Sicherheitstechnische Kontrollen und Medizinproduktebuch
für "Gruppe 3 - Geräte" (mit
Stellungnahme der Berliner Landesbehörde)
Nach wie vor herrscht bei Betreibern und Anwendern Unsicherheit, ob
durch das Inkrafttreten der Medizinproduktebetreiberverordnung
(MPBetreibV) nun auch einige "MedGV-Geräte" der ehem. Gruppe 3
STK-pflichtig geworden sind und für diese Geräte folglich ein
Medizinproduktebuch neu angelegt werden muss.
Entscheidend ist, ob der Anwendungsbereich dieser Geräte durch die
Definitionen nach Anlage 1 MPBetreibV erfasst wird. Für die Gerätearten,
die unter die Anlage 1 MPBetreibV fallen, müssen alle zutreffenden
Bestimmungen der MPBetreibV eingehalten werden, auch wenn es sich um
"Altgeräte" ohne CE-Zeichen handelt.
Dem Redaktionsteam liegt ein entsprechendes Schreiben des
Bundesministeriums für Gesundheit vor. Es ist jedoch nicht
ausgeschlossen, dass einzelne Länderbehörden auch in dieser Frage andere
Auffassungen vertreten.
Quelle: AMDliche Mitteilungen 12/1999 http://www.medizintechnikportal.de/archiv.htm
Stellungnahme des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und
technische Sicherheit Berlin
Da wir uns als Berliner Ordnungsbehörde für das Medizinproduktegesetz
durch den vorstehenden Hinweis des BMG (..., dass einzelne Landesbehörden
auch in dieser Frage andere Auffassungen vertreten.) angesprochen fühlen,
möchten wir im Folgenden die Sicht unserer Behörde zu diesen, aber auch
anderen Problemen, die sich für die Betreiber im Zusammenhang mit der Erfüllung
einiger Forderungen des § 6 (Sicherheitstechnische Kontrollen) der
Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) ergeben könnten, an
dieser Stelle kurz erläutern:
Die MPBetreibV ist ausschließlich deutsches Recht. Die Forderungen an
den Hersteller und an das Inverkehrbringen von Medizinprodukten ergeben
sich hingegen aus europäischem Recht. Und hierdurch kann es zu Problemen
für den Betreiber von Medizinprodukten in Deutschland kommen.
Auch das europäische Recht in Form der Richtlinie 93/42/EWG schreibt
vor, dass der Hersteller nur dann die "Grundlegenden
Anforderungen" an Medizinprodukte erfüllt, wenn er seinem Produkt
Informationen beifügt, die Angaben enthalten, mit denen überprüft
werden kann, ob ein Produkt ordnungsgemäß installiert worden ist und
sich in einem sicheren und betriebsbereiten Zustand befindet, sowie
Angaben zu Art und Häufigkeit der Instandhaltungsmaßnahmen und der
Kalibrierungen macht, die erforderlich sind, um den sicheren und
ordnungsgemäßen Betrieb der Produkte fortwährend zu gewährleisten.
Der Begriff "Sicherheitstechnische Kontrolle" (STK) taucht in
diesen Anforderungen aber nicht auf. Das bedeutet nun, dass Geräte der
Anlage 1 zur MPBetreibV durchaus verkehrsfähig sind und in Betrieb
genommen werden dürfen, auch wenn keine Angaben zu sicherheitstechnischen
Kontrollen durch den Hersteller gemacht wurden. Für den Betreiber
bedeutet dies aber, dass er das Gerät nur dann anwenden darf, wenn er
selbst Umfang und Fristen sicherheitstechnischer Kontrollen nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik festlegt und durchführt bzw.
durchführen lässt.
Unsere Behörde akzeptiert keine Protokolle als STK, wenn sie mit
Wartung oder allgemein Instandhaltung überschrieben sind. Jeder Betreiber
sollte daher beim Erwerb eines Gerätes der Anlage 1 darauf achten,
insbesondere, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in Deutschland hat,
dass dem Produkt Angaben zu den sicherheitstechnischen Kontrollen beigefügt
sind, oder der Hersteller diese ausdrücklich ausschließt.
In einer ähnlichen Situation befindet sich auch Einrichtungen, die Geräte
betreiben, die nach den Vorschriften der MedGV als Geräte der Gruppe 3 in
den Verkehr gebracht wurden, die aber nach den neuen Regelungen unter die
Anlage 1 der MPBetreibV fallen. Bislang waren für diese Geräte STKs
nicht erforderlich, die neuen Vorschriften verlangen dies aber auch für
die sog. Altgeräte. Denn im § 15 heißt es: " Für Medizingeräte,
die nach den Vorschriften der Medizingeräteverordnung in den Verkehr
gebracht werden dürfen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung (hier:
MPBetreibV) mit folgenden Maßgaben:" Und die Maßgaben des § 15 der
MPBetreibV sehen für MedGV-Geräte eine Ausnahme in diesem Fall nicht
vor.
Als Beispiele sollen hier Ultraschallchirurgiegeräte, Röntgentherapiegeräte
oder Beschleuniger für die Tumorbehandlung genannt werden, die jetzt
unter die Anlage 1 fallen, da sie den allgemeinen Beschreibungen nach Nr.
1.3 entsprechen. Hier sind Geräte genannt, die der Erzeugung und
Anwendung jeglicher Energie zur unmittelbaren Koagulation, Gewebszerstörung
oder Zertrümmerung von Ablagerungen in Organen dienen.
Der Betreiber ist nun folglich in der Pflicht, Art, Umfang und Fristen
für STKs festzulegen und diese durchzuführen. Sofern ein Hersteller noch
verfügbar ist, sollte dies natürlich in Abstimmung mit ihm erfolgen. Ist
dies nicht möglich, sollte ein Sachverständiger einbezogen werden. Für
diese Geräte sind dann auch Medizinproduktebücher anzulegen und zu führen.
Abschließend soll auch das Problem angesprochen werden, dass durch
einen Hersteller von Medizinprodukten (in der Regel mit Sitz in
Deutschland) für bereits in den Verkehr gebrachte und auch betriebene Geräte,
die nicht unter die Anlage 1 MPBetreibV fallen, nachträglich STKs
gefordert werden.
Wenn ein Hersteller eine STK nachträglich vorschreibt, ist dies sicher
rechtlich auch möglich. Diese Forderung müsste dann aber u.E. aus neuen
Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Risikoanalyse resultieren, ggf.
durch neue Informationen im Rahmen von Vorkommnissen oder der Marktüberwachung
allgemein. Im Ergebnis dieser neuen Bewertung müsste der Hersteller zu
der Auffassung gelangt sein, dass von seinem Produkt erhebliche Gefahren für
den Anwender oder Patienten ausgehen für den Fall, dass nicht in
bestimmten Abständen sicherheitstechnische Kontrollen durchgeführt
werden. Aus unserer Sicht wäre dieser Sachverhalt dann in der Regel ein
meldepflichtiges Ereignis im Rahmen des Medizinprodukte-Beobachtungs- und
-Meldesystems, so dass diese nachträgliche Festlegung von STKs eine mit
den Behörden, vor allem dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte, abgestimmte Maßnahme sein sollte.
Im Auftrag
Dr. Pannier
Fachgruppenleiter "Medizinprodukte"
Berlin, 5. Februar 2000
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