(1) Die Vergabe des Prüfzeichens erfolgt im Rahmen eines
Zertifizierungsverfahrens auf Antrag des Herstellers durch die Drittstelle.
Im Rahmen der freiwilligen Zertifizierung wird
insbesondere die Übereinstimmung des Medizinprodukts mit in technischen
Normen oder normativen Dokumenten festgelegten Anforderungen, mit von den
Drittstellen ausgewählten besonderen Anforderungsprofilen, mit dem
Hersteller individuell abgestimmten Produktanforderungen oder mit sonstigen,
gesetzlich nicht vorgeschriebenen Qualitätsfaktoren (Ergonomie etc.) durch
eine körperliche Prüfung festgestellt.
Die Bedingungen für die Prüfzeichenvergabe werden durch
einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Drittstelle und Hersteller
abgesichert.
Zur Verwendung des Prüfzeichens auf Medizinprodukten ist
stets eine vorherige Zeichengenehmigung der Drittstelle, d.h. die an den
Hersteller erteilte Befugnis zur Nutzung des Prüfzeichens erforderlich. Die
Prüfzeichengenehmigung ist widerrufbar, insbesondere im Falle der missbräuchlichen
Verwendung des Prüfzeichens.
(2) Die durch Drittstellen vergebenen Prüfzeichen
unterscheiden sich sowohl in ihrem Bedeutungsgehalt als auch in ihrer
optischen Gestaltung eindeutig von der CE-Kennzeichnung. Sie dürfen vom
Hersteller nur so aufgebracht werden, dass Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Drittstellen weisen den
Hersteller auf diese gesetzliche Verpflichtung hin.
(3) Prüfzeichen von Drittstellen auf Medizinprodukten
stehen insbesondere für
a) die Freiwilligkeit der erfolgten Prüfung, Bewertung,
Fertigungskontrolle und Überwachung
b) die eindeutige Bezeichnung der angewandten Kriterien/
technischen Spezifikationen
c) die eindeutige Identifikation der das Prüfzeichen
vergebenden Drittstelle.
Die ausführliche inhaltliche Beschreibung des Prüfzeichens
ist dem im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens seitens der Drittstelle
ausgestellten Prüfzertifikat zu entnehmen.
(4) Das Prüfzeichen bringt zum Ausdruck, dass das
Medizinprodukt baumustergeprüft (bauartgeprüft/ typgeprüft) wurde, die
Fertigungsstätte regelmäßig überwacht wird und eine regelmäßige Produktüberwachung
im Rahmen der Fertigungskontrolle stattfindet.
(5) Drittstellen, welche im Hinblick auf ein Medizinprodukt
auch als Benannte Stelle (Notified Body) tätig werden, sehen vor, dass eine
sinnvolle Verfahrenstrennung erfolgt.
(6) Drittstellen berücksichtigen zwecks Vermeidung von
Doppel-/ Mehrfachprüfungen die Ergebnisse von bereits im Rahmen der Konformitätsbewertung
durch Benannte Stellen zur Erlangung der CE-Kennzeichnung vorgenommenen Prüfungen
und Maßnahmen.
(7) Drittstellen tragen dafür Sorge, dass im Hinblick auf
die bei der Vergabe von Prüfzeichen auf Medizinprodukten anzuwendenden
Zertifizierungskriterien ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet wird, um
auf diese Weise neben den Interessen der Hersteller und Verwender von
Medizinprodukten insbesondere auch dem Informationsinteresse der Unionsbürger
gerecht zu werden. Hersteller sollten darüber hinaus in der
Produktbeschreibung, sofern sie freiwillige Prüfzeichen verwenden, auf die
wesentlichen Bedeutungsunterschiede zwischen dem Prüfzeichen und der
CE-Kennzeichnung hinweisen, wobei auf eine sachlich korrekte und verständliche
Darstellung zu achten ist.
(8) Drittstellen wirken unter Wahrung
datenschutzrechtlicher Verpflichtungen darauf hin, dass bei den zum Zwecke der
Prüfzeichenvergabe vorgenommenen Untersuchungen/ Überwachungen festgestellte
Mängel im Wege eines kontinuierlichen Informationsaustausches mit den
Beteiligten aufgezeigt werden, um auf diesem Wege insbesondere gemeinsam mit
den Medizinprodukteherstellern einen effektiven Beitrag zur Erhaltung des
Sicherheitsniveaus bei Medizinprodukten und zur Fortschreibung des Standes der
Technik zu leisten.
(9) Drittstellen treffen in ihren jeweiligen
Werbematerialien, offiziellen Stellungnahmen und sonstigen der Öffentlichkeit
zugänglichen Dokumenten keine diskreditierenden Aussagen im Hinblick auf den
Bedeutungswert sowie den Bedeutungsgehalt der CE-Kennzeichnung und stellen
ferner die privatautonome Entscheidung der Marktteilnehmer im Hinblick auf den
Bedarf an zusätzlichen Prüfzeichen neben der CE-Kennzeichnung nicht in
Frage. Medizinproduktehersteller sind dazu aufgerufen, in gleichgerichteter
Weise zu verfahren.
Rechtliche Aspekte
(10) Prüfzeichen, welche neben der CE-Kennzeichnung auf
Medizinprodukten aufgebracht werden, sind nach geltendem Recht, insbesondere
nach den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften, grundsätzlich
erlaubt.
Prüfzeichen können infolge des Gebots der einheitlichen
Wirkung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, des Anwendungsvorrangs dieser
europäischen Regelungen und des umfassend zu beachtenden Umgehungsverbots
nicht in einzelnen Mitgliedstaaten generell oder faktisch verboten werden.
(11) Prüfzeichen haben eine andere Funktion, einen anderen
Erklärungsinhalt und einen anderen Adressatenkreis als die CE-Kennzeichnung,
mit deren Anbringung der Hersteller gegenüber den Marktüberwachungsbehörden
der EU-Mitgliedstaaten erklärt, dass sein Produkt den Grundlegenden
Anforderungen der jeweiligen Richtlinie (n) entspricht.
Prüfzeichen,
welche auf der zuvor dargelegten Basis vergeben werden, geraten infolge ihrer
eigenständigen Bedeutungs- und Funktionsmerkmale grundsätzlich mit der
CE-Kennzeichnung nicht in Konflikt.
(12) Das Anbringen von Prüfzeichen neben der
CE-Kennzeichnung begründet grundsätzlich keine Verwechslungsgefahr. Dies
gilt insbesondere, sofern sich ihre Vergabe nach bestimmten Kriterien richtet,
deren Erfüllung nicht bereits zur ordnungsgemäßen Anbringung der
CE-Kennzeichnung erforderlich ist.
(13) Das einheitliche europäische Konzept einer möglichst
weitgehenden Marktderegulierung, das Prinzip der Privatautonomie, die
nationalen Grundrechte, die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten
Grundfreiheiten sowie die Informationsbedürfnisse der Unionsbürger in bezug
auf Medizinprodukte sind Basis und Garant für das Aufbringen von Prüfzeichen
neben der CE-Kennzeichnung.
(14) Ein Prüfzeichen auf Medizinprodukten darf nicht
aufgebracht werden, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde nachweist, dass es
im Einzelfall im Hinblick auf den Bedeutungsgehalt der CE-Kennzeichnung irreführend
ist.
Die Frage, ob ein Prüfzeichen im Hinblick auf den
Bedeutungsgehalt der CE-Kennzeichnung nachweisbar irreführend ist, kann nicht
pauschal, sondern nur unter umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen,
individuell zu ermittelnden Begleitumstände des Einzelfalls beantwortet
werden. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, wie das freiwillige Prüfzeichen
von dem überwiegenden Teil der beteiligten Verkehrskreise ("relevant
parties") verstanden wird.
Erweist sich im Einzelfall ein Prüfzeichen im Hinblick auf
die Bedeutung der CE-Kennzeichnung ausnahmsweise als irreführend, muss vor
Ausspruch eines auf die Verwendung dieses Prüfzeichens gerichteten
individuellen behördlichen Verbots unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
insbesondere stets geprüft werden, ob nicht die irreführende Wirkung des Prüfzeichens
durch klarstellende Zusätze auf dem Prüfzeichen selbst behoben werden kann.
Diese Klarstellung ist in aller Regel möglich. Eine legislative
Konkretisierung oder nähere Definition des in den europäischen Richtlinien für
Medizinprodukte enthaltenen Merkmals der "Irreführung" durch den
nationalen Gesetzgeber dürfte nicht möglich sein. Denn hierdurch würde die
notwendige Einzelbetrachtung unterlaufen und die in allen EU-Mitgliedstaaten
einheitliche Anwendung der in den europäischen Richtlinien für
Medizinprodukte verankerten Grundsätze über Prüfzeichen neben der
CE-Kennzeichnung in Frage gestellt.
Ausblick
(15) Nach seiner eindeutigen Entstehungsgeschichte, nach
zutreffender Einschätzung der Europäischen Kommission (vgl.
Punkt 1. und 2. der Antwort im Namen der Europäischen Kommission v. 28.09.95
- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. C 326/27 v. 06.12.95)
sowie nach seiner
intendierten Funktion, nationale Kontrollen auf Grundlage unterschiedlicher
Anforderungen abzubauen und Handelsschranken, die auf unterschiedlichen
nationalen technischen Standards beruhen, zu überwinden, richtet sich die
CE-Kennzeichnung als "Europass" (vgl. die Ausführungen des Berichterstatters Gerald
Caudron unter Punkt 9 des Sitzungsdokuments PE 203.784 des
Europäischen Parlaments: "Die größten Bedenken Ihres
Berichterstatters gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag
betrafen die Tatsache, dass das CE-Zeichen von den Verbrauchern als
Qualitätszeichen aufgefasst werden könnte und nicht lediglich als ein Europass
für Erzeugnisse, die im Einklang mit den wesentlichen Erfordernissen der
Gemeinschaft für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft
stehen.") ausschließlich an die
Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und soll ihnen gegenüber die
Einhaltung der Richtlinienkonformität der hiermit gekennzeichneten Produkte
symbolisieren.
(16) Sollte der CE-Kennzeichnung in Europa zukünftig
infolge hierzu notwendiger legislativer Änderungen die Funktion eines
europäischen Qualitätszeichens für Verbraucher beigemessen werden können,
so würde dies nichts daran ändern, dass Prüfzeichen neben der
CE-Kennzeichnung aufgrund ihrer besonderen Funktion und auf Basis europäischer
Rechtsverbürgungen grundsätzlich zulässig sind.
(17) An einer legislativen Fortentwicklung der
CE-Kennzeichnung wären neben den demokratisch legitimierten europäischen
Institutionen gegebenenfalls alle Betroffenen, d.h. insbesondere die zuständigen
europäischen und nationalen technischen Gremien, Hersteller, Drittstellen,
Benannte Stellen sowie der Verbraucher selbst in angemessenem Umfang zu
beteiligen.
(18) Zur Vermeidung von Missverständnissen im Hinblick auf
die Bedeutung der CE-Kennzeichnung sollten auf europäischer und nationaler
Ebene in Abstimmung mit allen Beteiligten geeignete Maßnahmen ergriffen
werden, die dazu dienen, dass der Bedeutungsgehalt der CE-Kennzeichnung
transparenter und besser nachvollziehbar wird. Insofern
sind gemeinsame Anstrengungen erforderlich, dass durch den der
CE-Kennzeichnung beigemessenen Bedeutungsgehalt nicht die Bedeutung von Prüfzeichen
auf Medizinprodukten diskreditiert wird.