Das neue Medizinprodukte-Recht
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Confusion
everywhere
von Antonius Spier (AMD TÜV-Medizintechnik)
und Wolfgang Menke (MediVision Verlag)
Seit dem 14. Juni 1998 benötigen in der Regel alle neuen Medizinprodukte das
europäische "CE". Vom Pflaster bis hin zum Kernspintomograph. Fehler bei der
Beschaffung werden in Zukunft gnadenlos bestraft. Der aktuelle AMD-Meditex 11/98
(Sonderdruck zur Medica`98) gibt Hinweise, wie in Ihrem Krankenhaus bzw. Ihrer Praxis
unnötige Risiken und Kosten vermieden werden können.
Mit der im Sommer erschienenen Betreiberverordnung MPBetreibV werden die bisherigen
Regelungen verschiedener nationaler Vorschriften (wie z.B. der Medizingeräteverordnung
für die technische Sicherheit, der Eichordnung für die Meßgenauigkeit und des
Arznei-mittelgesetzes für die Sterilität) angepaßt und zusammengefaßt. Medizinprodukte
dienen in erster Linie der Prävention, Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation und
erzielen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung primär physikalisch (und nicht
pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch). Der Begriff des Medizinproduktes ist
dabei sehr weit gefaßt. Beispielsweise ist auch die für ein einwandfreies Funktionieren
eines Medizingerätes eingesetzte Software ein Medizinprodukt. Keine Medizinprodukte im
Sinne des MPG sind u.a. Arzneimittel, Kosmetika, Blut/Blutbestandteile und Transplantate
oder Gewebe/Zellen sowie persönliche Schutzausrüstungen.
Beim Einkauf sind vor allem die Produktzulassung, die Zweckbestimmung, die
Kombinationsmöglichkeiten und die Betreiberpflichten zu beachten.
Die Sachverständigen der AMD TÜV-Medizintechnik empfehlen:
| Lassen Sie sich zur Vermeidung unnötiger Risiken und Kosten insbesondere in
Zweifelsfällen hinsichtlich Produktzulassung, Zweckbestimmung, Kombinationsmöglichkeiten
und Betreiberpflichten vom Hersteller/Lieferanten immer geeignete Unterlagen geben oder
entsprechende Bescheinigungen ausstellen. |
Praktisch alle neuen Medizinprodukte mit Ausnahme von "In-vitro-Diagostika" wie
Laborgeräte und Reagenzien benötigen als Produktzulassung eine CE-Kennzeichnung
nach dem Medizinprodukterecht. Fehlende Kennzeichnungen aufgrund von Sonderregelungen wie
z.B. der sog. Abverkaufsfrist und ähnlichem bedürfen fundierter Nachweise seitens des
Lieferanten.
Vor allem ist folgendes zu beachten: CE-Kennzeichnungen von Medizinprodukten auf anderer
Grundlage als dem Medizinprodukterecht, z.B. lediglich nach den Vorschriften über
"Elektromagnetische Verträglichkeit" EMV, sind nicht mehr ausreichend!
Unnötige Risiken und Kosten vermeiden
Der Einsatz von Produkten darf nur entsprechend ihrer sog. Zweckbestimmung erfolgen. Diese
ergibt sich in der Regel aus den technischen Angaben bzw. Gebrauchshinweisen des
Herstellers. Achtung: Beim Einsatz eines Medizinproduktes abweichend von der angegebenen
Zweckbestimmung geht der Betreiber ein hohes Risiko ein, da er dadurch quasi zum
Hersteller wird. Ebenfalls im Sinne der Vorschriften kann man leicht bei der Kombination
von Medizinprodukten zum Hersteller werden. Wegen der umfassenden Definition des Begriffs
"Medizinprodukt" existiert ein breites Spektrum an Kombinationsmöglichkeiten.
Rechtlich ist man auf der sicheren Seite, wenn man nur solche Medizinprodukte miteinander
kombiniert, welche dafür ausdrücklich gemäß Zweckbestimmung und technischen Unterlagen
geeignet sind. Da dies in der Praxis nicht immer möglich ist, benötigt man kompetente
und seriöse Lieferanten als Partner. Gegebenenfalls kann auch die Hinzuziehung von
entsprechenden Sachverständigen (z.B. AMD) nützlich sein. Sicherheitstechnisch und
juristisch besonders heikel ist die Kombination eines Medizinproduktes mit einem
haushaltsüblichen Gerät, insbesondere wenn dieses wie ein PC bei der Funktionsdiagnostik
oder wie ein Videorecorder bei der Endoskopie elektrisch betrieben wird.
Mit Blick auf Ihre Betreiberpflichten ist es wichtig, schon beim Einkauf die Weichen
richtig zu stellen. Denn Fehler hierbei sind nicht nur riskant, sondern auch teuer. Die
Folgekosten für technische Kontrollen, Wartungen und Reparaturen sowie Verschleißteile
und Verbrauchsmaterial können ganz schnell den ursprünglichen Beschaffungspreis eines
Medizingerätes weit übersteigen. Denn das neue Medizinprodukterecht räumt den
Herstellerfirmen teilweise große Freiräume ein, z.B. was die Festlegung des Umfangs und
der Fristen von sicherheits- und meßtechnischen Kontrollen und die Verwendung von
Zubehör betrifft.
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