Die für Medizinprodukte zuständigen
Obersten Landesbehörden informieren
Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten
Problem
Aufgrund von Fehlfunktionen an Kranken- und
Pflegebetten sind in Deutschland seit 1998 mehrere
pflegebedürftige Menschen zu Tode gekommen.
Ursachen
Nach bisherigen Erkenntnissen ist ein
Großteil dieser Unfälle mit elektrisch verstellbaren
Pflegebetten auf konstruktive Mängel der Betten
zurückzuführen. Untersuchungen des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ergaben, dass
insbesondere die Problematik der elektrischen Sicherheit
(Brände) nicht nur einzelne Produkte betrifft, sondern
möglicherweise eine Vielzahl der elektrisch betriebenen
Pflegebetten konstruktive Mängel aufweisen, die zu einem
Brand führen können.
Eine weitere Ursache von Unfällen mit
Kranken- und Pflegebetten ergibt sich daraus, dass die
sicherheitstechnisch erforderlichen Maße der Seitengitter bei
vielen Kranken- und Pflegebetten nicht eingehalten sind,
wodurch Patienten eingeklemmt werden können.
Diese aufgetretenen
Fehlfunktionen als Ursache der Brände und Einklemmungen
wurden zumindest in einzelnen Fällen auch durch
Handhabungsfehler und fehlende bzw. unzureichende Wartung
begünstigt.
Bei alleiniger Berücksichtigung der seit
Januar 2001 gültigen Norm DIN EN 1970 für Pflegebetten sind
die grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der
europäischen Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte nicht
eingehalten.
Aufgrund der Untersuchung der Vorkommnisse
legt das BfArM Empfehlungen vor, wie das Risiko bei Kranken-
und Pflegebetten reduziert werden kann. In Bezug auf die
elektrische Sicherheit müssen Pflegebetten die in Anlage 1
aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Verpflichtung der Hersteller
Die Hersteller wurden aufgefordert,
gegenüber den zuständigen Behörden zu belegen, dass die von
ihnen in Verkehr gebrachten Kranken- und Pflegebetten die
Anforderungen der Medizinprodukte-Richtlinie erfüllen. Falls
dies nicht der Fall war, wurden die Hersteller verpflichtet,
ihre Kunden zu informieren und aufzufordern, bis zu einer
Nach-/Umrüstung der betroffenen Kranken- und Pflegebetten,
diese nur noch eingeschränkt zu betreiben (generelle Trennung
vom Netz ggf. nur für die notwendige Zeit der Verstellung
Anschluss ans Netz).
Risiken bestehen weiter
Trotzdem besteht weiterhin ein unvertretbares
Risiko von Bränden von elektrisch betriebenen
Pflegebetten. Auch im Hinblick auf die Gefahren, die mit
mangelhaften Seitengittern verbunden sind, ist es unbedingt
erforderlich, umgehend geeignete unmittelbar wirksame
Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Patienten, Anwender und
Dritter einzuleiten.
Verpflichtung der Betreiber
Da die Maßnahmen der Hersteller nicht alle
Betreiber oder diese nicht in der erforderlichen Deutlichkeit
erreichten, besteht die Notwendigkeit, die gebotenen
Sicherheitsmaßnahmen auch auf Seiten der Betreiber
durchzusetzen. Der Betreiber ist verantwortlich dafür, dass
die den Patienten zur Verfügung gestellten Betten die
Regelungen des Medizinproduktegesetz (MPG) erfüllen und dass
sie nicht betrieben werden dürfen, wenn sie Mängel
aufweisen, durch die Patienten gefährdet werden können (§22
Abs. 1 S. 2 MPG). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist
gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 MPG strafbewehrt, auch der Versuch ist
strafbar
Betreiber ist bei
stationär betriebenen Kranken- und Pflegebetten die jeweilige
Einrichtung. Im Bereich der ambulanten Pflege sind in der
Regel die Kranken- und Pflegekassen sowie die
Unfallversicherungsträger Betreiber.
Vorgehen zur Risikominimierung
Neubeschaffung
Elektrisch verstellbare Pflegebetten, die
vom Hersteller in Verkehr gebracht werden, müssen konform mit
der europäischen Medizinprodukte-Richtlinie sein. Davon kann
ausgegangen werden, wenn die Hersteller belegen, dass ihre
Produkte in Bezug auf die elektrische Sicherheit mindestens
die Anforderungen der Norm für Krankenhausbetten (DIN EN
60601-2-38) erfüllen bzw. eine vergleichbare Sicherheit
gewährleisten (s. Anlage 1).
Bei der Neubeschaffung von Pflegebetten wird
den Betreibern empfohlen, sich dies ggf. ausdrücklich
bestätigen zu lassen.
Bestand
Erfassung
Nach § 8 der
Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) haben
Betreiber ihren Bestand an elektrisch verstellbaren Kranken-
und Pflegebetten (aktive Medizinprodukte) zu erfassen und
ein Bestandsverzeichnis zu führen.
Überprüfung
Sämtliche Pflegebetten sind auf
Mängel entsprechend der beigefügten Checkliste (Anlage 1)
zu überprüfen und ggf. fachgerecht um-, nachzurüsten oder
reparieren zu lassen. Dies gilt insbesondere für die in
Abschnitt A der Checkliste genannten Anforderungen. Bis zur
Umrüstung dürfen die Betten nur noch eingeschränkt
betrieben werden.
Diese Betten müssen vom Stromnetz
getrennt sein oder dürfen nur für die Zeit der Verstellung
am Netz angeschlossen sein!
Ist durch den Betreiber gewährleistet,
dass die Netzanschlussleitungen sowie die Antriebssysteme
täglich mindestens visuell von einer Elektrofachkraft oder
einer unterwiesenen Person überprüft werden, können die
Pflegebetten in der Zeit bis zur Umrüstung weiter betrieben
werden.
Die Betreiber haben die in Ihrem Bestand
befindlichen Kranken- und Pflegebetten hinsichtlich
der korrekten Funktion der Seitengitter zu überprüfen und
ggf. festgestellte Mängel (z.B. verschlissene, beschädigte
Aufhängungen und Verrieglungen) zu beseitigen. Daneben ist
die Einhaltung der Maße der Seitengitter anhand der
beigefügten Checkliste (s. Anlage 2) zu überprüfen. Bei
der Messung der Abstände sind die sich durch zu erwartende
mechanische Belastungen ergebenen Maße entscheidend!
Bei Betten, deren Seitengitter die
angegebenen Maße um weniger als 10% überschreiten, ist es
notwendig, dass diese Seitengitter nicht bei kleinen oder
untergewichtigen Patienten zur Anwendung kommen bzw. dass
durch zusätzliche Maßnahmen ein Einklemmen oder ein
Hindurchrutschen dieser Patienten verhindert wird.
Seitengitter, deren Abmessungen 10% oder
mehr über den vorgegebenen Werten liegen, dürfen bis zur
Beseitigung der Mängel nicht mehr verwendet werden und
müssen ausgetauscht oder nachgerüstet werden.
Regelmäßige Wartung und Kontrolle
Die Betreiber haben die notwendigen und vom
Hersteller klar zu beschreibenden Wartungs- und
Kontrollarbeiten regelmäßig durchzuführen oder durchführen
zu lassen. Daneben sind die für sogen. ortsbewegliche
Betriebsmittel, zu denen auch elektrisch verstellbare
Pflegebetten zählen, erforderlichen regelmäßigen
Überprüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften der
Unfallversicherungsträger durchzuführen.
Überwachung
Die zuständigen Behörden werden die
Einhaltung dieser Forderungen und die Wirksamkeit der
getroffenen Maßnahmen kontrollieren.
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