Röntgenbeugung,
Mikroradiographie sowie Röntgenspektralanalyse darf die
Ortsdosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern
und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen Höchstbetriebswerten
in 0,5 m Abstand vom Brennfleck 25 uSv/h nicht überschreiten.
1.2 Bei den übrigen Röntgenstrahlern darf die
Ortsdosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern
und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen Höchstbetriebswerten
in 1 m Abstand vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreiten:
1.2.1 bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 mSv/h,
1.2.2 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 mSv/h,
1.2.3 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt nach
Herunterregeln auf eine Röntgenspannung von 200 Kilovolt 2,5
mSv/h.
2. Hochschutzgeräte
Bei Hochschutzgeräten muß sichergestellt sein, daß
2.1 das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder
dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu
untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,
2.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 m von der
berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses - ausgenommen
Innenräume nach Nummer 2.3.1 - bei den vom Hersteller oder Einführer
angegebenen maximalen Betriebsbedingungen 25 uSv/h nicht überschreitet,
2.3 die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei
vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann.
Dies gilt nicht für
2.3.1 Schutzgehäuse, in die ausschließlich hinein
gefaßt werden kann, wenn die, Ortsdosisleistung im Innenraum
bei den vom Hersteller angegebenen maximalen Betriebsbedingungen
0,25 mSv/h nicht überschreitet, oder
2.3.2 für Untersuchungsverfahren, die einen
kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, wenn
die Ortsdosisleistung im Innern des geöffneten Schutzgehäuses
25 uSv/h nicht überschreitet.
3. Vollschutzgeräte
Bei Vollschutzgeräten muß
3.1 sichergestellt sein, daß
3.1.1 das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre
oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu
untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,
3.1.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 m von der berührbaren
Oberfläche des Schutzgehäuses 7,5 uSv/h bei den vom Hersteller
angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet,
3.2 durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen
sichergestellt sein, daß
3.2.1 die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei
vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann
oder
3.2.2 bei Untersuchungsverfahren, die einen
kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das
Schutzgehäuse - während der Röntgenstrahler betrieben wird -
nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster des Röntgenstrahlers
geöffnet werden kann und hierbei im inneren des Schutzgehäuses
7,5 uSv/h nicht überschritten werden.
4. Schulröntgeneinrichtungen
Bei Schulröntgeneinrichtungen muß sichergestellt sein, daß
4.1 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 m von der
Außenfläche des Schutzgehäuses 7,5 uSv/h bei den vom
Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen
Betriebsbedingungen nicht überschreitet,
4.2 die Schulröntgeneinrichtung nur bei vollständig
geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann,
4.3 die vom Hersteller oder Einführer angegebenen
maximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden können.
5. Störstrahler
Bei bauartzulassungspflichtigen Störstrahlern muß
sichergestellt sein, daß
5.1 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 m von der
Oberfläche des Störstrahlers 1,0 uSv/h bei den vom Hersteller
oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht
überschreitet,
5.2 der Störstrahler aufgrund technischer Maßnahmen nur
dann betrieben werden kann, wenn die dem Strahlenschutz
dienenden Einrichtungen vorhanden und wirksam sind.
6. Eigensichere Kathodenstrahlröhren
Bei eigensicheren Kathodenstrahlröhren muß durch eine Stückprüfung
festgestellt sein, daß
6.1 der Strahlenschutz allein durch den Kolben der Röhre
sichergestellt ist,
6.2 die Ortsdosisleistung in 0,1 m Abstand vom Kolben
der Röhre bei den vom Röhrenhersteller oder Röhreneinführer
festgelegten höchstzulässigen Werten des Röhrenstroms und der
Röhrenspannung 1,0 uSv/h nicht überschreitet,
6.3 die Röhre mit dem Kennzeichen "Eigensichere
Kathodenstrahlröhre nach Anlage III Röntgenverordnung"
versehen ist.
Anlage IV
(zu § 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 31, 32 Abs. 1, § 35 Abs. 2 und
3, § 40 Abs. 1)
Werte1) der Körperdosen für
beruflich strahlenexponierte Personen
Tabelle 1
Körperdosis Werte der Körperdosis für
beruflich strahlenexponierte
Personen im Kalenderjahr der
Kategorie A Kategorie B
1 2 3
Effektive Dosis 50 mSv 15 mSv
1. Teilkörperdosis Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes 50 mSv 15 mSv
Knochenmark
2. Teilkörperdosis Alle Organe und Gewebe, soweit 150 mSv 45 mSv
nicht unter 1., 3. und 4. genannt
3. Teilkörperdosis Schilddrüse, Knochenoberfläche, 300 mSv 90 mSv
Haut, soweit nicht unter 4. genannt
4. Teilkörperdosis Hände, Unterarme, Füße, 500 mSv 150 mSv
Unterschenkel, Knöchel, einschl. der dazugehörigen
Haut
1) Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer
Ganz- oder Teilkörperexposition werden die Äquivalentdosen der
in Tabelle 2 genannten Organe und Gewebe mit den
Wichtungsfaktoren der Tabelle 2 multipliziert und die so
erhaltenen Produkte addiert
Tabelle 2
Organe und Gewebe Wichtungsfaktoren
1. Keimdrüsen 0,25
2. Brust 0,15
3. rotes Knochenmark 0,12
4. Lunge 0,12
5. Schilddrüse 0,03
6. Knochenoberfläche 0,03
andere Organe und Gewebe:2) Blase, oberer Dickdarm, unterer je 0,06
Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber, Magen, Milz, Nebenniere,
Niere, Bauchspeicheldrüse, Thymus, Gebärmutter
2) Zur Bestimmung des Beitrags der anderen Organe
und Gewebe bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Teilkörperdosis
für jedes der fünf am stärksten strahlenexponierten anderen
Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition aller übrigen
Organe und Gewebe bleibt bei der Berechnung der effektiven Dosis
unberücksichtigt.
Anlage V
(zu § 37 Abs. 7 Satz 2)
Ärztliche Bescheinigung
über das Ergebnis der
Erstuntersuchung
vom.................................................................................................
erneuten Beurteilung oder Untersuchung
vom.............................................................
nach den §§ 37 und 40 der Röntgenverordnung
Strahlenschutzverantwortlicher
(Unternehmer, Dienststelle usw.)
.................................................................
Personalnummer ...............................
.................................................................
Kennummer........................................
Name .................................. Vorname
................................. Geburtstag
....................
Wohnort .....................................................
Straße .....................................................
wurde von mir am
.....................................................................................
untersucht.
Beurteilung
Es bestehen derzeit gegen eine Beschäftigung im Bereich
ionisierender Strahlung:
I Keine Bedenken
II Bedenken gegen Tätigkeit im Kontrollbereich
___________________________________________________________________
Bemerkungen:
Erneute Beurteilung oder nächste Untersuchung:
......................................................
................................................................................
Ort, Datum Unterschrift Stempel mit Anschrift
des ermächtigten Arztes
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