Die
Bedeutung der DIN EN 6060 1-2-38
und DIN 1970:2000 im Zusammenhang mit dem MPG
für den Wiedereinsatz der Pflegebetten.
Die oben genannten Normen sind als Reaktion
auf zahlreiche Vorkommnisse und Todesfälle im Zusammenhang
mit Pflegebetten geschaffen worden, um die nunmehr erkannten
konstruktionsbedingten Gefährdungspotentiale für Patienten,
Anwender oder Dritte zu beseitigen oder zu mindern. Das
bedeutet im Umkehrschluss, dass Pflegebetten, welche die neue
Norm gar nicht oder nur teilweise erfüllen, eine tatsächliche
erkannte und beschriebene Gefahr für den Patienten, Anwender
oder Dritte in sich bergen. Diesen Umstand der unmittelbaren
tatsächlichen Gefährdung kann ich nicht dadurch beseitigen,
dass nur bestimmte Teilumrüstungen (z. B. Nachrüstung der
elektrischen Sicherheit für Stellmotoren) durchgeführt
werden.
Die komplette Umrüstung alter Pflegebetten
auf den Stand der neuen Norm kostet im Durchschnitt an reinen
Materialkosten ohne Arbeitslohn DM 1.600,-. Sie ist somit sehr
unwirtschaftlich und nicht zu empfehlen.
Pflegebetten sind, unabhängig von Ihrem
tatsächlichen Alter und Zustand, Medizinprodukte die als
solche den Regeln und Anforderungen des MPG und seinen Anhängen
unterliegen.
Der § 4 (1) MPG behandelt Verbote zum
Schutze von Patienten, Anwendern und Dritten.
Er muss zwingend von allen Eigentümern
(Betreibern) und zugelassenen Lieferanten (Inverkehrbringern)
angewendet werden. Durch diese Regelung wird sehr eindeutig
die Haftung auf denjenigen festgeschrieben, dessen Verstoß
gegen den § 4 MPG einen Schaden verursacht hat. Dieser § 4
ist daher sehr eindeutig, einfach und nur schwarz-weiß
auszulegen.
Damit steht fest:
Es ist verboten,
Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in
Betrieb zu
nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn der begründete
Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die
Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei
sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer
Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß
hinausgehend gefährden.
Der Wiedereinsatz (erneute Inbetriebnahme)
ist also betroffen, da nicht nur der begründete Verdacht,
sondern die Gewissheit einer Gefährdung vorliegt. Nach
allgemeiner Rechtsauffassung stellen gültige DIN- Normen
eindeutig den Stand der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaften dar.
Ergebnis:
Die Normen stellen für sich alleine keine
Rechtsvorschrift dar und unterliegen teilweise sogar einer
„Freiwilligkeit“ der Anwendung.
Anders verhält sich die Wirksamkeit einer Norm bei der
Vermeidung einer bekannten Gefährdung durch die Einhaltung
einer bestehende Norm im Zusammenhang mit dem § 4 (1) MPG!
Pflegebetten, welche die neuen Normen nicht
erfüllen, müssen
vom Eigentümer/Betreiber zurückgerufen werden und dürfen nicht
wieder eingesetzt werden.
Der Eigentümer/Betreiber hat für die Nachrüstung,
oder wenn diese unwirtschaftlich ist, für einen Ersatz zu
sorgen und die Kosten hierfür zu tragen.
An diesem Ergebnis lässt sich absolut
nichts heruminterpretieren, es sei denn man ist bereit, den
Unfalltod eines Patienten billigend in Kauf zu nehmen und die
Verantwortung dafür zu tragen. Da helfen auch nicht
entgegenstehende Beschlüsse der Spitzenverbände und des MDS.
Autor:
Klaus Wiedenbeck
Sachverständiger
für technische
Hilfen für behinderte Menschen
Ausführliche Beratung durch Vertragsanwälte.
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