Das neue
Medizinprodukterecht
Risikominimierung durch sichere Medizintechnik oder nur zusätzlicher Aufwand?
von Antonius Spier,
Geschäftsbereich Medizintechnik,
Zentrale Berlin
Neue Flut von Gesetzen durch Europäisierung?
Der deutsche Gesetzgeber bemüht" sich seit je-her, den
beruflichen Alltag durch Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen
zu reglementieren. Gerade für Selbständige und Gewerbetreibende wird diese Flut von
Verboten und Geboten und von Rechten und Pflichten immer undurchschaubarer. Die Situation
wird dadurch verschärft, daß nun auch noch Europäische Richtlinien" in
deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Neben der gesundheitspolitischen
Mißlage" muß sich der Arzt in seiner Rolle als Unternehmer zunehmend mit dem
neuen Rechtsgefüge auseinandersetzen, will er nicht einem erhöhten Haftungsrisiko
ausgesetzt werden. Ohne fachkundige Hilfe von unabhängigen Dienstleistern, scheint diese
Aufgabe nicht mehr zu bewältigen zu sein.
Im folgenden Beitrag sollen die wesentlichen Auswirkungen des überaus
komplexen europäischen Medizinprodukterechtes kurz dargestellt und bewertet werden.
Das Medizinproduktegesetz (MPG)
Jedem Anwender von neuen Medizingeräten oder Instrumenten, von
Verbandstoffen oder Hilfsmitteln wird aufgefallen sein, daß immer häufiger ein CE-Zeichen
auf den Produkten angebracht ist. Ab 14.06.1998 müssen alle neuen Medizinprodukte
mit einem solchen Zeichen gekennzeichnet werden, wenn sie in der Europäischen Union (EU)
verkauft werden. Das CE-Zeichen belegt die Übereinstimmung mit den harmonisierten
europäischen Normen" und die Einhaltung der Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes
(MPG). Es ist ein europäisches Handelszeichen und kein Sicherheitszeichen, wie
z.B. das deutsche GS-Zeichen. Das MPG stellt die Umsetzung von mehreren europäischen
Richtlinien in deutsches Recht dar. Hierdurch wurde es erforderlich, viele lang bewährte
nationale Gesetze und Verordnungen (z.B. Medizingeräteverordnung,
Arzneimittelgesetz, Röntgenverordnung) zu ändern. Während z.B. der Umgang mit
Verbandmaterialien bisher durch das Arzneimittelgesetz und mit medizinisch-technischen
Geräten durch die Medizingeräteverordnung geregelt waren, werden diese zukünftig
einheitlich als Medizinprodukte (MP) bezeichnet und rechtlich als solche behandelt
Die Zweckbestimmung der Medizinprodukte
Der Hersteller entscheidet unter Berücksichtigung des
Medizinproduktegesetzes über die Zweckbestimmung" der MP. Für den Anwender
oder Betreiber ist es nun von entscheidender strafrechtlicher Bedeutung, daß er die
Produkte nur entsprechend der Zweckbestimmung einsetzt. Um finanzielle Verluste und
rechtliche Sanktionen zu vermeiden, sollte schon beim Einkauf unbedingt darauf geachtet
werden, daß es sich um ein CE-gekennzeichnetes MP handelt und die angegebene
Zweckbestimmung mit dem beabsichtigten Einsatz kongruent ist! Auch sollte es tunlichst
vermieden werden, MP miteinander zu kombinieren (z.B. Zubehör, Verbrauchsmaterialien,
Ersatzteile), die nicht ausdrücklich dafür bestimmt sind. Der Betreiber kann so aus
juristischer Sicht zum Hersteller werden, ohne jedoch die Anforderungen hierfür zu
erfüllen (Strafrecht!). Um sicherzugehen, sollte von dem Hersteller oder Lieferanten eine
Bescheinigung gefordert werden, daß das MP für die beabsichtigte Anwendung und/oder für
die Kombination mit definierten anderen Produkten geeignet ist. In der Regel geht die
Zweckbestimmung bereits aus der Werbung hervor, ganz gewiß ist sie aber der
Gebrauchsanleitung zu entnehmen.
Europäische
Regelungen |
+ |
Deutsche
Regelungen |
EG-Richtlinien
Medizinprodukte
aktive Implantate
In-vitro-Diagnostika
|
|
Medizingeräteverordnung Arzneimittelgesetz
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Eich- und Meßrecht |
| Harmonisierte Normen" |
|
DIN-Normen |
Freier Warenverkehr
(CE-Zeichen) |
|
Freiwillige Kennzeichnung
(GS-Zeichen,"Made in Germany") |
I |
|
I |
Medizinproduktegesetz (MPG)
mit Rechtsverordnungen, z.B. MPBetreibV |
Abb 2 in Auszügen aus: Kindler/Menke - Medizinproduktegesetz,
ecomed-Verlag (Weiterführende Literatur !)
Gefährdungspotential durch aktive MP
Aktive Medizinprodukte sind MP, die durch eine Stromquelle oder eine
andere Energiequelle betrieben werden. Im Gegensatz zur Medizingeräteverordnung werden
diese MP nun nicht mehr in Gerätegruppen (1,2,3,4) sondern entsprechend ihrem
Risikopotential in Klassen (I,IIa,IIb,III) eingeteilt. Die Klassifizierung erfolgt durch
den Hersteller. Der Betreiber und Anwender muß bei Produkten ab Klasse IIa mit einem
erhöhtem Gefährdungspotential rechnen. Neben den Hinweisen in der Gebrauchsanleitung müssen
hier vor allem auch die Bestimmungen der neuen Medizinprodukte-Betreiberverordnung"
sowie die bewährten Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
besonders beachtet werden. Alle aktiven MP müssen regelmäßig einer Inspektion
(Prüfung auf elektrische Sicherheit) durch speziell hierfür ausgebildete Prüfer
unterzogen werden.
Besondere Regelungen
Aktive MP dürfen nur von Personen angewendet werden, die die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Im Gegensatz zur
Medizingeräteverordnung wird im neuen Medizinprodukterecht neben dem Betreiber (Besitzer)
auch ausdrücklich der Anwender der MP in die Verantwortung genommen (Strafrecht!).
Aus diesem Grund sollte unbedingt darauf bestanden werden, daß der Hersteller/Lieferant
des MP die Anwender vor Ort in die sachgerechte sichere Handhabung einweist. Auch muß
der Hersteller/Lieferant das aktive MP am Betriebsort einer Funktionsprüfung
unterziehen. Einweisung und Prüfung müssen dokumentiert werden. Außerdem ist der
Anwender verpflichtet, sich vor jeder Anwendung von der Funktionsfähigkeit und dem
ordnungsgemäßen Zustand des MP zu überzeugen. Wenn ein Betreiber als
Weisungsberechtigter nicht eingewiesene und ausgebildete Personen mit der Anwendung von MP
beauftragt, kann auch er strafrechtlich belangt werden!
Zusätzliche Kosten durch mehr Sicherheit ?
Zunächst stellt sich die Frage, ob durch die Umsetzung der
europäischen Vorgaben mehr Sicherheit für Patienten, Anwender oder Beschäftigte zu
erwarten ist. Wie eingangs erwähnt, gibt es bereits zahlreiche nationale Vorschriften und
Normen, die für ein hohes Sicherheitsniveau in Deutschland sorgen. Durch die
europäische Harmonisierung" wird allgemein eher ein Mittelweg zwischen dem
hohen Sicherheitsstandard in den reichen" EU-Mitgliedsstaaten und dem
Sicherheitsdenken der anderen Staaten beschritten. Wird das Ziel des neuen
Medizinprodukterechts, der freie Warenverkehr in Europa, also durch Rückschritte im
Sicherheitsniveau erkauft? Werden die Preise für Medizintechnik stabil bleiben? Durch die
zunehmende Globalisierung der Märkte für MP könnten die Preise fallen, wenn da nicht
die neuen Anforderungen wären, die ein Medizinproduktehersteller zukünftig erfüllen
muß (Konformitätsbewertungsverfahren). Die Kosten hierfür werden wohl auf die Produkte
umgelegt, zusätzliche Sicherheit ist hierdurch nicht zu erwarten. Als
Nebeneffekt" wird jedoch von offizieller Seite eine positive Auswirkung
auf die Qualität der ärztlichen Leistung, die in Verbindung mit der Anwendung von
Medizinprodukten erbracht werden" und damit eine Reduzierung der Kosten in der
gesetzlichen Krankenversicherung erwartet. Diese Argumentation ist aus Sicht des
praktizierenden Arztes sicher nur sehr schwer nachzuvollziehen.
Medizingeräteverordnung |
Medizinproduktegesetz |
| keine besondere Kennzeichnung |
ab 14.06.98 CE-Kennzeichnung |
| Gerätegruppen (1,2,3,4) |
Risikoklassen (I,IIa,IIb,III) |
| nur medizinisch-technische Geräte, aktive Implantate |
Medizinprodukte (auch Verbandstoffe, Instrumente,
Software) |
| Gerätebuch für alle Geräte der Gruppe 1 |
Medizinproduktebuch für aktive MP mit erhöhtem
Risikopotential |
| Bestandsverzeichnis für Geräte der Gruppe 1 und 3 |
Bestandsverzeichnis für alle aktiven, nicht
implantierbaren MP |
| Regelmäßige sicherheitstechnische Kontrollen und
Prüfungen nach UVV VBG4 |
Regelmäßige sicherheits -technische Kontrollen und
Prüfungen nach UVV VBG4 |
| Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten |
| Verantwortung liegt i.d.R. beim Betreiber (Besitzer) |
Verantwortung liegt beim Betreiber und
Anwender |
Abb 3: Gegenüberstellung MedGV - MPG
Die Medizingeräteverordnung wird ersetzt
Die Medizingeräteverordnung, die sich nunmehr 11 Jahre bewährt hat,
wird voraussichtlich am 14.06.98 durch die neue Medizinprodukte-Betreiberverordnung
ersetzt.
Hierzu einige Hinweise:
Alle elektrisch betriebenen Medizingeräte müssen auch
weiterhin i.d.R. jährlich durch Medizintechniker oder -ingenieure geprüft werden
(Sicherheitstechnische Kontrollen, Prüfungen nach Unfallverhütungsvorschrift VBG4).
Neu: Der Betreiber (Besitzer) darf nur Personen mit der Prüfung beauftragen, die
die Voraussetzungen (Prüfmittel, Ausbildung) hierfür erfüllen. Betreiber und Prüfen
sind beide in der Haftung. Achtung: der Elektriker von nebenan" ist
i.d.R. nicht befugt, diese Prüfungen durchzuführen. Bei Beauftragung kann auch
der Betreiber strafrechtlich verfolgt werden.
Es muß auch weiterhin für alle aktiven, nicht implantierbaren
Produkte ein Gerätebuch (heißt jetzt Medizinproduktebuch) und ein
Bestandsverzeichnis geführt werden.
Der Anwender muß sich vor jeder Anwendung von dem
ordnungsgemäßen Zustand des MP überzeugen.
Medizinprodukte inkl. Zubehör und Software dürfen nur angewendet und
betrieben werden, wenn sie sicher sind.
Die Produkte dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung"
angewendet und betrieben werden.
Der Anwender muß ausgebildet/eingewiesen sein und die nötige
Erfahrung besitzen.
Neue Medizinprodukte müssen spätestens ab dem 14.06.98 ein
CE-Zeichen tragen, ansonsten dürfen sie nicht angewendet werden.
CE-gekennzeichnete MP mit Meßfunktion (z.B. Blutdruckmeßgerät)
unterliegen nicht mehr der Eichpflicht, sie müssen aber regelmäßig einer meßtechnischen
Kontrolle unterzogen werden.
Meldungen über Vorkommnisse, die zum Tode oder zu einer
schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Personen geführt haben oder
hätten führen können, sind unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte, Seestraße 10-11, 13353 Berlin zu melden.
Verstöße gegen wesentliche Paragraphen der MPBetreibV können
strafrechtlich verfolgt werden (bisher nur" Ordnungswidrigkeiten). Es sei
besonders auf die gestiegene Verantwortung des Anwenders hingewiesen.
Was sollte beim Kauf neuer MP unbedingt beachtet werden
In allen amtlichen Begründungen zum neuen Medizinprodukterecht wird
von Seiten des Gesetzgebers ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für den Betreiber keine
zusätzlichen Kosten entstehen. Ob sich diese Willenserklärung" auch in der
Praxis bewährt, wird die Zukunft zeigen. Die Umstellung auf die neue Gesetzeslage dürfte
den Betreibern jedoch leichter fallen als den Herstellern. Gerade deshalb sollte der
Betreiber schon beim Kauf darauf achten,
daß die Produkte mit dem neuen Gesetz übereinstimmen (CE-Zeichen),
daß eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird,
daß die Leistungen der Produkte bei bestimmungsgemäßer Verwendung
den Angaben in der Werbung und Gebrauchsanleitung entsprechen,
daß ein günstiger Einkaufspreis oft durch langjährige und
kostspielige (Voll-) Wartungsverträge (!) erkauft wird,
daß der Hersteller/Lieferant das MP am Betriebsort einer Prüfung
unterzieht und das Personal einweist (Einweisung und Prüfung sind zu dokumentieren) und
daß zusätzliche (neben dem CE-Zeichen) irreführende
Qualitätszeichen auf den Medizinprodukten weder erlaubt sind noch eine Aussage über die
Sicherheit zulassen.
Wirtschaftlichkeit durch Effektivität
In Krankenhäusern und Kliniken hält schon seit Jahren eine
Auslagerung von Bereichen, z.B. der Medizintechnik, die nicht originär der
Patientenversorgung dienen, Einzug. Angesichts der zunehmenden Komplexität wird es für
den Arzt immer wichtiger, einen kompetenten unabhängigen Partner zu haben, der sich um
die rechtlichen und technischen Fragen zum Medizinproduktegesetz kümmert.
Könnte hierdurch nicht auch in Arztpraxen die Effektivität der
medizinischen Leistung gesteigert und letztendlich ein Beitrag zur wirtschaftlichen
Praxisführung geleistet werden?
Weitere Informationen:
AMD TÜV-Arbeitsmedizinische Dienste GmbH
Geschäftsbereich Medizintechnik
Alboinstr. 56
12103 Berlin
Tel.: 030 / 7562-1919
Fax: 030 / 7562-1922
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