Am 01. Januar 1995 ist aufgrund der nationalen Umsetzung der
EWG-Richtlinie über Medizinprodukte und der EWG-Richtlinie über aktive implantierbare
medizinische Geräte das Medizinproduktegesetz in Kraft getreten. Durch dieses wird die
MedGV abgelöst und der Verkehr mit Medizinprodukten zukünftig geregelt, um dadurch für
die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie für die Gesundheit und den
erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen.
Gemäß § 22 Medizinproduktegesetz (MPG) dürfen aktive
Medizinprodukte nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung, nach den Vorschriften
dieses Gesetzes und hierzu erlassener Rechtsverordnungen (z.B. der Betreiberverordnung
für Medizinprodukte), den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben und angewendet
werden.
Sie dürfen nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die
Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
Im Gegensatz zur bisherigen Betreibervorschrift - der MedGV -, können
bei Zuwiderhandlungen hohe Geld- und Freiheitsstrafen (bis zu fünf Jahren)
verhängt werden. Aus juristischer Sicht handelt es sich in diesem Fall bereits um eine
Straftat und nicht mehr nur um ein Vergehen.
Aktive Medizinprodukte sind Medizinprodukte, deren Betrieb auf eine
Stromquelle oder eine andere Energiequelle als die unmittelbar durch den menschlichen
Körper oder die Schwerkraft erzeugte Energie angewiesen ist. In der Regel handelt es sich
hierbei um die herkömmlichen Geräte der Gruppe 1 und Gruppe 3 gemäß MedGV.
Aus o.g. Gründen sind für das Errichten, Betreiben und
Anwenden von elektrisch betriebenen aktiven Medizinprodukten u.a. die
Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften VBG 4 bzw. GUV 2.101 zu
beachten, welche die Prüfung dieser Anlagen und Betriebsmittel nach den geltenden
elektrotechnischen Regeln
- vor der ersten Inbetriebnahme
- nach Änderung oder Instandsetzung (vor Wiederinbetriebnahme)
- in regelmäßigen Zeitabständen
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand vorsieht.
Die erstmaligen Prüfungen ( nach Errichtung und Herstellung )
sind im medizinisch - technischen Bereich insbesondere nach DIN VDE 0100,
DIN VDE 0107 und VDE 0750 Teil 1 erforderlich2.
Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfungen (und derjenigen,
die nach einer Änderung oder Instandsetzung erforderlich sind), welche speziell im
medizinisch - technischen Bereich regelmäßig durchgeführt werden müssen, sind u.a. in
den Normen DIN VDE 0105 Teil 1, DIN VDE 0107, DIN VDE 0750 Teil 1,
DIN VDE 0751 Teil 1 und DIN VDE 0702 Teil 1 geregelt.
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische
Betriebsmittel3 sind mindestens alle vier Jahre zu prüfen. In
Kliniken und Krankenhäusern wird eine regelmäßige Überprüfung der elektrischen
Anlagen im 2-Jahres-Turnus empfohlen. Hierbei sind aber besonders die Forderungen der
Sachversicherer zu beachten.
Für nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel4,
Anschlußleitungen mit Steckern sowie Verlängerungs- und Geräteanschlußleitungen mit
ihren Steckvorrichtungen ist, soweit sie benutzt werden, in der Durchführungsanweisung
zur VBG 4 eine Prüffrist von sechs Monaten vorgesehen. Diese kann
verlängert werden, wenn sichergestellt ist, daß entstehende Mängel, mit
denen gerechnet werden muß, frühzeitig erkannt werden.
Aus diesem Grund halten wir folgende Fristenlösung für denkbar:
1. Wenn der Hersteller im Rahmen von Instandhaltungshinweisen Angaben
in der Gebrauchsanweisung über die einzuhaltende Mindestfrist für die Durchführung der
wiederkehrenden Prüfung nach VBG 4 macht, sind diese einzuhalten.
2. Soweit Fristen für sicherheitstechnische Kontrollen festgelegt
sind, wird die VBG 4-Prüfung zusammen mit der STK durchgeführt.
3. Wenn vom Hersteller nichts anderes vorgegeben ist, ist für
ortsveränderliche elektrisch betriebene Medizinprodukte eine Verlängerung der
Prüffrist auf
12 Monate vertretbar, wenn bei der letzten Prüfung nicht verstärkt Fehler
festgestellt wurden.
Es gilt aber, daß der Unternehmer (Betreiber) unter Beachtung der oben
beschriebenen Gesichtspunkte (auch der haftungsrechtlichen) die Fristen selbst festlegen
kann. Dabei wird empfohlen, die geprüften Medizinprodukte durch besondere Plaketten zu
kennzeichnen, aus denen das Datum der letzten bzw. der nächsten Prüfung hervorgeht.
Die BGW weist daraufhin, daß die Durchführung dieser Prüfungen im
Einzelfall selbstverständlich der Überprüfung durch die Aufsichtsorgane wie z.B. den
Gewerbeaufsichtsämtern unterliegt.
S. Schroll, Geschäftsbereich Medizintechnik, AMD TÜV Berlin
1
Die GUV 2.10 gilt für alle Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes, deren Träger die öffentliche Hand ist; alle übrigen Einrichtungen
des Gesundheitsdienstes unterliegen insoweit der VBG4.
2 Prüfanweisungen enthält die VDE-Schriftenreihe 17
Starkstromanlagen in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen"
(Bezugsquelle:VDE Verlag GmbH, Berlin und Offenbach)
3 Ortsfeste Betriebsmittel sind fest angebrachte
Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so
groß ist, daß sie nicht leicht bewegt werden können.
4 Ortsveränderliche Betriebsmittel sind
Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden können oder leicht von einem
Platz zu einem anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis
angeschlossen sind.