Sicherheitstechnische
Anforderungen an Arztpraxen
unter veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen
von Antonius Spier,
Geschäftsbereich Medizintechnik,
Zentrale Berlin
Bedeutung des CE-Zeichens
Jedem Anwender von neuen Medizingeräten oder Instrumenten, von Verbandstoffen oder
Hilfsmitteln wird aufgefallen sein, daß immer häufiger ein CE-Zeichen auf den
Produkten angebracht ist.

Abb. 1: CE-Kennzeichnung für Medizinprodukte der Klasse I und der Klassen Is,
Im, IIa, IIb und III. Bei MP der Klasse I fehlt die Nummer der "Benannten
Stelle" (z.B. 0197, TRPS), die die Zertifizierung durchgeführt hat.
Seit dem 14.06.1998 müssen nunmehr alle neuen Medizinprodukte mit einem solchen
Zeichen gekennzeichnet werden. Das CE-Zeichen belegt die Übereinstimmung mit den
europäischen Richtlinien und somit die Einhaltung der Bestimmungen des neuen Medizinproduktegesetzes
(MPG). Es ist ein europäisches Handelszeichen und in erster Linie kein
Sicherheitszeichen, wie z.B. das deutsche GS-Zeichen. Mit der im Sommer erschienenen
Betreiberverordnung MPBetreibV werden die bisherigen Regelungen verschiedener nationaler
Vorschriften (wie z.B. der Medizingeräteverordnung für die technische Sicherheit, der
Eichordnung für die Meßgenauigkeit und des Arzneimittelgesetzes für die Sterilität)
angepaßt und zusammengefaßt. Medizinprodukte dienen in erster Linie der Prävention,
Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation und erzielen ihre bestimmungsgemäße
Hauptwirkung primär physikalisch (und nicht pharmakologisch, immunologisch oder
metabolisch). Der Begriff des Medizinproduktes ist dabei sehr weit gefaßt. Keine Medizinprodukte
im Sinne des MPG sind u.a. Arzneimittel, Kosmetika, Blut/Blutbestandteile und
Transplantate oder Gewebe/Zellen sowie persönliche Schutzausrüstungen.
Zweckbestimmung beachten
Der Einsatz von Produkten darf nur entsprechend ihrer sog. Zweckbestimmung
erfolgen. Diese ergibt sich in der Regel aus den technischen Angaben bzw.
Gebrauchshinweisen des Herstellers. Achtung: Beim Einsatz eines Medizinproduktes
abweichend von der angegebenen Zweckbestimmung geht der Betreiber ein hohes Risiko ein, da
er dadurch quasi zum Hersteller werden kann. Ebenfalls kann man im Sinne der Vorschriften
bei der Kombination von Medizinprodukten zum "quasi-Hersteller" werden.
Wegen der umfassenden Definition des Begriffs "Medizinprodukt" existiert ein
breites Spektrum an Kombinationsmöglichkeiten. Rechtlich ist man auf der sicheren Seite,
wenn man nur solche Medizinprodukte miteinander kombiniert, welche dafür ausdrücklich
gemäß Zweckbestimmung und technischen Unterlagen geeignet sind. Um hohe Folgekosten zu
vermeiden muß hierauf bereits beim Einkauf geachtet werden.
In der Praxis gestaltet sich dieses Problem als schwierig, deshalb benötigt der
Praxisbetreiber kompetente und seriöse Lieferanten als Partner. Ggf. kann auch die
Hinzuziehung von entsprechenden Sachverständigen (z.B. AMD TÜV-Medizintechnik) nützlich
sein. Sicherheitstechnisch und juristisch besonders heikel ist die Kombination eines
Medizinproduktes mit einem haushaltsüblichen Gerät, insbesondere wenn dieses wie ein PC
bei der Funktionsdiagnostik oder wie ein Videorecorder bei der Endoskopie elektrisch
betrieben wird.
Europäische
Regelungen |
+ |
Deutsche
Regelungen |
- EG-Richtlinien
- Medizinprodukte
- aktive Implantate
- In-vitro-Diagnostika
|
|
- Medizingeräteverordnung
- Arzneimittelgesetz
- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
- Eich- und Meßrecht
|
|
|
|
|
- Freier Warenverkehr
(CE-Zeichen)
|
|
- Freiwillige Kennzeichnung
(GS-Zeichen,"Made in Germany")
|
V |
|
V |
Medizinproduktegesetz
(MPG)
mit Rechtsverordnungen, z.B. MPBetreibV |
Abb. 2 in Auszügen aus: Kindler/Menke - Medizinproduktegesetz,
ecomed-Verlag,
ISBN 3-609-64134-7 (Weiterführende Literatur !)
Gefährdung durch aktive Medizinprodukte
Gefährdung durch aktive Medizinprodukte
Aktive Medizinprodukte werden durch eine Stromquelle oder eine andere Energiequelle
betrieben. Der Hersteller ordnet die Medizinprodukte bereits im Zulassungsverfahren
entsprechend ihrem Risikopotential den Klassen I,IIa,IIb und III zu. Betreiber und
Anwender müssen bei Produkten ab Klasse IIa mit einem erhöhtem Gefährdungspotential
rechnen. Neben den Hinweisen in der Gebrauchsanleitung müssen hier vor allem auch
die Bestimmungen der neuen "Medizinprodukte-Betreiberverordnung" und
ferner die bewährten Unfallverhütungsvorschriften (z.B. UVV VBG 4) der
Berufsgenossenschaft beachtet werden. Alle aktiven MP müssen regelmäßig einer
Sicherheitstechnischen Kontrolle (STK oder VBG 4-Prüfung) durch speziell hierfür
ausgebildete Prüfer unterzogen werden. Auch die regelmäßige Überprüfung nach
Unfallverhütungsvorschrift wird in der neuen Verordnung explizit unter Androhung von empfindlichen
Bußgeldern gefordert.
Besondere Regelungen
Aktive MP dürfen nur von Personen angewendet werden, die die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Im Gegensatz zur Medizingeräteverordnung wird
im neuen Medizinprodukterecht neben dem Betreiber (Besitzer) auch
ausdrücklich der Anwender der MP in die Verantwortung genommen. Aus diesem
Grund sollte im Bedarfsfall darauf bestanden werden, daß der Hersteller/Lieferant des MP
die Anwender vor Ort in die sachgerechte sichere Handhabung einweist. Auch muß
der Hersteller/Lieferant bei bestimmten aktiven MP, die neu installiert/ausgeliefert
werden, am Betriebsort eine Funktionsprüfung durchführen. Einweisung und
Prüfung müssen dokumentiert werden. Außerdem ist der Anwender verpflichtet, sich
vor jeder Anwendung von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen Zustand des MP
zu überzeugen. Wenn ein Betreiber als Weisungsberechtigter nicht eingewiesene Personen
mit der Anwendung von MP beauftragt, kann auch er strafrechtlich belangt werden!
| Medizingeräteverordnung |
Medizinproduktegesetz |
| keine besondere Kennzeichnung |
ab 14.06.98 CE-Kennzeichnung |
| Gerätegruppen (1,2,3,4) |
Risikoklassen (I,IIa,IIb,III) |
| nur medizinisch-technische Geräte,
aktive Implantate |
Medizinprodukte (auch Verbandstoffe,
Instrumente, Software) |
| Gerätebuch für alle Geräte der Gruppe
1 |
Medizinproduktebuch für aktive MP mit
erhöhtem Risikopotential |
| Bestandsverzeichnis für Geräte der
Gruppe 1 und 3 |
Bestandsverzeichnis für alle aktiven,
nicht implantierbaren MP |
| Regelmäßige sicherheitstechnische
Kontrollen und Prüfungen nach UVV VBG4 |
Regelmäßige sicherheits -technische
Kontrollen und Prüfungen nach UVV VBG4 |
| Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten |
| Verantwortung liegt i.d.R. beim
Betreiber (Besitzer) |
Verantwortung liegt beim Betreiber und
Anwender |
Abb. 3: Gegenüberstellung MedGV - MPG
Noch einige wichtige Hinweise
- Alle
elektrisch betriebenen Medizingeräte müssen auch weiterhin i.d.R. jährlich
durch Medizintechniker/ -ingenieure geprüft werden (STK und Prüfungen nach UVV
VBG4). Der Betreiber (Besitzer) darf nur Personen mit der Prüfung beauftragen, die die
Voraussetzungen (Prüfmittel, Ausbildung) hierfür erfüllen.
Neu: Betreiber und Prüfer sind beide in der Haftung. (Achtung: der
"Elektriker von nebenan" ist i.d.R. nicht befugt, diese Prüfungen
durchzuführen. Bei Beauftragung von Prüfungen kann auch der Betreiber strafrechtlich
verfolgt werden).
- Es muß auch weiterhin ein Gerätebuch (heißt jetzt Medizinproduktebuch) und ein
Bestandsverzeichnis geführt werden.
- Die Produkte dürfen nur entsprechend ihrer "Zweckbestimmung" angewendet und
betrieben werden.
- Der Anwender muß ausgebildet/eingewiesen sein und die nötige Erfahrung
besitzen.
- CE-gekennzeichnete MP mit Meßfunktion (z.B. Blutdruckmeßgeräte) unterliegen nicht
mehr der Eichpflicht, sie müssen aber regelmäßig einer meßtechnischen
Kontrolle unterzogen werden. Diese meßtechnischen Kontrollen können nun auch
privatwirtschaftliche Unternehmen, wie z.B. die AMD TÜV-Medizintechnik, durchführen.
- Vorkommnisse, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des
Gesundheitszustandes von Personen geführt haben oder hätten führen können, sind
unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Seestraße
10-11, 13353 Berlin zu melden.
- Verstöße gegen wesentliche Paragraphen der MPBetreibV können strafrechtlich verfolgt
werden (bisher "nur" Ordnungswidrigkeiten). Es sei besonders auf die gestiegene Verantwortung
des Anwenders hingewiesen.
Beim Kauf neuer MP unbedingt beachten!
Die Weichen für eine reibungslose Erfüllung der neuen Betreibervorschriften werden
schon bei der Beschaffung gestellt. Bitte beachten Sie,
- daß die Produkte mit dem neuen Gesetz übereinstimmen (CE-Zeichen nach
Medizinproduktegestz); eine Ausnahme bildet die sog. Abverkaufsfrist bis zum 30.06.2001,
- daß eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird,
- daß die Leistungen der Produkte bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Angaben in der
Werbung/Gebrauchsanleitung entsprechen,
- daß ein günstiger Einkaufspreis nicht durch langjährige und kostspielige (Voll-)
Wartungsverträge (!) erkauft wird und
- daß der Hersteller/Lieferant entsprechende Medizinprodukte am Betriebsort einer
Prüfung unterzieht und das Personal einweist
Wirtschaftlichkeit durch Effektivität
In Krankenhäusern hält derzeit eine Auslagerung von Bereichen, die nicht originär
der Patientenversorgung dienen, Einzug. Angesichts der zunehmenden Komplexität wird es
für den Arzt immer wichtiger, einen kompetenten unabhängigen Partner zu haben, der sich
um die rechtlichen und technischen Fragen zum Medizinproduktegesetz kümmert.
[zurück]
|