| Information vom Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) | ||||
Landesamt
für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
- LAGetSi - |
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Anforderungen
an die fachliche Qualifikation des Prüfers |
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Im Folgenden sollen die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüfer für Wiederholungsprüfungen und Prüfungen vor der Inbetriebnahme von Medizinprodukten aus der Sicht unserer Behörde dargelegt werden. Nach
§ 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) dürfen
Medizinprodukte u. a. nur nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik und den Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben und
angewendet werden. Sie dürfen gemäß § 14 Medizinproduktegesetz (MPG)
nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen,
durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
In
diesem Sinne gilt die Norm DIN VDE 0751-1: 2001-10 „Wiederholungsprüfungen
und Prüfungen vor der Inbetriebnahme von medizinischen elektrischen
Geräten oder Systemen; Allgemeine Festlegungen“ für die Prüfung
von Medizinprodukten ·
vor
der Inbetriebnahme, ·
bei
Instandhaltung, Umrüstung, Änderung oder ·
anlässlich
von Wiederholungsprüfungen, um die Sicherheit solcher Geräte oder Systeme oder
Teile davon zu beurteilen. Mit
der Anwendung dieser Norm werden spezielle Forderungen des MPG, der
MPBetreibV und die berufsgenossenschaftliche Vorschrift für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A2 „Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel“ grundsätzlich umgesetzt. Anforderungen
an die fachliche Qualifikation des Prüfers sind einerseits der
MPBetreibV und andererseits der DIN VDE 0751-1 zu entnehmen. Die
Prüfungen dürfen nur von oder unter der Leitung von solchen Fachkräften
ausgeführt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und
Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen in der Lage
sind, die Sicherheit zu beurteilen und mögliche Auswirkungen und
Gefahren zu erkennen. Elektrofachkräfte
ohne den Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Medizintechnik können
im Allgemeinen die Prüfungen nicht selbständig durchführen. Der
Besuch von Tageslehrgängen von technischem und kaufmännischem
Personal begründet keine Grundlage, Prüfungen nach DIN VDE 0751-1
auszuführen. Es
muss folglich davon ausgegangen werden, dass Anwender der Norm DIN VDE
0751-1 Fachkräfte mit elektrotechnischen und gerätebezogenen
medizintechnischen Fachkenntnissen sind. Die
hohen fachlichen Anforderungen sind dadurch begründet, dass unter
Beachtung der Gebrauchsanweisung eine Prüfung der
sicherheitsrelevanten Funktionen durchzuführen ist. Dabei ist auf das
Ansprechen vorhandener Warneinrichtungen besonders zu achten. Die
Auswertung und die Mindestangaben in der Dokumentation der Prüfungen
sind in der Norm vorgeschrieben. Ist die Sicherheit durch
Nichtbestehen der Prüfungen nicht gegeben, so ist das Medizinprodukt
zu kennzeichnen und dem Betreiber müssen die ausgehenden Gefährdungen
schriftlich mitgeteilt werden. Der
Betreiber der Medizinprodukte muss die Eignung der Fachkräfte, die Prüfungen
durchführen, auf Anforderung der zuständigen Behörde nachweisen.
Das wird insbesondere bei der Untersuchung von Schadensereignissen mit
Patienten, Anwendern oder Dritten erforderlich werden. Es wird in
diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Verpflichtungen des
Betreibers nach § 4 Absatz 1 MPBetreibV hingewiesen,
nach der nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen mit der
Instandhaltung beauftragt werden dürfen, wenn sie die Sachkenntnis,
Vorraussetzungen und erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung
der Aufgabe besitzen. Der
Betreiber sollte bei der Auftragserteilung die Prüfungen nach DIN VDE
0751-1: 2001-10 uneingeschränkt verlangen und sich den Nachweis der
fachlichen Eignung des Prüfers vor Auftragsausführung aushändigen
lassen, um seine Sorgfaltspflichterfüllung umzusetzen. Die
Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen werden in dieser Norm
nicht festgelegt. Das Für
weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der Fachgruppe
„Medizinprodukte“ unter Telefon
(0 30) 90 21-56 58 Telefax
(0 30) 90 21-53 15 zur
Verfügung.
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