BGV A3 (VBG 4) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (vom
01.04.79, Quelle BG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Grundsätze
§ 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
§ 5 Prüfungen
§ 6 Arbeiten an aktiven Teilen
§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
§ 8 Zulässige Abweichungen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
§ 1 Geltungsbereich
(1)Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
(2)Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
§ 2 Begriffe
(1)Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluß elektrischer Betriebsmittel gebildet.
(2)Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme getroffen wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen, daß die Maßnahme ebenso wirksam ist.
(3)Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
§ 3 Grundsätze
(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur vor einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
(2)Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, daß die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.
§ 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
(1)Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden.
(2)Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten.
(3)Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen.
(4)Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein.
(5)Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, daß bei Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden Gründen der Schutz gegen direktes Berühren nach Absatz 4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muß,
–der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt werden kann oder
–die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch zusätzliche Maßnahmen gegen direktes Berühren geschützt werden können.
(6)Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden müssen, wo allgemein ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gefordert wird oder nicht möglich ist, muß bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein.
(7)Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 muß ohne Gefährdung, z.B. durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung, möglich sein.
(8)Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei indirektem Berühren aufweisen, so daß auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischen Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen vorhanden ist.
§ 5 Prüfungen
-> zur Durchführungsanweisung
(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1.vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2.in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, daß entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muß, rechtzeitig festgestellt werden.
(2)Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3)Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4)Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.
§ 6 Arbeiten an aktiven Teilen
(1)An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden.
(2)Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muß der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.
(3)Absatz 2 gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels, wenn diese
–nicht gegen direktes Berühren geschützt sind oder
–nicht für die Dauer der Arbeiten unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch Abdecken oder Abschranken gegen direktes Berühren geschützt worden sind.
(4)Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind.
§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden, wenn
–deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder
–die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder
–bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.
§ 8 Zulässige Abweichungen
Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn
1.durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder
2.aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann, soweit dabei
–durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist und
–der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind und
–der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der
§3
§ 5 Abs. 1 bis 3
§§ 6, 7
zuwiderhandelt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1979*) in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) in
der Fassung vom 1. Januar 1962 außer Kraft.
______________
*) Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift
erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.
Anpassung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an
elektrotechnische Regeln
Eine Anpassung an neuerschienene
elektrotechnische Regeln ist nicht allein schon deshalb
erforderlich, weil in ihnen andere, weitergehende Anforderungen
an neue elektrische Anlagen und Betriebsmittel erhoben werden.
Sie enthalten aber mitunter Bau- und Ausrüstungsbestimmungen,
die wegen besonderer Unfallgefahren oder auch eingetretener Unfälle
neu in VDE-Bestimmungen aufgenommen wurden. Eine Anpassung
bestehender elektrischer Anlagen an solche elektrotechnischen
Regeln kann dann gefordert werden.
Wegen vermeidbarer besonderer Unfallgefahren
werden die folgenden Anpassungen gefordert:
| 1. |
Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes
für Bedienvorgänge nach DIN VDE 0106100, 3/83 |
|
bis zum 31. Dezember 1999 |
| 2. |
Sicherstellen des Schutzes beim Bedienen
von Hochspannungsanlagen nach DIN VDE 0101, 5/89
Abschnitt 4.4 |
|
bis zum 31. Oktober 2000 |
| 3. |
Anpassung elektrischer Anlagen auf
Baustellen an die "Regeln für Sicherheit und
Gesundheitsschutz Auswahl und Betrieb elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" |
|
bis zum 31. Dezember 1997 |
| 4. |
Sicherstellen des Zusatzschutzes in Prüfanlagen
nach DIN VDE 0104, 10/89 Abschnitt 3.2 und 3.3. |
|
bis zum 31. Dezember 1997 |
| 5. |
Kennzeichnung ortsveränderlicher
Betriebsmittel gemäß den "Regeln für
Sicherheit und Gesundheitsschutz Auswahl und
Betrieb ortsveränderlicher elektrischer
Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (ZH 1/249) |
|
bis zum 30. Juni 1998 |
Insbesondere für die neuen Bundesländer gilt:
| 6. |
Umstellen von
Drehstromsteckvorrichtungen nach der alten Norm DIN 49
450/451 (Flachsteckvorrichtung) auf das
Rundsteckvorrichtungssystem nach DIN 49462/463 |
|
bis zum 31. Dezember 1997 |
| 7. |
Anpassung von Innenraum-Schaltanlagen
ISA 2000 an die "Regeln für Sicherheit und
Gesundheitsschutz - Sicherer Betrieb von
Niederspannungsinnenraum-Schaltanlagen ISA 2000" |
|
bis zum 31. Dezember 1996 / 31. Dezember
1999 |
| 8. |
Anpassung von Schutz- und Hilfsmitteln,
sofern an diese elektrotechnische Anforderungen
gestellt werden, an die elektrotechnischen Regeln bis
zum 31. Dezember 1997 |
| 9. |
Trennung von Erdungsanlagen in
elektrischen Verteilungsnetzen und Verbraucheranlagen
von Wasserrohrnetzen |
|
bis zum 31. Dezember 1997 |
| 10. |
Ausrüstung von Leuchtenvorführständen
mit Zusatzschutz nach DIN VDE 0100-559, 3/93 Abschnitt
6 |
|
bis zum 31. Dezember 1997 |
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen
aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze/Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
2. Unfallverhütungsvorschriften
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
3. DIN-Normen/VDE-Bestimmungen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw.
VDE-Verlag GmbH,
Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.
Zu den Durchführungsanweisungen vom
Oktober 1996 zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische
Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) vom 1. April 1979
Ausgabe 1998
Für das Inverkehrbringen und die
erstmalige Bereitstellung von Arbeitsmitteln ( Maschinen, Geräte,
Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden), sind
die Rechtsvorschriften anzuwenden, durch die die einschlägigen
Gemeinschaftsrichtlinien auf der Grundlage der Artikel 100 und
100a des EG-Vertrages in deutsches Recht umgesetzt werden. Soweit
diese Rechtsvorschriften nicht zutreffen, gelten die sonstigen
Rechtsvorschriften, die die Beschaffenheit elektrischer
Betriebsmittel regeln. Nach diesen Vorschriften sind bereits
zahlreiche Normen oder andere technische Spezifikationen als
anerkannte Regeln der Technik oder zur Beschreibung des Standes
der Technik bezeichnet (siehe laufende Bekanntmachungen des BMA im
Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt).
Diese Normen und Spezifikationen haben auch für
die Instandhaltung und Änderung elektrischer Betriebsmittel
Bedeutung und sind in diesem Zusammenhang als
"Elektrotechnische Regeln" i. S. der UVV
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4)
anzusehen.
Auf eine gesonderte Bezeichnung im Rahmen
dieses Anhangs zu den Durchführungsanweisungen der UVV
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4)
wird deshalb verzichtet.
Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und
Elektrotechnik verweist in Ausfüllung von § 2 Abs. 2 Satz 1 der
UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4)
vom 1. April 1979
1. auf die einschlägigen Bekanntmachungen nach
den o. g. Rechtsvorschriften im Bundesanzeiger und
Bundesarbeitsblatt
2. auf folgende VDE-Bestimmungen für den
Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel:
| — |
DIN VDE 0105-100 |
"Betrieb von
elektrischen Anlagen", |
| — |
DIN VDE 0104 |
"Prüfanlagen;
Errichten und Betreiben", |
| — |
DIN VDE 0800-1 |
"Fernmeldetechnik;
Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfung für die
Sicherheit der Anlagen". |
Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische
Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen.
Anhand der folgenden Tabellen können Prüffristen festgelegt
werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel normalen
Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit
oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden
zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen
Betriebsmitteln und stationären und nichtstationären Anlagen.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind
solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht
von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie
an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (siehe auch
Abschnitte 2.7.4 und 2.7.5 DIN VDE 0100-200).
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest
angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine
Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, daß sie
nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische
Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über
bewegliche Anschlußleitungen betrieben werden (siehe auch
Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7 DIN VDE 0100-200).
Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung
fest verbunden sind, z. B. Installationen in Gebäuden,
Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, daß
sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem
Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder
aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z. B.
Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft.
Stehen für die Meß- und Prüfaufgaben geeignete Meß- und Prüfgeräte
zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene
Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die
Forderungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer erfüllt, wenn die
in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten werden.
Tabelle 1A: Wiederholungsprüfungen ortsfester
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
| Anlage/Betriebsmittel |
Prüffrist |
Art der Prüfung |
Prüfer |
| Elektrische Anlagen und ortsfeste
Betriebsmittel |
4 Jahre |
auf ordnungs-
gemäßen Zustand |
Elektrofachkraft |
Elektrische Anlagen und ortsfeste
elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen
und Anlagen besonderer Art”
(DIN VDE 0100 Gruppe 700) |
1 Jahr |
auf ordnungs-
gemäßen Zustand |
Elektrofachkraft |
| Schutzmaßnahmen mit
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären
Anlagen |
1 Monat |
auf Wirksamkeit |
Elektrofachkraft oder elektrotechnisch
unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Meß-und Prüfgeräte |
| Fehlerstrom-, Differenzstrom und
Fehlerspannungs-Schutzschalter
- in stationären Anlagen
- in nichtstationären Anlagen
|
6 Monate
arbeitstäglich
|
auf einwandfreie Funktion durch Betätigen
der Prüfeinrichtung |
Benutzer |
Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und
Betriebsmittel auch erfüllt, wenn diese von einer
Elektrofachkraft ständig überwacht werden.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig
überwacht, wenn sie kontinuierlich
-von Elektrofachkräften instandgehalten
und
-durch meßtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z. B.
Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft
werden.
Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung
gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B
und 1C.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen. Als Maß, ob
die Prüffristen ausreichend bemessen werden, gilt die bei den Prüfungen
in bestimmten Betriebsbereichen festgestellte Quote von
Betriebsmitteln, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen
(Fehlerquote). Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die
Prüffrist als ausreichend angesehen werden.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel darf auch
eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn
geeignete Meß- und Prüfgeräte verwendet werden.
Tabelle 1B: Wiederholungsprüfungen
ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
| Anlage/Betriebsmittel |
Prüffrist
Richt- und Maximal-Werte |
Art der Prüfung |
Prüfer |
| Ortsveränderliche elektrische
Betriebsmittel (soweit benutzt)
Verlängerungs- und Geräteanschluß-
leitungen mit Steckvorrichtungen
Anschlußleitungen mit Stecker
bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluß
|
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3
Monate*). Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 %
erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert
werden.
Maximalwerte:
Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und
Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein
Jahr,
in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei
Jahre.
|
auf ordnungs-
gemäßen
Zustand |
Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter
Meß- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene
Person |
__________________
*) Konkretisierung siehe "Regeln für Sicherheit und
Gesundheitsschutz - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel auf Baustellen"
Schutz- und Hilfsmittel
Die Prüffristen für Schutz- und Hilfsmittel zum sicheren
Arbeiten in elektrischen Anlagen und persönliche Schutzausrüstungen
sind in Tabelle 1C angegeben.
Tabelle 1C: Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel
| Prüfobjekt |
Prüffrist |
Art der Prüfung |
Prüfer |
| Isolierende Schutzbekleidung (soweit
benutzt) |
vor jeder Benutzung |
auf augenfällige Mängel |
Benutzer |
| Isolierende Schutzbekleidung (soweit
benutzt) |
12 Monate
6 Monate
für isolierende Handschuhe |
auf Einhaltung der in den elektrotechnischen
Regeln vorgegebenen Grenzwerte |
Elektro-
fachkraft |
| Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte;
isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und
Erdungsstangen |
vor jeder Benutzung |
auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel |
Benutzer |
Spannungsprüfer, Phasen-
vergleicher |
vor jeder Benutzung |
auf einwandfreie Funktion |
Benutzer |
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und
Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für
Nennspannungen über 1 kV
|
6 Jahre |
auf Einhaltung der in den elektrotechnischen
Regeln vorgegebenen Grenzwerte |
Elektro-
fachkraft |
|