Qualitätssicherung / Mindestmengenregelung
von Rudi Wuttke
Urteil Bundessozialgericht: Mindestens 50 Knie-Endoprothesen pro Jahr
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat in der letzten Woche klargestellt, dass Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) planbare Leistungen sind. Das BSG sieht es als wissenschaftlich belegt an, dass bei ihnen die Ergebnisqualität mit der Zahl der Eingriffe steigt. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als notwendig erachtete Mindestmenge von 50 Knie-TEP pro Betriebsstätte im Kalenderjahr fördere die Güte der Versorgung. Für eine qualitativ hinreichende Behandlungspraxis sei eine fortlaufende Befassung des gesamten Behandlungsteams erforderlich (AZ: BSG B 1 KR 33/13 R).
Der G-BA sieht sich mit diesem Urteil in seiner Auffassung zur Mindestmenge für Knie-TEP in vollem Umfang höchstrichterlich bestätigt. Das Urteil schafft für Josef Hecken, den unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, die erhoffte Rechtsklarheit: „Damit haben wir die Basis, dass Mindestmengen auch künftig fester Bestandteil der Qualitätssicherung und der gezielten Steuerung von Krankenhausbehandlungen bleiben."
Durchschnittlich eine Endoprothese pro Woche soll ausreichen
Nachdem das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im August 2011 der Klage einer Klinik dagegen stattgegeben hatte (AZ: L 7 KA 77/08 KL), setzte der G-BA die bereits seit 2006 geltende Regelung zur Mindestmenge bei Knie-TEP aus und legte beim BSG Revision ein. Mit seinem Urteil in einer anderen Sache hat das BSG nun die Rechtmäßigkeit der Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses entschieden. Der G-BA möchte alsbald die formalen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die momentan noch aufgehobene Mindestmenge von 50 Implantationen wieder verbindlich wird. Nur Kliniken, welche diese Schwelle im Vorjahr erreicht haben, können diese Leistung im Folgejahr dann noch von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet bekommen.
Hintergrund
Der G-BA ist durch den Gesetzgeber beauftragt, Maßnahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern zu beschließen (§ 137 SGB V). Dazu zählt auch ein Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Für diese Leistungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sogenannte Mindestmengen festgelegt werden.
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